ja danke. Lach. Also ich "doktore" gerade an der Frage 1 rum. Ist allerdings noch nicht fertig und auch gar nicht ausgereift. Wäre über mehr Beteiligung hier im Forum sehr erfreut. Danke euch.
Frage 1)
I. Maßnahme der Behörde B gegen Schreinerei H auf Grund des Beschwer des Nachbarn K
A. Die teilweise Untersagung des Schreinereibetriebes des H könnte für die Behörde B auf Grund der Beschwer des direkten Nachbarn K verpflichtend gewesen sein.
Dazu müsste die Behörde gegenüber der Schreinerei H formell und materiell berechtigt gewesen sein. Eine solche Berechtigung könnte in der Beschwer des K liegen.
1. Beschwer des K gegenüber der Schreinerei H bei der Behörde B
Die Beschwer des K müsste zulässig und begründet gewesen sein. Der Begriff
Beschwer kommt aus dem deutschen Recht. Er bedeutet so viel wie
Last, Nachteil, Beschwerung, mit denen man
beschwertist (worüber man sich anschließend
beschwerenkönnte). Die
Beschwer ist der rechtliche Umstand, als Betroffener eine negative Entscheidung (gänzlich oder teilweise versagend) zu bekommen. Die Beschwer ist in der Regel Voraussetzung zur
Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Es wird zwischen der formellen und materiellen Beschwer unterschieden. Formell ist der Betroffene beschwert, wenn die Entscheidung anders als von ihm beantragt zu seinen Ungunsten ausfällt (sog. Differenzbetrachtung). Materiell beschwert ist ein Betroffener stets, wenn eine Entscheidung für ihn ungünstig ist. Belastende Verwaltungsakte stellen wegen des Eingriffs in die Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) stets eine Beschwer für den Betroffenen, hier die Schreinerei des H, dar. Begünstigende Verwaltungsakte können jedoch für Dritte (insbesondere bei Nachbarn bzgl. Bauwerke und/oder Betrieb einer Schreinerei) eine Beschwer darstellen, gemäß Sachverhalt wäre dies hier der direkte Schreinereinachbar K. Gemäß Sachverhalt gibt der K gegenüber der Behörde Gesundheitsgefährdung an, die sich in Schlafstörungen äußert, die im Lärm durch den Betrieb der direkt benachbarten Schreinerei, begründet liegen sollen und sieht somit die Beschwer und die damit verbundene teilweise Stilllegung des Schreinereibetriebes des H als begründet an. Gemäß Sachverhalt wiederspricht der H der Maßnahme der Behörde B. Damit K wie behauptet in seiner Gesundheit gefährdet ist, müsste H durch den Betrieb seiner Schreinerei-Anlagen die zulässigen Messwerte überschritten haben. Die Behörde führte Messungen vor dem Schlafzimmerfenster des K durch. Die Messungen ergaben, dass dort Pegelwerte zwischen 50 und 98 dB(A) vorliegen. Die Behörde (B) untersagte dem Betreiber der Schreinerei Horst Holz (H) daraufhin seine Schreinerei in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr zu betreiben. Die Behörde sieht sich hierzu nach § 25 BImSchG verpflichtet. Gemäß § 6 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz wird die Gesundheit von Menschen gefährdet durch Immissionsrichtwerte, die in allgemeinen Wohngebieten außerhalb von Gebäuden - tags (06:00 bis 22:00 Uhr) 55 dB (A) - nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) 40 dB (A) überschreiten. (…). Die Schreinerei des H erzielt Messwerte zwischen 50 und 98 db(A). Damit ist die Gesundheit des Nachbarn K gefährdet. Gemäß Art. 2 Abs. I GG hat jeder Mensch das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Körperliche Unversehrtheit ist ein Grundrecht des Menschen. Ein Grundrecht ist eine lex specialis. also ein spezielles
Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz (
lex generalis) vorgeht. Dieses besondere Gesetz verdrängt das allgemeine Gesetz (lex specialis derogat legi generali).
Also wie gesagt ich sitze da noch dran und brüte das Ei noch aus, hoffe es kommt kein Aasgeier bei heraus, sondern ein Phoenix aus der Asche. Lach