Stoff des Moduls Lerngruppe zum BGB II/1

@MiaChioma,

Also, Konkretisierung bei einer Bringschuld tritt ja ein, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat. Bei einer Bringschuld ist das seinerseits Erforderliche, wenn der Schuldner die Sache zum Gläubiger bringt, um diesen die Sache ordnungsgemäß anzubieten. In hier vorliegenden Fall ist Konkretisierung bei der Bringschuld schon eingetreten, dass B dem N die Leistung tatsächlich und ordnungsgemäß angeboten hat, der N aber die Leistung nicht angenommen hat. Auf die Abnahme der Leistung durch den Gläubiger kommt es nicht an.

Das der B dem A jetzt die Milch übergeben hat, so habe ich das geprüft, stellt eine Schutzpflichtverletzung dar, denn er hätte die Milch wieder mitnehmen müssen. Dann läge evtl. folgendes vor, dass der B die Milch, die ja wegen der Konkretisierung dem N gehört gleichzeitig an A übergeben hat, was aber eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt. Ich muss das nochmal prüfen.
 
hallo,

ich klinke mich mal mit ein.

Die Frage die sich mir, nach nochmaligem durchlesen des Skriptes stellt, ist: liegt hier überhaupt Unmöglichkeit vor?

Die Unmöglichkeit nach § 275 BGB erfasst ja die Störung des Vertragsverhältnisses dergestalt,
dass eine Erbringung der Leistungen nicht mehr möglich ist.

Ist des dem B wirklich nicht mehr möglich nochmal zu liefern?
 
Bei einer Gattungsschuld könnte (fast) immer nochmal geliefert werden. Sinn der Konkretisierung nach § 243 II ist es ja aber aus der Gattungs- oder Vorratsschuld eine Stückschuld zu machen und damit Leistungsgefahr (also des zufälligen Untergangs der Sache und den möglichen Folgen des § 275) vom Schuldner zum Gläubiger zu verschieben.
 
Ja, da muss ich Basströte recht geben. Im hier vorliegenden Fall kam es m.M.n. zur Konkretisierung infolge, dass sich der N im Annahmeverzug befunden hat, als der B die Leistung i.R.d. Bringschuld ordnungsgemäß und tatsächlich angeboten hat. Da er dies getan hat, hat er auch das seinerseits Erforderliche zur Leistung unternommen. I.E. hat sich die Milch dann von der ursprünglichen Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert, weil es im Annahmeverzug des Gläubigers nicht auf die Abnahme der Leistung kommt, sondern nur darauf, dass der Schuldner die Leistung auch tatsächlich und ordnungsgemäß anbietet. Dadurch dass also Konkretisierung eingetreten ist, ist faktisch Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB eingetreten, weshalb B sodann nicht mehr leisten braucht bzw. muss.
 
Ja, da muss ich Basströte recht geben. Im hier vorliegenden Fall kam es m.M.n. zur Konkretisierung infolge, dass sich der N im Annahmeverzug befunden hat, als der B die Leistung i.R.d. Bringschuld ordnungsgemäß und tatsächlich angeboten hat. Da er dies getan hat, hat er auch das seinerseits Erforderliche zur Leistung unternommen. I.E. hat sich die Milch dann von der ursprünglichen Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert, weil es im Annahmeverzug des Gläubigers nicht auf die Abnahme der Leistung kommt, sondern nur darauf, dass der Schuldner die Leistung auch tatsächlich und ordnungsgemäß anbietet. Dadurch dass also Konkretisierung eingetreten ist, ist faktisch Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB eingetreten, weshalb B sodann nicht mehr leisten braucht bzw. muss.

Die Frage ist, wie der B dann eine bereits konkretisierte Leistung dem A als neuen Vertragspartner nochmals anbieten/ für ihn konkretisieren kann…? Entkonkretisierung möglich?
 
@Rechtswissenschaft

Generell bin ich auch der Meinung: Konkretisierung ist eingetreten. N hat keinen Anspruch auf eine neue Lieferung, da sie unmöglich geworden ist.
Die Milch ist verdorben. Aber mit dieser Lösung bleiben viele Details im Sachverhalt auf der Strecke.
Daher wäre mir als Fallfrage lieber, ob B noch Anspruch auf Kaufzahlung hat. Da könnte man alle Details aus dem Sachverhalt mit einbeziehen.
Nämlich das B die Unmöglichkeit zu vertreten (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) hat, dadurch das er die Milch A gegeben hat.
Deswegen müsste N nicht mehr zahlen. Aber leider ist das nicht die Fallfrage und so weiß ich nicht wohin mit den Infos aus dem SV :-/

@Basströte

Das habe ich mich auch gefragt....vielleicht liegt gerade hier der Schlüssel.
Letztendlich ist die Milch ja nicht zufällig untergegangen während N im Annahmeverzug war.
A hat sie einfach wegegeben und wollte die Milch nicht für den N verwahren um sie nochmal anzubieten.
Ist halt nur die Frage, ob das bei dieser Fallfrage relevant ist.
Relevant wäre es zumindest wenn nach Kaufpreisanspruch gefragt wäre.
 
@Basströte

Jetzt ist mir erst klar geworden was du da geschrieben hast: Entkonkretisierung!!!
Das war mir vorher gar nicht bekannt. Auch beim nochmaligem Überfliegen der Skripte, habe ich davon nichts gesehen.
Bin gerade bei meiner Internetrecherche (die ich ja schon länger betreibe) auf Rückgängigmachung der Konkretisierung gestoßen.
Mir war vorher nicht klar, dass das möglich ist. Aber ich denke das könnte hier wirklich die Lösung sein.
Und dann viel mir auf das du den Begriff dafür ja schon geschrieben hast....habe das vorhin einfach überlesen.
Das Thema Entkonkretisierung ist auch sehr umstritten....also wieder eine super Möglichkeit Literatur mit einzubringen.
Vielen Dank für den wichtigen Hinweis. Werde das auf jeden Fall prüfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi @all,

also, die Milch, die hier geliefert werden sollte, war ursprünglich eine Gattungsschuld. Diese ist aber zur Stückschuld konkretisiert, da der Schuldner bei einer vereinbarten Bringschuld das seinerseits Erforderliche zur Leistung getan hat. B hat die Milch wie vereinbart an N geliefert und diese dort tatsächlich angeboten. N hat diese aber nicht angenommen, womit N den Annahmeverzug herbeigeführt hat. Das N aber die Milch nicht wie vereinbart angenommen hat, ist nicht schadhaft, denn die h.M. stellt nur auf das tatsächliche Angebot ab und eben nicht auf die Übergabe. Die Milch ist auch nicht vor dem Zeitpunkt der Erfüllung untergegangen, vielmehr ist sie nach Erfüllung untergegangen. Die Milch ist somit mit der Andienung des B an N, obwohl dieser nicht anwesend war, von der Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisert.

Ich habe daraufhin bereits geschrieben, dass der Schuldner die Sache wieder hätte mitnehmen müssen. Das hat er nicht getan. Es ist davon auszugehen, dass er die Milch an A verkauft hat, zumindest konnte dem Sachverhalt entnommen werden, dass der B die Milch dem A angeboten hat. Meines Erachtens nach, hat B damit eine Pflichtverletzung begangen, weil er die Milch als das Eigentum von N wieder in seine Obhut nehmen müssen. Zumindest liegt hier eine Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB vor, da B danach u.a. auf die Rechtsgüter Eigentum des anderen Vertragspartners Rücksicht nehmen muss.

Damit könnte tatsächlich Entkonkretisierung eingetreten sein. Im Ergebnis würde das wohl wieder einen Anspruch des N gegen B begründen, nämlich das B erneut andienen, also erfüllen muss.
 
die Milch als das Eigentum von N wieder in seine Obhut nehmen müssen.

Wie soll denn die Milch in das Eigentum des N übergegangen sein? Eine Übereignung (Einigung und Übergabe) nach § 929 hat hier definitiv nicht stattgefunden…
 
Die Milch ist auch nicht vor dem Zeitpunkt der Erfüllung untergegangen, vielmehr ist sie nach Erfüllung untergegangen.

Auch hier muss ich widersprechen…Wie hat denn der B erfüllt? Der Leistungserfolg ist (falls man in der Übergabe an den A keine Erfüllung sehen will) nicht eingetreten – und nur darauf ist imho abzustellen. Nur für das vorliegen des Annahmeverzugs ist auf das tatsächliche Anbieten des B abzustellen.
 
@Basströte,

dann lag ich mit meiner ersten Lösung richtig. Denn B hat das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan. Er hat i.R.d. Bringschuld die Leistung an den Wohnort des N gebracht und diese auch tatsächlich und ordnungsgemäß in der richtigen Qualität angeboten. Damit ist die Milch von der ursprünglichen Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert. So weit so gut. Auf die Übergabe bei einer Bringschuld und bei Annahmeverzug des Gläubigers kommt es nach h.M. nicht an. Eine Übergabe hat ja tatsächlich nicht stattgefunden, weil der N die Leistung nicht angenommen hat. Damit hast Du recht, denn zu einer Eigentumsübertragung ist hier nicht gekommen.

Dennoch könnte hier eine Entkonkretisierung angenommen werden, denn der B hätte die Milch nicht weiterveräußern dürfen. Dies hat er aber getan und damit hat B die Stückschuld wieder zur Gattungsschuld zurückgewandelt (Entkonkretisierung).

Somit wäre der B dann auch wieder zur Leistung verpflichtet, weil keine Unmöglichkeit eingetreten ist und der Schuldner B von seiner primären Leistungspflicht nicht entbunden ist.

Dann stünde i.E., dass N einen Anspruch gegen B auf Herausgabe der Milch gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB hat.
 
@Basströte,

dann lag ich mit meiner ersten Lösung richtig. Denn B hat das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan. Er hat i.R.d. Bringschuld die Leistung an den Wohnort des N gebracht und diese auch tatsächlich und ordnungsgemäß in der richtigen Qualität angeboten. Damit ist die Milch von der ursprünglichen Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert. So weit so gut. Auf die Übergabe bei einer Bringschuld und bei Annahmeverzug des Gläubigers kommt es nach h.M. nicht an. Eine Übergabe hat ja tatsächlich nicht stattgefunden, weil der N die Leistung nicht angenommen hat. Damit hast Du recht, denn zu einer Eigentumsübertragung ist hier nicht gekommen.

Dennoch könnte hier eine Entkonkretisierung angenommen werden, denn der B hätte die Milch nicht weiterveräußern dürfen. Dies hat er aber getan und damit hat B die Stückschuld wieder zur Gattungsschuld zurückgewandelt (Entkonkretisierung).

Somit wäre der B dann auch wieder zur Leistung verpflichtet, weil keine Unmöglichkeit eingetreten ist und der Schuldner B von seiner primären Leistungspflicht nicht entbunden ist.

Dann stünde i.E., dass N einen Anspruch gegen B auf Herausgabe der Milch gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB hat.

Damit könnte ich mich anfreunden…aber der Eigentumsübergang und die Erfüllung kann man nur bejahen wenn man den A als Empfangsboten/ Besitzdiener/ … sieht, was du ja augenscheinlich nicht tust.
Die Frage, die sich mir dann noch stellt, ist, wie der vom A verschuldete Untergang der Milch in die Prüfung kommen soll…da hab ich im Moment noch so gar keine Ahnung!

Ich würde/ werde als Anspruchsgrundlage nicht direkt den § 433 wählen – ich finde das Wort „Lieferung“ legt den Werklieferungsvertrag einer vertretbaren Sache nach §§ 651,91 i.V.m. 433 I nahe, aber das nur am Rande.
 
@Basströte,

also den Werkslieferungsvertrag habe ich nicht geprüft. Einen Eigentumsübergang lehne ich weiter ab, da der A für mich weder als Empfangsbote noch als wirksamer Stellvertreter in Betracht kommt. Allenfalls hat A mit B einen eigenen Kaufvertrag über die Milch geschlossen. Der B muss jedoch wegen der Entkonkretisierung weiterhin leisten, da die Unmöglichkeit in diesem Falle nicht eingetreten ist.
 
Die Frage, die sich mir dann noch stellt, ist, wie der vom A verschuldete Untergang der Milch in die Prüfung kommen soll…da hab ich im Moment noch so gar keine Ahnung!

Das ist auch noch mein Problem. Entkonkretisierung werde ich aber auf jeden Fall mit reinnehmen (ob ich dann zustimme oder ablehne mal dahingestellt).
Aber wenigstens kann man durch diese Prüfung wesentlich mehr Details des SV mit einbeziehen als wenn man einfach nur Unmöglichkeit prüft und bejaht.
Dann kommt der A nämlich fast gar nicht zum Zuge.

Eine Idee kommt mir aber noch wie man die durch A verdorbene Milch mit einbringen könnte.
N wollte die Milch ja bei A abholen und merkt dann das diese verdorben ist.
Wäre sie nicht verdorben, wäre ja Leistungserfolg eingetreten. Allerdings ohne tatsächliches Bewirken des B, was Voraussetzung für die Erfüllung ist. Aber eventuell müssen wir das halt anprüfen und dann verneinen.
 
Hallo zusammen,

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