Habt ihr bei der Aufrechnung den 396, 366 II BGB berücksichtigt, weil W ja mehrere Forderungen hat? War mir unsicher, hab es aber gemacht
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Habt ihr bei der Aufrechnung den 396, 366 II BGB berücksichtigt, weil W ja mehrere Forderungen hat? War mir unsicher, hab es aber gemacht
Im Sachverhalt stand ja, dass W seinen Titel für sicherer hält und der Aufrechnung widerspricht, weil er ja noch das geliehene Geld wiederhaben möchte... Wie hast Du das dann untergebracht?Dazu gab es ja keine hinreichenden Hinweise m.E.
Im Sachverhalt stand ja, dass W seinen Titel für sicherer hält und der Aufrechnung widerspricht, weil er ja noch das geliehene Geld wiederhaben möchte... Wie hast Du das dann untergebracht?
Ich habe das genauso gemachtHabt ihr bei der Aufrechnung den 396, 366 II BGB berücksichtigt, weil W ja mehrere Forderungen hat? War mir unsicher, hab es aber gemacht
Richtig, S darf sich nach 396 BGB aber nicht aussuchen, gegen welche Forderung er aufrechnet, sofern W nicht einverstanden ist und das war er ja nicht. Und dann kann W nach 366 II BGB die Forderung nehmen, sie für ihn lästiger ist, also das geliehene Geld. Mich hat aber irritiert, dass das keine Summe standZur Aufrechnung standen nur eine Gegenforderung gegen eine Hauptforderung. Ob eine Forderung davon tituliert ist oder nicht, spielt im Rahmen der Aufrechnung keine Rolle - so habe ich das gelöst.
Richtig, S darf sich nach 396 BGB aber nicht aussuchen, gegen welche Forderung er aufrechnet, sofern W nicht einverstanden ist und das war er ja nicht. Und dann kann W nach 366 II BGB die Forderung nehmen, sie für ihn lästiger ist, also das geliehene Geld. Mich hat aber irritiert, dass das keine Summe stand
Eine Summe brauchte man ja nicht, da die Forderung aus dem Prozessvergleich die lästigere ist und damit mit der aufgerechnet wurde. Aus meiner Sicht war das extra so angelegt, dass man drauf eingehen musste.Richtig, S darf sich nach 396 BGB aber nicht aussuchen, gegen welche Forderung er aufrechnet, sofern W nicht einverstanden ist und das war er ja nicht. Und dann kann W nach 366 II BGB die Forderung nehmen, sie für ihn lästiger ist, also das geliehene Geld. Mich hat aber irritiert, dass das keine Summe stand
Stimmt, ich hab zu flüchtig gelesen und Gläubiger und Schuldner verwechselt bei 366 II BGBEine Summe brauchte man ja nicht, da die Forderung aus dem Prozessvergleich die lästigere ist und damit mit der aufgerechnet wurde. Aus meiner Sicht war das extra so angelegt, dass man drauf eingehen musste.
*Note 4Habe 366 II auch nicht gesehenhabe nur die Aufrechnung bzgl 5.500 angesprochen... oh jeee.. hoffe es reicht für 4 Punkte
Sicherheit bin ich leider nicht drauf eingegangen, habe 396 und 366 erst kurz vor Ende entdeckt.Ich habe den § 366 II ehrlicherweise nicht gesehen, glaube aber, dass du recht haben könntest. Der Vergleichist für S zwar lästiger, aber zuvor kommt es ja darauf an, welche Forderung dem W weniger Sicherheit bietet und das wären ja dann die übrigen Schulden oder? Aber es stand ja keine Summe da...
Nicht wenn der andere widersprichtNach § 396 darf der Schuldner aussuchen, gegen welche Forderung er aufrechnet, somit ist das Geld vom Fest total egal.
§ 366 spielt für Aufrechnungen keine Rolle.
Nicht wenn der andere widerspricht
Ich bin kurz drauf eingegangen und habe mit 1 Satz angeprüft, ob W mit seiner Aussage zum Preis den Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten wollte, aber natürlich verneintHabt ihr § 390 BGB erwähnt? Da heißt es ja, dass mit einer Forderung, welche mit Einreden behaftet ist, nicht aufgerechnet werden kann. Und der W macht ja Einreden geltend wie zB, dass der Kaufpreis eh zu teuer war, S ihm erneut Geld schuldet usw.
Ich bin zwar auf die Einreden des W eingegangen, aber nur grob und den § 390 BGB einfach nicht erwähnt.
Ja meine auch.. bin mit den Gedanken noch bei der Klausur u verärgert dass ich 396, 366 übersehen habeSchön, dass es so viele konnten. Ich fand das nicht so einfach heute... hat genau meine Lücke getroffen....