Allgemeine Infos Nachholtermin Klausur: Kurz-Hausarbeit 8.-18.Mai

Was meinst du genau mit Rücktritt?
Und warum keine Anfechtung?
Anfechtung scheiden meiner Meinung nach aus:
119 wegen Bearbeiterhinweis
120 ebenso
123 wegen der Tatbestandmerkmale

Allerdings führt der Rücktritt ja nicht zu § 812 BGB, sondern zu § 346 BGB und geht damit am Thema der Hausarbeit vorbei.
 
Ich glaub ich hab ein Brett vor dem Kopf. Ich finde Rn.2 von Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch nicht. Kann mir jemand den Link dazu hier rein kopieren???
 
Ich glaub ich hab ein Brett vor dem Kopf. Ich finde Rn.2 von Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch nicht. Kann mir jemand den Link dazu hier rein kopieren???
Gemeint ist Jauernig, BGB, § 812, Rn. 2 und die findest Du mit den Suchbegriffen "Jauernig BGB" bei Beck online.
 
Ich habe jetzt folgende Struktur als Entwurf:

A. Etwas erlangt (+)

B. Durch Leistung (+)

C. Ohne Rechtsgrund (-)
I. Anspruch entstanden (+)
1. Kaufvertrag
a) Shop als invitatio ad offerendum
b) Shop als Angebot
c) Zwischenergebnis
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
3. Zwischenergebnis
II. Anspruch erloschen (-)
1. Anfechtung (-)
2. Sittenwidrigkeit (-)
III. Zwischenergebnis

D. Ergebnis (-)
 
Ich habe jetzt folgende Struktur als Entwurf:

A. Etwas erlangt (+)

B. Durch Leistung (+)

C. Ohne Rechtsgrund (-)
I. Anspruch entstanden (+)
1. Kaufvertrag
a) Shop als invitatio ad offerendum
b) Shop als Angebot
c) Zwischenergebnis
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
3. Zwischenergebnis
II. Anspruch erloschen (-)
1. Anfechtung (-)
2. Sittenwidrigkeit (-)
III. Zwischenergebnis

D. Ergebnis (-)


Also bist du der Ansicht, dass S die 29 Euro nicht zurückfordern kann? Ich kann mir nämlich eigentlich nicht vorstellen, dass er sich damit abfinden muss gebrauchte Ware zu erhalten obwohl er Ware, die als neu und unbenutzt gekennzeichnet war, bestellt hatte. Ich weiß nur noch nicht mit welchem Paragraphen man das begründen soll, da ja 119, 120 ausgeschlossen sind.. :confused:
 
Also bist du der Ansicht, dass S die 29 Euro nicht zurückfordern kann? Ich kann mir nämlich eigentlich nicht vorstellen, dass er sich damit abfinden muss gebrauchte Ware zu erhalten obwohl er Ware, die als neu und unbenutzt gekennzeichnet war, bestellt hatte. Ich weiß nur noch nicht mit welchem Paragraphen man das begründen soll, da ja 119, 120 ausgeschlossen sind.. :confused:
Meines Erachtens kann er das Geld zurückfordern, aber nicht auf dem Wege über § 812 BGB, sondern über einen Rücktritt nach §§ 324, 241 II BGB, was aber erst im Schuldrecht thematisiert wird. Da wir im Bearbeiterhinweis aber aufgefordert werden, über § 812 BGB zu gehen, ist das Ergebnis halt so.
 
Wenn ich hier das alles lese, finde ich es echt krass, dass ihr in BGB 1 mit Bereicherungsrecht zu tun habt, was eines der schwersten Bereiche im Schuldrecht ist. Keine Ahnung was sich der Prof dabei gedacht hat.
 
Wenn ich hier das alles lese, finde ich es echt krass, dass ihr in BGB 1 mit Bereicherungsrecht zu tun habt, was eines der schwersten Bereiche im Schuldrecht ist. Keine Ahnung was sich der Prof dabei gedacht hat.
Der Fairness halber muss man sagen, dass wir alle Quellen vorgegeben bekommen haben und auch die erste Ebene der Prüfung. Aber der Fall ist schon knackig, das stimmt.

Zusätzlich wurde uns gesagt, dass wir in A und B einfach nur kurz feststellen sollen, weil das ja recht eindeutig sei.
 
Anfechtung scheiden meiner Meinung nach aus:
119 wegen Bearbeiterhinweis
120 ebenso
123 wegen der Tatbestandmerkmale

Allerdings führt der Rücktritt ja nicht zu § 812 BGB, sondern zu § 346 BGB und geht damit am Thema der Hausarbeit vorbei.
Warum genau liegt § 123 nicht vor? Den hatte ich jetzt eigentlich gedacht..... Der S wollte doch das neue Modell kaufen...
 
Warum genau liegt § 123 nicht vor? Den hatte ich jetzt eigentlich gedacht..... Der S wollte doch das neue Modell kaufen...
Schau mal in den Kommentaren, was die Tatbestandsmerkmale für die Anfechtung nach § 123 BGB sind. Jauernig listet die sehr angenehm auf. Da fällt schnell auf, dass eines dieser Merkmale nicht erfüllt ist.
 
Also kommt ihr auch alle auf eine Verneinung?
 
Also kommt ihr auch alle auf eine Verneinung?
Bisher habe nur ich mein Ergebnis präsentiert. Ich bin zwar von dessen Richtigkeit überzeugt, aber das heißt ja nichts - ich bin noch immer Student.
 
Aufjedenfall finde ich die Website-Anzeige in Abgrenzung der Invitation ad offerendum problematisch und im Rahmen der Anfechtungsprüfung ist für mich die Kausalität bei § 123 uneindeutig.

Das "i.a.o."-Problem lässt sich wahrscheinlich durch die Urteile bzw. andere Literatur im Meinungsstreit klären.
Die Prüfung der Kausalität finde ich insofern schwierig, da man der Auffassung sein kann, dass wenn der S von dem gebrauchten Zustand des Modells gewusst hätte, niemals eine derartige Willenserklärung abgegeben hätte (zumindest nicht bei der Kaufpreishöhe; er zahlt ja quasi den Neupreis für einen gebrauchten Gegenstand). Fraglich ist dabei aber, ob die Kausalität nicht dadurch nicht einschlägig ist, dass der D NACH Zahlung der S die Täuschungshandlung vornimmt.
Hm....
 
Fraglich ist dabei aber, ob die Kausalität nicht dadurch nicht einschlägig ist, dass der D NACH Zahlung der S die Täuschungshandlung vornimmt.
Stichwort: Trennungs- und Abstraktionsprinzip.
 
Ich habe mich jetzt komplett gegen den 123 entschieden, da ich auch mit der Kausalität nicht wirklich weiterkomme...hier mal mein Aufbau, der gerne diskutiert werden kann ;)
Herausgabeanspruch
1. etwas erlangt (+)
2. durch Leistung (+)
(3. Auf Kosten ? hier muss ich mich noch einlesen...)
4. Ohne Rechtsgrund
KV?
a) Angebot D Online-Shop
Meinungsstreit / Auslegung: iao / Angebot (aus klausurtaktischen Gründen wohl im Ergebnis: iao
b) Angebot S (+)
Abgabe, Zugang, Mj
c. Annahme D
aa) automatisch generierte Bestellbestät. = Angebot? (eventuell wieder ein Meinungsstreit?)
bb) konkl. Annahme durch das Versenden (-), da altes Modell versandt wird
cc) 116 Geheimer Vorbehalt?
d) Ablehnung + neues Angebot D, 150 II (+)
Abgabe, Zugang, 131 II
e) Annahme S (-)
Ergebnis: (-)
Mein Gerechtigkeitsempfinden muss ich dann aufs SchuldR verlagern
 
Das passt nicht zusammen. Wenn Du Die Annahme des D anlehnst und der S naturgemäß das Gegenangebot nicht annimmt, kommt der Kaufvertrag nicht zustande und dann ist das Ergebnis (+), weil der § 812 BGB ja gerade dann erfolgreich ist, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erlangt wurde.

Wenn Du den § 123 I BGB weglässt, bleibt ein erheblicher Teil des Sachverhalts im Gutachten unberücksichtigt (Erörterung des S mit dem B, Ansprache dass S alleine handelt), was darauf hindeutet, dass Du wichtige Teile des Gutachtens nicht bearbeitet hast.
 
Das passt nicht zusammen. Wenn Du Die Annahme des D anlehnst und der S naturgemäß das Gegenangebot nicht annimmt, kommt der Kaufvertrag nicht zustande und dann ist das Ergebnis (+), weil der § 812 BGB ja gerade dann erfolgreich ist, wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erlangt wurde.
natürlich...
Nimmst du dann den Shop als Angebot und stützt dich nur auf Mehrings? (BGH geht ja in allen 2 uns zur Verfügung stehend Entscheidung von iao aus, Busche in Müko auch.)
 
natürlich...
Nimmst du dann den Shop als Angebot und stützt dich nur auf Mehrings? (BGH geht ja in allen 2 uns zur Verfügung stehend Entscheidung von iao aus, Busche in Müko auch.)
Ich plane aktuell, einen Meinungsstreit zwischen Mehrings (Shop = Angebot) und Spindler (Shop = invitatio ad offerendum) zu diskutieren.
 
Ich habe jetzt folgende Struktur als Entwurf:

A. Etwas erlangt (+)

B. Durch Leistung (+)

C. Ohne Rechtsgrund (-)
I. Anspruch entstanden (+)
1. Kaufvertrag
a) Shop als invitatio ad offerendum
b) Shop als Angebot
c) Zwischenergebnis
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
3. Zwischenergebnis
II. Anspruch erloschen (-)
1. Anfechtung (-)
2. Sittenwidrigkeit (-)
III. Zwischenergebnis

D. Ergebnis (-)


Ich persönlich komme darauf, dass der KV entstanden ist, aber von S wirksam angefochten wurde aufgrund arglistiger Täuschung.
Ich prüfe also die komplette Anfechtung und die Täuschung und komme dann zu dem Schluss, dass der Rechtsgrund entfallen ist.

Man, bin ich verwirrt. Ob verschiedene Möglichkeiten zu einer guten Punktzahl führen können?
 
Ich persönlich komme darauf, dass der KV entstanden ist, aber von S wirksam angefochten wurde aufgrund arglistiger Täuschung.
Ich prüfe also die komplette Anfechtung und die Täuschung und komme dann zu dem Schluss, dass der Rechtsgrund entfallen ist.

Man, bin ich verwirrt. Ob verschiedene Möglichkeiten zu einer guten Punktzahl führen können?

Bekommst du da nicht ein Problem bezüglich Trennungs- und Abstraktionsprinzip?
 
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