Aber nach § 8 StVG sind sie von der Haftung nach StVG ausgenommen, siehe u.a. auch 151 C 60/22 V Rn. 13, 14.Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 II StVG..., NZV 2019, 446.
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Aber nach § 8 StVG sind sie von der Haftung nach StVG ausgenommen, siehe u.a. auch 151 C 60/22 V Rn. 13, 14.Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge i.S.d. § 1 II StVG..., NZV 2019, 446.
?? ICh glaube du meinst 823?832 I
832 II wegen 811 zpo
Meinst du K oder B?AK beantragt T und B als Gesamtschuldner zu verklagen, § 421 BGB. T und B sind Streitgenossen, 59 ZPO. K haftet verschuldensunabhängig gem. § 7 I StVG, ist aber haftungsprivilegiert gem. § 8 Nr. 1 StVg. Wenn ein Teil einer Partei haftungsprivilegiert ist, stellt sich immer die Frage nach der gestörten Gesamtschuld. Habt ihr das auch so?
Letzter Satz zu Aufgabe 1, ist das eine Klageänderung, oder was hat dieser Satz zu bedeuten?
Sorry, T haftet als Halter verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung gem. § 7 I StVG, wird aber wegen § 8 Nr. 1 StVG von der Haftung freigestellt. Eigentlich müsste er ja gemeinschaftlich mit B haften, deshalb die gestörte Gesamtschuld.Meinst du K oder B?
Was ist mit § 840 BGB? So lautet der Antrag des AK.?? ICh glaube du meinst 823?
Prüfst du dann vorher auch für T 823 BGB? und gehst dann auf §7StVG?Sorry, T haftet als Halter verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung gem. § 7 I StVG, wird aber wegen § 8 Nr. 1 StVG von der Haftung freigestellt. Eigentlich müsste er ja gemeinschaftlich mit B haften, deshalb die gestörte Gesamtschuld.
Ist ja richtig, aber du musst ja auch Stellung zu der teleologischen Reduktion von § 8 Nr. 1 StVG nehmen und das kannst du nur, wenn du anfängst § 7 I StVG zu prüfen. Wenn das StVG keine Anwendung findet, kommst du nicht dahin oder hast du einen anderen Vorschlag.Aber nach § 8 StVG sind sie von der Haftung nach StVG ausgenommen, siehe u.a. auch 151 C 60/22 V Rn. 13, 14.
Ich würde anprüfen, aber die Anwendbarkeit des § 7 StVG dann eben direkt ausschließen, wegen § 8 StVG. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm wird ja erst gar nicht eröffnet. Und hier eben den Punkt der teleologischen Reduktion aufgreifen.Ist ja richtig, aber du musst ja auch Stellung zu der teleologischen Reduktion von § 8 Nr. 1 StVG nehmen und das kannst du nur, wenn du anfängst § 7 I StVG zu prüfen. Wenn das StVG keine Anwendung findet, kommst du nicht dahin oder hast du einen anderen Vorschlag.
Ich fange mit § 7 I StVG an. Ich bin aber auch noch nicht ganz durch. Dann kommt § 18 I StVG.Prüfst du dann vorher auch für T 823 BGB? und gehst dann auf §7StVG?
Wenn du 7 StVG ausschließt, kommst du erst gar nicht nach 8 oder liege ich da falsch?Ich würde anprüfen, aber die Anwendbarkeit des § 7 StVG dann eben direkt ausschließen, wegen § 8 StVG. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm wird ja erst gar nicht eröffnet. Und hier eben den Punkt der teleologischen Reduktion aufgreifen.
Voraussetzung der Prüfung von § 7 StVG ist doch, dass der sachliche Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Also würde ich § 7 StVG in Betracht ziehen, dann aber sofort auf § 8 StVG eingehen. Jede weitere Prüfung von § 7 StVG wäre nach meinem Verständnis falsch. Es heißt ja auch ganz klar "Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, ..."Wenn du 7 StVG ausschließt, kommst du erst gar nicht nach 8 oder liege ich da falsch?
Ich denke, wir kommen zum selben Ergebnis.Voraussetzung der Prüfung von § 7 StVG ist doch, dass der sachliche Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Also würde ich § 7 StVG in Betracht ziehen, dann aber sofort auf § 8 StVG eingehen. Jede weitere Prüfung von § 7 StVG wäre nach meinem Verständnis falsch. Es heißt ja auch ganz klar "Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, ..."
Genau so werde ich das auch machen.Ich würde § 7 StVG sogar durch prüfen und dann am ende der Prüfung die Ausnahme § 8 StVG ansprechen und da dann auch die teleologische Reduktion diskutieren.
Fängst du bei T direkt mit der Prüfung von §7 StVg an oder gehst du erst auf die prüfung von 823 bgb ein? Denn ich glaube man muss erst bgb prüfen und dann stvg?Voraussetzung der Prüfung von § 7 StVG ist doch, dass der sachliche Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Also würde ich § 7 StVG in Betracht ziehen, dann aber sofort auf § 8 StVG eingehen. Jede weitere Prüfung von § 7 StVG wäre nach meinem Verständnis falsch. Es heißt ja auch ganz klar "Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, ..."
Fängst du bei T direkt mit der Prüfung von §7 StVg an oder gehst du erst auf die prüfung von 823 bgb ein? Denn ich glaube man muss erst bgb prüfen und dann stvg?Genau so werde ich das auch machen.
Nein, man prüft zuerst den § 7 StVG da dieser kein Verschulden voraussetzt. Diese Regel findet man auch in verschiedensten Fall-Büchern und Jura-Seiten.Fängst du bei T direkt mit der Prüfung von §7 StVg an oder gehst du erst auf die prüfung von 823 bgb ein? Denn ich glaube man muss erst bgb prüfen und dann stvg?
Den § 20 StVG nicht vergessen!Hello,
bei der Zulässigkeit habe ich bei der örtlichen Zuständigkeit § 39 ZPO geprüft, weil AT bei der Verhandlung die örtliche Zuständigkeit rügt...
Ist § 32 ZPO spezieller? Sind doch beide besondere Gerichtsstände, oder?