- Ort
- Bielefeld
- Hochschulabschluss
- Diplom-Verwaltungswirt (FH)
- 2. Hochschulabschluss
- Master of Science
- Studiengang
- M.Sc. Volkswirtschaftslehre
- ECTS Credit Points
- 50 von 120
- 2. Studiengang
- M.A. Politikwissenschaft
- ECTS Credit Points
- 0 von 120
Ähm, nee. Daran liegt es ist.Genau, ein Widerspruch muss nicht begründet werden.
Genau genommen muss ein Widerspruch sogar begründet sein. Ein kleiner Halbsatz à la ",weil ich die Note ungerecht finde" würde allerdings wohl schon den formellen Ansprüchen genügen. Wenn ein Widerspruch auch ohne Begründung akzeptiert wird, ist das nur ein guter Wille der entsprechenden Verwaltung.
Aber einen Antrag auf Nachkorrektur und einen Widerspruch unterscheidet nicht das Kriterium der Begründung. Auch ein Antrag auf Nachkorrektur kann begründet sein.
Der Widerspruch ist aber formell geregelt und bei ihm MUSS man sich mit der Thematik auseinandersetzen, beim Antrag auf Nachkorrektur (quasi nur eine "höfliche Bitte") muss dies nicht geschehen. Außerdem ist ein formell gültiger (wenn auch inhaltlich zurückgewiesener) Widerspruch Voraussetzung vor Gericht klagen zu können.
Wer also nur einen Antrag auf Nachkorrektur stellt, hat nach Verstreichen der Widerspruchsfrist keine Chance mehr irgendwelche Rechtsmittel einzulegen, selbst wenn er im Recht ist.
Da aber vom Widerspruch letztlich (rechtlich) mehr abhängt, wird dieser auch genauer geprüft, was insbesondere mehr Zeit in Anspruch nimmt.

