Hausarbeit Kurzhausarbeit Sommersemster 2023

AK beantragt T und B als Gesamtschuldner zu verklagen, § 421 BGB. T und B sind Streitgenossen, 59 ZPO. K haftet verschuldensunabhängig gem. § 7 I StVG, ist aber haftungsprivilegiert gem. § 8 Nr. 1 StVg. Wenn ein Teil einer Partei haftungsprivilegiert ist, stellt sich immer die Frage nach der gestörten Gesamtschuld. Habt ihr das auch so?

Letzter Satz zu Aufgabe 1, ist das eine Klageänderung, oder was hat dieser Satz zu bedeuten?
Meinst du K oder B?
 
Sorry, T haftet als Halter verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung gem. § 7 I StVG, wird aber wegen § 8 Nr. 1 StVG von der Haftung freigestellt. Eigentlich müsste er ja gemeinschaftlich mit B haften, deshalb die gestörte Gesamtschuld.
Prüfst du dann vorher auch für T 823 BGB? und gehst dann auf §7StVG?
 
Aber nach § 8 StVG sind sie von der Haftung nach StVG ausgenommen, siehe u.a. auch 151 C 60/22 V Rn. 13, 14.
Ist ja richtig, aber du musst ja auch Stellung zu der teleologischen Reduktion von § 8 Nr. 1 StVG nehmen und das kannst du nur, wenn du anfängst § 7 I StVG zu prüfen. Wenn das StVG keine Anwendung findet, kommst du nicht dahin oder hast du einen anderen Vorschlag.
 
Ist ja richtig, aber du musst ja auch Stellung zu der teleologischen Reduktion von § 8 Nr. 1 StVG nehmen und das kannst du nur, wenn du anfängst § 7 I StVG zu prüfen. Wenn das StVG keine Anwendung findet, kommst du nicht dahin oder hast du einen anderen Vorschlag.
Ich würde anprüfen, aber die Anwendbarkeit des § 7 StVG dann eben direkt ausschließen, wegen § 8 StVG. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm wird ja erst gar nicht eröffnet. Und hier eben den Punkt der teleologischen Reduktion aufgreifen.
 
Ich würde anprüfen, aber die Anwendbarkeit des § 7 StVG dann eben direkt ausschließen, wegen § 8 StVG. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm wird ja erst gar nicht eröffnet. Und hier eben den Punkt der teleologischen Reduktion aufgreifen.
Wenn du 7 StVG ausschließt, kommst du erst gar nicht nach 8 oder liege ich da falsch?
 
Wenn du 7 StVG ausschließt, kommst du erst gar nicht nach 8 oder liege ich da falsch?
Voraussetzung der Prüfung von § 7 StVG ist doch, dass der sachliche Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Also würde ich § 7 StVG in Betracht ziehen, dann aber sofort auf § 8 StVG eingehen. Jede weitere Prüfung von § 7 StVG wäre nach meinem Verständnis falsch. Es heißt ja auch ganz klar "Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, ..."
 
Voraussetzung der Prüfung von § 7 StVG ist doch, dass der sachliche Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Also würde ich § 7 StVG in Betracht ziehen, dann aber sofort auf § 8 StVG eingehen. Jede weitere Prüfung von § 7 StVG wäre nach meinem Verständnis falsch. Es heißt ja auch ganz klar "Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, ..."
Ich denke, wir kommen zum selben Ergebnis.
 
Ich würde § 7 StVG sogar durch prüfen und dann am ende der Prüfung die Ausnahme § 8 StVG ansprechen und da dann auch die teleologische Reduktion diskutieren.
 
Hat T schuldhaft gehandelt, indem sie B genau vorgeschrieben hat, wo sie den E-Scooter abzustellen hat?
Hätte sie das nicht getan und B hätte den E-Scooter in einem ausgeleuchteten Bereich abgestellt, wäre der Unfall nicht passiert.
Wie seht ihr das?
Im Ergebnis hat das Gericht die Klage gegen T ja zurückgewiesen.
 
Hello,

bei der Zulässigkeit habe ich bei der örtlichen Zuständigkeit § 39 ZPO geprüft, weil AT bei der Verhandlung die örtliche Zuständigkeit rügt...

Ist § 32 ZPO spezieller? Sind doch beide besondere Gerichtsstände, oder?
 
Voraussetzung der Prüfung von § 7 StVG ist doch, dass der sachliche Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist. Also würde ich § 7 StVG in Betracht ziehen, dann aber sofort auf § 8 StVG eingehen. Jede weitere Prüfung von § 7 StVG wäre nach meinem Verständnis falsch. Es heißt ja auch ganz klar "Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, ..."
Fängst du bei T direkt mit der Prüfung von §7 StVg an oder gehst du erst auf die prüfung von 823 bgb ein? Denn ich glaube man muss erst bgb prüfen und dann stvg?
 
Fängst du bei T direkt mit der Prüfung von §7 StVg an oder gehst du erst auf die prüfung von 823 bgb ein? Denn ich glaube man muss erst bgb prüfen und dann stvg?
Nein, man prüft zuerst den § 7 StVG da dieser kein Verschulden voraussetzt. Diese Regel findet man auch in verschiedensten Fall-Büchern und Jura-Seiten.
 
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