Klausuraufgaben Probeklausur WiSe 2020

Hochschulabschluss
Diplom-Sportökonom
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
2. Studiengang
B.A. Kulturwissenschaften
ECTS Credit Points
0 von 180
Hallo zusammen,

ab dem 13.01.2020 kann man die Probe-Examensklausur bearbeiten.

Fall noch andere Fragen haben, können sie ja hier diskutiert werden.

Viel Erfolg und studentische Grüße
 
ich wäre dabei :)
 
Auf den ersten Blick, scheint die Klausur etwas schwer zu sein. Werde aber versuchen, sie am Wochenende zu lösen. Muss nämlich erstmal die Brandstiftung durcharbeiten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ja, die ist tricky - der LS schreibt ja, dass es Richtung Examensklausur geht.

Ich sehe hier für T auch Brandstiftung 306 I Nr. 1 außerdem schwere Brandstiftung § 306a I Nr. 1 (abstraktes Gefährdungsdelikt, Einraum-RS des BGH beachten), 303 Sachbeschädigung, 305 Zerstörung von Bauwerken

Dann könnte Versicherungsmißbrauch 265 in Betracht kommen und Betrug in mittelbarer Täterschaft

Vor Gericht für F 153, 154

Nur mal so erste Überlegungen, noch nichts tiefergelegt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie seht ihr denn die zeitliche Abfolge zwischen Wissen der F um die Brandstiftung und Anforderung der Versicherungssumme? Hat sie zuerst angefordert und dann hat der T sie über die Brandstiftung aufgeklärt oder hat sie es schon gewusst, als sie die Versicherungssumme angefordert hat? Da ist der SV sehr schwammig und unklar.
 
Ja, die ist tricky - der LS schreibt ja, dass es Richtung Examensklausur geht.

Ich sehe hier für T auch Brandstiftung 306 I Nr. 1 außerdem schwere Brandstiftung § 306a I Nr. 1 (abstraktes Gefährdungsdelikt, Einraum-RS des BGH beachten), 303 Sachbeschädigung, 305 Zerstörung von Bauwerken

Dann könnte Versicherungsmißbrauch 265 in Betracht kommen und Betrug in mittelbarer Täterschaft

Vor Gericht für F 153, 154

Nur mal so erste Überlegungen, noch nichts tiefergelegt.

Ich glaube, dass das Merkmal der Fremdheit aus § 306 auch problematisch ist. Da er ja der (gesetzliche) Vater der Kinder ist, die Eigentümer sind. Oder?
Im Rengier wird dieses Urteil zu dem Fall angegeben, vielleicht hilft es ja. "Voraussetzungen besonders schwerer Brandstiftung zur Ermöglichung einer anderen Straftat NJW 2007, 2130"
 
Wie seht ihr denn die zeitliche Abfolge zwischen Wissen der F um die Brandstiftung und Anforderung der Versicherungssumme? Hat sie zuerst angefordert und dann hat der T sie über die Brandstiftung aufgeklärt oder hat sie es schon gewusst, als sie die Versicherungssumme angefordert hat? Da ist der SV sehr schwammig und unklar.

Du hast vollkommen recht. Ich würde mal auf das Adjektiv "unmittelbar" abstellen. Denn sie hat unmittelbar (also ohne zeitliche Verzögerung / direkt) nach dem Brand einen Antrag gestellt. T hat ihr (nur) nach dem Brand davon erzählt. Hier ist kein unmittelbar enthalten. Deshalb würde ich sagen, dass sie erst von der Tat des T erfahren hat, nachdem sie den Antrag gestellt hat.

Klingt das plausibel?
 
Ich empfehle die Lektüre des Fall: "Ein Haus zu viel." - JA 2013, 511. Es ist zwar nicht exakt der gleiche Fall, doch ist der Aufbau und die Herangehensweise gut erklärt.
 
Guten Morgen,

@Malcolmx99 vielen Dank für die wertvollen Hinweise!

Ich sehe den zeitlichen Ablauf aufgrund der Formulierungen "unmittelbar nach" für F und "nach" für T genau wie du. Einzig lässt mich weiterhin nachdenken, dass bestimmte TB dann für F keine Prüfung finden, zB scheidet Betrug für sie direkt dadurch aus und irgendwie hab ich das Gefühl, dass da für F zu wenig rauszuholen ist. Im Tatkomplex Hauptverhandlung sind ja auch nicht so immens viele TB, die für F geprüft werden können.

Bezüglich der adoptierten Kinder denke ich, dass das gerade ein Hinweis auf die Fremdheit der Sache ist - die Kinder können ja durchaus eigenes Eigentum besitzen und die Sache ist lt. dem Fremdheitsbegriff des 242, der hier auch Anwendung findet, ja schon dann fremd, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht. In dem Urteil, auf das Rengier verweist, sind es auch adoptierte Kinder, das möchte ich mir heute mal durchlesen, vielleicht bringt das Erkenntnisse.

Ich habe so meine Probleme mit manchen Zwischenäußerungen, zB, dass T schon vorher geplant hatte, der F von seiner Tat hinterher zu erzählen. Wofür braucht man das? Ich bin noch nicht dahinter gestiegen.

Ich grübele auch noch, wie die Äußerung von T im Gerichtssaal: Halt den Mund, du dummes Weibsstück! einzuordnen ist. Ist das nur eine Beleidigung oder doch eine Anstiftung zur Falschaussage - wobei sie zu dem Zeitpunkt ja schon falsch ausgesagt hat und er möchte, dass sie dies auch nicht revidiert. Aber ist diese Aufforderung, den Mund zu halten, ein bestimmen iSd. 159?

Fragen über Fragen - ich weiß jetzt schon, dass ich diese Klausur niemals unter Examensbedingungen schreiben könnte, da mir dafür einfach noch zuviel Wissen im BT fehlt. Wo soll es auch herkommen? Die FU lässt ihre Examenskandidaten vorbereitungstechnisch ja komplett alleine... Egal, nach der Bearbeitung wird der Wissenshorizont erweitert sein. Und fürs EM ist eine gute Vorbereitung.

Ich freue mich auf weiteren Austausch.

Viele Grüße
Steffi
 
So, der LS hat die zeitliche Abfolge klargestellt - erst hat T die F über seine Tat aufgeklärt, dann hat F den Schaden gemeldet.

Liebe Studierende,

da die Frage nun mehrfach auftrat eine kurze Erläuterung zu folgedem Teil des Sachverhaltes:

"Die Versicherungsnehmerin F stellt unmittelbar nach dem Brand Antrag auf Zahlung der Versicherungssumme aus der Gebäudeversicherung. T hatte - wie zuvor geplant - F nach dem Brand über seine Täterschaft informiert , diese war über das Verhalten des T hoch erfreut."

Die Reihenfolge der Handlungen ist folgendermaßen:

Zunächst setzt T das Haus in Brand, dieses brennt ab. Sodann setzt er F von seiner Täterschaft in Kenntnis, worauf diese den Schaden bei der Versicherung meldet.

Viel Erfolg
 
Zuletzt bearbeitet:
So, der LS hat die zeitliche Abfolge klargestellt - erst hat T die F über seine Tat aufgeklärt, dann hat F den Schaden gemeldet.

Liebe Studierende,

da die Frage nun mehrfach auftrat eine kurze Erläuterung zu folgedem Teil des Sachverhaltes:

"Die Versicherungsnehmerin F stellt unmittelbar nach dem Brand Antrag auf Zahlung der Versicherungssumme aus der Gebäudeversicherung. T hatte - wie zuvor geplant - F nach dem Brand über seine Täterschaft informiert , diese war über das Verhalten des T hoch erfreut."

Die Reihenfolge der Handlungen ist folgendermaßen:

Zunächst setzt T das Haus in Brand, dieses brennt ab. Sodann setzt er F von seiner Täterschaft in Kenntnis, worauf diese den Schaden bei der Versicherung meldet.

Viel Erfolg



Ja, damit hat sich das schon mal geklärt und gezeigt, wie falsch man mit seiner Interpretation liegen kann :haumichwech:.

Die Frage ist jetzt, ob Examensklausuren auch so unpassend formuliert sind und wenn nicht, darf unsere Lösung dann auch so schwammig formuliert werden? Fragen über Fragen, die keinen weiterbringen :hammer:
 
Guten Morgen,

@Malcolmx99 vielen Dank für die wertvollen Hinweise!

Ich sehe den zeitlichen Ablauf aufgrund der Formulierungen "unmittelbar nach" für F und "nach" für T genau wie du. Einzig lässt mich weiterhin nachdenken, dass bestimmte TB dann für F keine Prüfung finden, zB scheidet Betrug für sie direkt dadurch aus und irgendwie hab ich das Gefühl, dass da für F zu wenig rauszuholen ist. Im Tatkomplex Hauptverhandlung sind ja auch nicht so immens viele TB, die für F geprüft werden können.

Bezüglich der adoptierten Kinder denke ich, dass das gerade ein Hinweis auf die Fremdheit der Sache ist - die Kinder können ja durchaus eigenes Eigentum besitzen und die Sache ist lt. dem Fremdheitsbegriff des 242, der hier auch Anwendung findet, ja schon dann fremd, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht. In dem Urteil, auf das Rengier verweist, sind es auch adoptierte Kinder, das möchte ich mir heute mal durchlesen, vielleicht bringt das Erkenntnisse.

Ich habe so meine Probleme mit manchen Zwischenäußerungen, zB, dass T schon vorher geplant hatte, der F von seiner Tat hinterher zu erzählen. Wofür braucht man das? Ich bin noch nicht dahinter gestiegen.

Ich grübele auch noch, wie die Äußerung von T im Gerichtssaal: Halt den Mund, du dummes Weibsstück! einzuordnen ist. Ist das nur eine Beleidigung oder doch eine Anstiftung zur Falschaussage - wobei sie zu dem Zeitpunkt ja schon falsch ausgesagt hat und er möchte, dass sie dies auch nicht revidiert. Aber ist diese Aufforderung, den Mund zu halten, ein bestimmen iSd. 159?

Fragen über Fragen - ich weiß jetzt schon, dass ich diese Klausur niemals unter Examensbedingungen schreiben könnte, da mir dafür einfach noch zuviel Wissen im BT fehlt. Wo soll es auch herkommen? Die FU lässt ihre Examenskandidaten vorbereitungstechnisch ja komplett alleine... Egal, nach der Bearbeitung wird der Wissenshorizont erweitert sein. Und fürs EM ist eine gute Vorbereitung.

Ich freue mich auf weiteren Austausch.

Viele Grüße
Steffi

Das stimmt mit den Eigentumsverhältnissen. Die Kinder dürften die Eigentümer sein und eine Entwidmung kommt, soweit Stand jetzt, auch nicht in Frage. Damit dürfte die Fremdheit nicht problematisch sein.

Die Äußerung des T würde ich aktuell nicht als Anstiftung werten, da F ja schon die falsche Aussage getätigt hat. Aber das werde ich erst nach dem Wochenende sagen können.

Aber mir geht es genauso. Denn Fall hätte ich niemals in 5 Std lösen können. Wie auch, ohne genaue und geplante Examensvorbereitung. Selbst diejenigen an Präsenzunis würden diesen Fall während des Studiums nicht vollständig lösen, sofern sie sich nicht in der Examensvorbereitung befinden.

Von daher, Kopf hoch und durch.
 
Noch als Tipp, folgendes:

"In der Fallbearbeitung kann die richtige Platzierung des § 306b II Nr. 2 namentlich in solchen Betrugsfällen Schwierigkeiten bereiten, bei denen das – ein Inbrandsetzen (usw.) voraussetzende – Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr. 5 einschlägig ist. Wenn man an der Aufbauregel festhalten will, Inzidentprüfungen und Verweisungen nach unten zu vermeiden, sollte die beabsichtigte „andere Straftat“, jedenfalls wenn sie zumindest versucht worden ist, möglichst vorher geprüft sein. Im Falle des § 263 III 2 Nr. 5 führt dies zu der Empfehlung, § 306b II Nr. 2 nicht gemeinsam mit den anderen Brandstiftungsdelikten, sondern erst später im Anschluss insbesondere an die §§ 263, 265 zu erörtern."

Rengier BT II, § 40. Brandstiftung, Rn. 54.
 
Hallo zusammen,
über den Aufbau habe ich auch schon gegrübelt. Wenn man man klassisch chronologisch anfinge, müsste man letztlich inzidenter die eher umfangreiche Prüfung des versuchten Betrugs im Rahmen von § 306b II Nr. 2 prüfen. Das geht gar nicht.
Ich hätte mich jetzt dazu entschieden den gesamten Tatkomplex der Schadensmeldung unchronologisch am Anfang zu prüfen und dort nur im Rahmen von § 263 III 2 Nr. 5 die Merkmale "Sache von bedeutendem Wert" und "Inbrandsetzen" zu abzuhandeln. Das ist dann wenigstens keine richtige Inzidentprüfung. Den Tatkomplex des Feuerlegens hätte ich dann danach geprüft und im Rahmen von § 306 beim Inbrandsetzen sowie bei der Qualifikation hinsichtlich der ermöglichten Straftat nach oben verwiesen.
Die Variante, die Qualifikation nach § 306b II Nr. 2 ganz am Ende zu prüfen, hat natürlich auch Ihren Charme. Dann müsste man aber zwischen den handelnden Personen hin und her springen. Auch nicht schön.
Nach jetztigem Stand meiner Überlegungen: Die perfekte Lösung gibt es nicht. Einen Tod muss man sterben.
 
Hallo zusammen,
über den Aufbau habe ich auch schon gegrübelt. Wenn man man klassisch chronologisch anfinge, müsste man letztlich inzidenter die eher umfangreiche Prüfung des versuchten Betrugs im Rahmen von § 306b II Nr. 2 prüfen. Das geht gar nicht.
Ich hätte mich jetzt dazu entschieden den gesamten Tatkomplex der Schadensmeldung unchronologisch am Anfang zu prüfen und dort nur im Rahmen von § 263 III 2 Nr. 5 die Merkmale "Sache von bedeutendem Wert" und "Inbrandsetzen" zu abzuhandeln. Das ist dann wenigstens keine richtige Inzidentprüfung. Den Tatkomplex des Feuerlegens hätte ich dann danach geprüft und im Rahmen von § 306 beim Inbrandsetzen sowie bei der Qualifikation hinsichtlich der ermöglichten Straftat nach oben verwiesen.
Die Variante, die Qualifikation nach § 306b II Nr. 2 ganz am Ende zu prüfen, hat natürlich auch Ihren Charme. Dann müsste man aber zwischen den handelnden Personen hin und her springen. Auch nicht schön.
Nach jetztigem Stand meiner Überlegungen: Die perfekte Lösung gibt es nicht. Einen Tod muss man sterben.

Da kann ich nur zustimmen. Die Arbeit stellt einen wirklich vor Aufbauprobleme, die ich niemals in 5 Std. gelöst hätte.
 
Vielleicht macht es Sinn, mit der Handlung ggü. der Versicherung anzufangen - da wäre dann der versuchte Betrug schon geprüft und man könnte im Anschluss die Brandstiftung und da dann auch 306b II Nr. 2 problemlos prüfen, ohne umständliche Inzidentprüfungen durchzuführen.
 
Wie seht ihr denn das Thema Versicherungsfall? Im Grunde liegt ja ein Versicherungsfall vor, denn F hat das Haus ja nicht in Brand gesetzt - sie fordert bei der Versicherung ja nur die Versicherungssumme an. Dadurch entfällt nicht der Versicherungsfall (§ 81 I VVG regelt, dass die Vers. von der Leistungpflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Schadensfall vorsätzlich herbeiführen - Ehemänner scheiden als Repräsentanten aus) nicht, weshalb die Versicherung leisten müsste. F täuscht also nur über die Umstände des Schadenseintritts, indem sie der Versicherung nicht mitteilt, dass T den Brand vorsätzlich gelegt hat. Damit verhindert sie, dass die Versicherung sich nach Zahlung an T schadlos halten könnte. Damit wäre ein einfacher Betrug 263 I, nicht jedoch das Regelbeispiel 263 I, III S. 2 Nr. 5 einschlägig. Wie seht ihr das? Hab ich was übersehen im Bezug auf den Versicherungsfall?
 
Wie seht ihr denn das Thema Versicherungsfall? Im Grunde liegt ja ein Versicherungsfall vor, denn F hat das Haus ja nicht in Brand gesetzt - sie fordert bei der Versicherung ja nur die Versicherungssumme an. Dadurch entfällt nicht der Versicherungsfall (§ 81 I VVG regelt, dass die Vers. von der Leistungpflicht frei wird, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Schadensfall vorsätzlich herbeiführen - Ehemänner scheiden als Repräsentanten aus) nicht, weshalb die Versicherung leisten müsste. F täuscht also nur über die Umstände des Schadenseintritts, indem sie der Versicherung nicht mitteilt, dass T den Brand vorsätzlich gelegt hat. Damit verhindert sie, dass die Versicherung sich nach Zahlung an T schadlos halten könnte. Damit wäre ein einfacher Betrug 263 I, nicht jedoch das Regelbeispiel 263 I, III S. 2 Nr. 5 einschlägig. Wie seht ihr das? Hab ich was übersehen im Bezug auf den Versicherungsfall?

Ich bin dabei noch sehr unschlüssig. Denn wäre es nicht entscheidend zu wissen, was F angegeben hat als sie den Antrag gestellt hat? Denn wenn sie angegeben hat, nicht zu wissen wer den Schaden herbeigeführt hat, macht sie sich gem. § 263 I, III S. 2 Nr. 5 strafbar. Da wir es nicht wissen, würde ich spontan auch nur § 236 I bejahen.
 
Ich bin dabei noch sehr unschlüssig. Denn wäre es nicht entscheidend zu wissen, was F angegeben hat als sie den Antrag gestellt hat? Denn wenn sie angegeben hat, nicht zu wissen wer den Schaden herbeigeführt hat, macht sie sich gem. § 263 I, III S. 2 Nr. 5 strafbar. Da wir es nicht wissen, würde ich spontan auch nur § 236 I bejahen.

Wobei ich gerade gelesen habe, dass die Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen, zum Zeitpunkt des Herbeiführens des Versicherungsfalles vorhanden sein muss. F hatte aber zum Zeitpunkt der Herbeiführung keine Ahnung davon. Sie erfuhr erst danach davon. Daher ist sie nicht nach § 263 I, III S. 2 Nr. 5 schuldig. Auch eine Strafbarkeit gem. § 263 I scheidet aus, da keine Täuschungshandlung erkennbar ist. Denn was sie genau geschrieben hat, bzw. welche Angaben sie gemacht hat, um die Versicherungsleistung zu erhalten, ist nicht ersichtlich.
 
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