Die Links zu den Aufzeichnungen vom Online Mentoriat wurden im Studierendenforum unter Kommunikation gepostet.Wo finde ich die denn? Bei mir im moodle ist nichts hinterlegt.
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Die Links zu den Aufzeichnungen vom Online Mentoriat wurden im Studierendenforum unter Kommunikation gepostet.Wo finde ich die denn? Bei mir im moodle ist nichts hinterlegt.
Was lässt Euch denn vermuten, dass Revision, Berufung und Streitverkündung ausgeschlossen sind? In älteren Klausuren des Prinzen kamen diese Themen doch durchaus schon dran.okay berufung und revision scheint ausgeschlossen zu sein
Weil im Skript steht dass diese Kapitel nicht Prüfungsstoff im Bachelor sind. Ich denke nicht, dass EJP Studenten eine gesonderte Klausur bekommen, die meisten studieren ja im BoL.Was lässt Euch denn vermuten, dass Revision, Berufung und Streitverkündung ausgeschlossen sind? In älteren Klausuren des Prinzen kamen diese Themen doch durchaus schon dran.
Schau mal im nachrichtenforum der Studierende in moodle, da wurde es ausgeschlossen. Auf eine Frage hin
Vielen Dank für die Information, die hatte ich glatt übersehenWeil im Skript steht dass diese Kapitel nicht Prüfungsstoff im Bachelor sind. Ich denke nicht, dass EJP Studenten eine gesonderte Klausur bekommen, die meisten studieren ja im BoL.![]()
Zumindest eine Gliederung der Klausur findet ihr unter einem eigenen Reiter mit dem Thema "Klausur WS 2014/2015".
@ Lara1982: du meinst es kommt eher ZPO II dran?
Ich habe mich besonders mit Vollstreckungserinnerung, Erledigungserklärung, Widerklage, Klageänderung, Klagerücknahme, Versäumnisurteil und Einspruch beschäftigt, wobei ich auch zugeben muss, dass die Entscheidung eher auf mein Bauchgefühl zurückgeht, als darauf, dass ich durchschauen würde, wie der Lehrstuhl seine Klausurthemen auswählt.Worauf bereitet ihr euch thematisch "besonders" vor? Und wie? Habe mir jetzt das Fallbuch von D.Assmann bestellt,da ich das FernUni Skript nur so lala finde. Wenn jemand Fälle aus dem Buch kopiert haben möchte,gerne bei mir melden.
Worauf bereitet ihr euch thematisch "besonders" vor? Und wie? Habe mir jetzt das Fallbuch von D.Assmann bestellt,da ich das FernUni Skript nur so lala finde. Wenn jemand Fälle aus dem Buch kopiert haben möchte,gerne bei mir melden.
Keine UrsacheVielen Dank für die Information, die hatte ich glatt übersehen![]()
Wo ist das denn genau? Leider finde ich es nicht. Danke!Zumindest eine Gliederung der Klausur findet ihr unter einem eigenen Reiter mit dem Thema "Klausur WS 2014/2015".
@ Lara1982: du meinst es kommt eher ZPO II dran?
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit
1) Zivilrechtsweg unproblematisch § 12, 13 GVG
2) Sachliche Zuständigkeit LG § 71 GVG iVm 1 ZPO
3) Örtliche Zuständigkeit: eigentlich D-Dorf, § 17 ZPO, aber rügeloses Verhandeln, § 39 ZPO
4) ZE: LG Hagen zuständig
II) Allg. Prozessvoraussetzungen
1) Parteifähigkeit, § 50 ZPO
2) Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
3) Prozessführungsbefugnis durch Einziehungsermächtigung, § 835I ZPO
4) Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO, durch Anwaltsvertretung
III) Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IV) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
V) RSB
VI) ordnungsgemäßer Klageantrag, § 258 ZPO
VII) Streikverkündung, § 841 ZPO
Hier lag wohl einer der Knackpunkte, aber das dürfte nur eine Pflicht im Innenverhältnis zum Vollstreckungsgläubiger sein und nix mit der Zulässigkeit der Klage zu tun haben.
BeckOK: "Der Drittschuldner kann als beklagte Partei keine Rechte daraus ableiten, dass der Gläubiger es unterlassen hat, dem Schuldner den Streit zu verkünden."
VIII) Ergebnis: Klage zulässigB) Begründetheit
I) Anspruch entstanden
1) Einziehungeberechtigung nach § 835 I ZPO?
a) Vorliegen eines Titels und Handeln des funktionell zuständigen Organs? § 829, 828, 764 I ZPO
b) Bestimmte Bezeichnung der gepfändeten Forderung
c) arrestatorium, § 829I1 ZPO
d) Zustellung an Drittschuldner, § 829 III ZPO
2) Forderung muss bestehen
3) Forderung muss dem Schuldner zustehen, auch noch im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO --> Stundung unschädlich, Forderung besteht, kann auch bedingt oder noch nicht fällig sein.II) Anspruch untergegangen --> Nö.
III) Anspruch durchsetzbar? --> Nö, wegen Stundung, die gegen N wirkt, weil sie zu einem Zeitpunkt vereinbart war, als A noch verfügungsbefugt war
IV) Ergebnis: Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar; Klage unbegründetC) Ergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, kein Erfolg
Geht mir genauso! Wenn ZPO II drankommt, bin ich aufgeschmissen..Oha! Da hätte ich mal wieder nichts zu schreiben können....
Liegt es nur an mir oder ist das insgesamt alles ziemlich schwierig?