- Ort
- Köln
- Studiengang
- Bachelor of Laws
@MiaChioma,
Also, Konkretisierung bei einer Bringschuld tritt ja ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat. Bei einer Bringschuld ist das seinerseits Erforderliche, wenn der Schuldner die Sache zum Gläubiger bringt, um diesen die Sache ordnungsgemäß anzubieten. In hier vorliegenden Fall ist Konkretisierung bei der Bringschuld schon eingetreten, dass B dem N die Leistung tatsächlich und ordnungsgemäß angeboten hat, der N aber die Leistung nicht angenommen hat. Auf die Abnahme der Leistung durch den Gläubiger kommt es nicht an.
Das der B dem A jetzt die Milch übergeben hat, so habe ich das geprüft, stellt eine Schutzpflichtverletzung dar, denn er hätte die Milch wieder mitnehmen müssen. Dann läge evtl. folgendes vor, dass der B die Milch, die ja wegen der Konkretisierung dem N gehört gleichzeitig an A übergeben hat, was aber eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt. Ich muss das nochmal prüfen.
Also, Konkretisierung bei einer Bringschuld tritt ja ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat. Bei einer Bringschuld ist das seinerseits Erforderliche, wenn der Schuldner die Sache zum Gläubiger bringt, um diesen die Sache ordnungsgemäß anzubieten. In hier vorliegenden Fall ist Konkretisierung bei der Bringschuld schon eingetreten, dass B dem N die Leistung tatsächlich und ordnungsgemäß angeboten hat, der N aber die Leistung nicht angenommen hat. Auf die Abnahme der Leistung durch den Gläubiger kommt es nicht an.
Das der B dem A jetzt die Milch übergeben hat, so habe ich das geprüft, stellt eine Schutzpflichtverletzung dar, denn er hätte die Milch wieder mitnehmen müssen. Dann läge evtl. folgendes vor, dass der B die Milch, die ja wegen der Konkretisierung dem N gehört gleichzeitig an A übergeben hat, was aber eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt. Ich muss das nochmal prüfen.