Allgemeine Infos Klausurhinweise SS 2012 (18.09.2012)

Zu dem Punkt "Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber beim Notar" vielleicht noch ein Zusatz.
Beide Parteien können sich aber, wie bei allen anderen Geschäften auch, dabei vertreten lassen.


§ 925 BGB ist insoweit eine Spezialvorschrift zu § 873 BGB
 
Hat jemand unter all den Schreiben des Herrn Holzhauer oder in den Klausuren eine Prüfung der Einrede der Verjährung gefunden?

Ich bilde mir ein ich hätte jetzt alles durchgesehen, habe aber bis auf das Schreiben 172 v. Hr. Holzhauer nichts dazu gefunden. Vielleicht habe ich aber auch nur drübergelesen.
 
Danke, die werde ich durchforsten. Die "normalen" Fallbücher geben da auch nicht viel her. Entweder ganz einfache Beispiele, oder im Zusammenhang mit Nachbesserung etc., was ja eigentlich Stoff von BGB II ist.
 
Mein Problem ist eher, dass ich nichts zur Verjährung finde außer die Verjährung nach § 195 BGB, und dass ist mir ein wenig zu dürftig.
 
@ xuesheng
was genau suchst du denn?

Ich habe hier ein FallSkript in denen es ein paar Fälle zu Verjährung gibt.

Sie beinhalten die §§ 195, 218, 209i.V.m. 203, 212
 
Die Problematik der Verjährung gleicht eher einem arithmatischen Problem....

Wer googlet, der findet! S. Stichwörter: Verjährungsübungsfälle, Verjährungsfälle...

Hier ist eine Zusammenfassung aus der Uni Potsdam, die erste Grundlagen vermittelt: http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rech...be/arbeitspapiere/fristen-und-verjaehrung.pdf

und hier noch eine schnelle Übersicht von der HU Berlin: http://wandtke.rewi.hu-berlin.de/doc/Skript_BGB_1.pdf

Es ersetzt natürlich nicht den Blick ins Gesetz und die Rechnenaufgaben.


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Der Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit bei 929 BGB macht in dem Fall sicherlich Sinn.

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Ich schreibe den Fall, der mir heute bei Lesen des Skripts eingefallen ist, lieber nicht hier hin...:haumichweg:
 
@ xuesheng
was genau suchst du denn?

Ich habe hier ein FallSkript in denen es ein paar Fälle zu Verjährung gibt.

Sie beinhalten die §§ 195, 218, 209i.V.m. 203, 212

Das Fallbuch ist vermutlich der Hemmer /Wüst?
Da habe ich heute noch Verjährung im Zusammenhang mit AGB und Hemmung der Verjährung gefunden.

Was ich nicht finde, sind Fälle bei denen eine andere Verjährung als nach § 195 BGB gilt z. B. § 196 BGB und auch Fälle die nicht unter § 199 I BGB/§ 195 BGB fallen.
 
Nee, das Fallbuch ist von Alpmann Schmidt;-)
An dieser Stelle möchte ich noch mal zart darauf hinweisen, dass mein Studium erst zum 01.10.12 beginnt und mir evtl. noch der ein oder andere Überblick fehlt ;-)
Aber auch mit meiner momentanen Unwissenheit glaube ich, dass dies Fallskript einen Fall ohne §§ 195, 199 BGB beinhaltet. Zumindest taucht in dem Lösungsvorschlag keiner der beiden § auf.

Darf ich den Fall hier rein setzen oder verstosse ich damit schon gegen das Copyright? :chewingnails:
 
Nee, das Fallbuch ist von Alpmann Schmidt;-)
An dieser Stelle möchte ich noch mal zart darauf hinweisen, dass mein Studium erst zum 01.10.12 beginnt und mir evtl. noch der ein oder andere Überblick fehlt ;-)
Aber auch mit meiner momentanen Unwissenheit glaube ich, dass dies Fallskript einen Fall ohne §§ 195, 199 BGB beinhaltet. Zumindest taucht in dem Lösungsvorschlag keiner der beiden § auf.

Darf ich den Fall hier rein setzen oder verstosse ich damit schon gegen das Copyright? :chewingnails:
Ginge es eventuell mit PN?
 
Hier ein leicht abgewandeelte Version:


Briefmarkensammler B bestellt für seine Sammlung bei der deutschen Post AG (DP) das Marken-Set „Elvis“ zum Preis von 11€, dass ihm am 14.08.2009 geliefert wird. Zunächst kann B sich an der Darstellung von Elvis erfreuen, doch dann verblassen langsam die Farben der Briefmarke. Dies ist auf eine falsche Farbauswahl bei der Herstellung des Marken-Sets durch die DP zurückzuführen. Anfang Januar 2011 ist auf den Marken kaum noch etwas zu erkennen. Da B mittlerweile im Ruhestand ist und sich mehr um seine Sammlung kümmert, ruft er am Montag, dem 15.08.2011 beim Service der DP an und verlangt die Lieferung eines neuen Marken-Sets. Dies lehnt man bei der DP jedoch ab. Als B daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und sein Geld wieder haben will, beruft man sich bei der DP auf Verjährung. Gänzlich unbeeindruckt schickt B das Marken-Set an die DP zurück und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Zu recht?

Hoffe es hilft...?
 
Auszüge aus seinem Buch stellt er ja ins Netz, mit der Erlaubnis zum downladen für den eigenen Gebrauch. Leider nicht die Verjährung. :-(
 
Hier ein leicht abgewandeelte Version:




Hoffe es hilft...?

Ich hoffe sehr, dass nicht :eek:

Der Fall hat in der Lösung deshalb nicht die regelmäßige Verjährung und den dazugehörigen Fristbeginn drin, weil es um Verjährung der Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht geht. Ich mag in der Klausur bitte kein Gewährleistungsrecht :cower:
das ist nicht BGB I
nein, nein :deathlyill:


viel andere Klausurvarianten als 195 und 199 I werden sie uns doch vermutlich nicht zumuten :bugeye:

Wenn Anfechtung eine Rolle spielt, wird der Vertragspartner nicht unbekannt sein, so dass 199 IV wohl nicht in Frage kommen wird

Wenn es fies wird:
Schadensersatzansprüche könnten nach erfolgter Anfechtung verjähren.
Wäre dann der 199 III einschlägig?

Naja, 196 und 197 könnten doch auch noch eine Rolle spielen, fällt mir gerade auf. :wtf:
Vielleicht eine gescheiterte Anfechtung und der Käufer des Grundstücks vergisst irgendwie, sich das Teil übereignen zu lassen.
Oder für den 197: Eine wirksame Anfechtung eines Kaufvertrags über Silberne Löffel und nach 30 Jahren will der V dann seine silbernen Löffel endlich mal zurück haben :rolleyes:
 
Hier meine allgemeinen Notizen zu § 929 BGB und §§ 873 I, 925 BGB (Grundlagen).

Ergänzungen - Korrekturen willkommen.

da fällt mir nix mehr zu ein :-p

vielleicht höchstens noch, dass eine Fehleridentität nur dann und deshalb besteht, weil bei Täuschung, Drohung und Eigenschaftsirrtum der Anfechtungsgrund beim Verfügungsgeschäft noch vorliegen kann.
Also wenn K droht, ich verrate deiner Frau, dass du fremdgegangen bist, wenn du mir nicht deine silbernen Löffel für 2 Euro verkaufst. Und V dann die Löffel verkauft, dem K die Löffel aber erst einen Monat später übergibt, weil er am nächsten Tag von der Frau rausgeschmissen wurde, weil die Frau das schon selbst mitbekommen hat. Dann kann der V zwar immer noch den Kaufvertrag wegen Drohung anfechten, das Verfügungsgeschäft bleibt aber wirksam, weil die Drohung bei der Verfügung nicht mehr vorlag und es deshalb für das Verfügungsgeschäft keinen Anfechtungsgrund mehr gibt.

Is doch so, oder?

Und gilt bei Fehleridentität und wenn sich sonst nichts anderes ergibt tatsächlich, dass das Verfügungsgeschäft praktisch mit dem Verpflichtungsgeschäft automatisch angefochten ist?
 
Ich hoffe sehr, dass nicht :eek:

Vielleicht hätte ich das mit dem "hoffen" anders fomulieren sollen ;-)

Hier ein neuer Versuch: Ich hoffe, dass das ein Fall ist, den xuesheng gesucht hat.
Ich hoffe nicht, dass ihr einen solchen Fal schreiben müsst!

Ich drücke euch allen die Daumen für die Klausur und bin sehr gespannt was ihr hinterher davon berichtet :-)
 
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