Klausuraufgaben Probeklausur WiSe 2020

Genau diese Überlegungen habe ich auch angestellt - der SV ist da leider mehr als unzureichend. Wie wertet man dann aber ein, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung an die Versicherung wusste, dass T den Brand vorsätzlich gelegt hatte (auch in diesem Zusammenhang ist der SV ungenau, man spricht einmal von in Brand setzen, einmal von Brandlegung...das finde ich unglücklich) - das sie da so ganz ohne Betrugsabsicht rauskommt, ist irgendwie auch nicht richtig. Man würde beim Betrug dann ja schon bei der Täuschungshandlung rausfliegen, weil wir nicht wissen, was sie geschrieben hat. Ist die Annahme, dass F über die Umstände des Schadenseintritts getäuscht hat schon Sachverhaltsquetsche?
 
Genau diese Überlegungen habe ich auch angestellt - der SV ist da leider mehr als unzureichend. Wie wertet man dann aber ein, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung an die Versicherung wusste, dass T den Brand vorsätzlich gelegt hatte (auch in diesem Zusammenhang ist der SV ungenau, man spricht einmal von in Brand setzen, einmal von Brandlegung...das finde ich unglücklich) - das sie da so ganz ohne Betrugsabsicht rauskommt, ist irgendwie auch nicht richtig. Man würde beim Betrug dann ja schon bei der Täuschungshandlung rausfliegen, weil wir nicht wissen, was sie geschrieben hat. Ist die Annahme, dass F über die Umstände des Schadenseintritts getäuscht hat schon Sachverhaltsquetsche?

Das stimmt. Da bleibt ein unbefriedigendes Gefühl, wenn die F straffrei ausgeht.

Wann muss die Arbeit eigentlich genau abgegeben werden? Genügt der Poststempel von Montag?
 
Ja, die Sachverhaltsquetsche ist auch mein Problem. Zwischen "aber das folgt bei lebensnaher Betrachtung doch ganz klar aus dem SV" und "das dürfen Sie aber mal nicht eben unterstellen" liegt ein schmaler Grat.

Wo ich mir bis jetzt sicher bin: Strafbarkeit der F wegen § 263 I scheitert schon am objektiven Tatbestand,, weil es zu keiner Vermögensverfügung durch die Versicherung gekommen ist.

Strafbarkeit der F wegen §§ 22, 23 I, 263 I? Tja, da wird es schon schwierig. Man will den Tatentschluss - also subjektive Merkmale - prüfen und was wissen wir über das Seelenleben der F? Sie war hocherfreut über das Verhalten des T - mehr nicht. Sie ist Versicherungsnehmerin aber nicht Eigentümerin. Untauglicher Versuch, weil die Versicherung schon deswegen nicht leisten müsste? Leistet die Versicherung deswegen nicht oder wegen der Beteiligung des T? Will F nicht, dass ihr Ehemann in Regress genommen wird oder nur nicht, dass er ins Gefängnis geht? Weiß sie überhaupt, dass es so etwas wie einen Regress der Versicherung gibt? Ich tendiere mittlerweile dazu nur anzunehmen, dass F von der Täterschaft wusste und die Versicherung nicht darüber informiert hat. Letzteres lässt sich zumindest darauf stützen, dass sie noch im Prozess T ein falsches Alibi geben wollte. Aber Vorsatz hinsichtlich Vermögensverfügung, Vermögensschaden, Bereicherungsabsicht? Dazu gibt es keinerlei Angaben ohne Sachverhaltsquetsche.

[Sollte man hier noch Strafbarkeit der F wegen §§ 22, 23 I, 263 I, 25 II anprüfen und kurz anmerken, dass auch eine Mittäterschaft zu keinem anderen Ergebnis führen würde, weil keine Zurechnung der subjektiven Merkmale stattfindet?]

Strafbarkeit des T wegen § 263 I scheitert daran, dass T gar nicht gegenüber der Versicherung gehandelt hat.
Strafbarkeit des T wegen §§ 22, 23 I, 263 I, 25 II? Hier liegt glaube ich der Schwerpunkt. Über Ts Motivationen wissen wir immerhin mehr. Und wenn man Mittäterschaft bejaht und die Täuschungshandlung dem T als unmittelbares Ansetzen zurechnet... Dann vielleicht (+) Man kann dann in der Strafzumessung auch § 263 III Nr. 5 prüfen.

Wenn (-), aber tatsächlich kein Strafbarkeit von T und F auf Grundlage von § 263 I

Wieder zurück:

Strafbarkeit des T wegen des Brandlegens bzw. Inbrandsetzens? (Anm.: Es ist wirklich ärgerlich, wenn Tatbestandsmerkmale unklar im SV verwendet werden)
§ 306 I (+). Fremdheit unproblematisch, weil T kein Alleineigentümer
§§ 303 I, 305 I (+)
[ Wenn man § 263 in allen "Varianten" verneint: § 265 I (+) ]
§§ 306a I, § 306a I, II Nr. 2 (+) [Es sei denn man verneint § 263 in allen Varianten und bejaht § 265 I: Dann keine Ermöglichungsabsicht, weil Versicherungsmissbrauch keine andere Straftat]

Und jetzt können wir uns dem Geschehen vor Gericht zuwenden :)
 
Strafbarkeit des T wegen des Brandlegens bzw. Inbrandsetzens? (Anm.: Es ist wirklich ärgerlich, wenn Tatbestandsmerkmale unklar im SV verwendet werden)
§ 306 I (+). Fremdheit unproblematisch, weil T kein Alleineigentümer
§§ 303 I, 305 I (+)
[ Wenn man § 263 in allen "Varianten" verneint: § 265 I (+) ]
§§ 306a I, § 306a I, II Nr. 2 (+) [Es sei denn man verneint § 263 in allen Varianten und bejaht § 265 I: Dann keine Ermöglichungsabsicht, weil Versicherungsmissbrauch keine andere Straftat]
So sehe ich das bis jetzt auch. Und die F geht beim ersten Tatkomplex straffrei aus.
 
Die Mittäterschaft finde ich problematisch, weil ich weder einen gemeinsamen Tatplan (F weiß bei der Brandstiftung nichts von Ts Plan) noch eine gemeinsame Tatausführung (nur F stellt den Antrag an die Versicherung) gibt. Wie bejahst Du da die Mittäterschaft? Ich hatte das auch zuerst angenommen, finde aber keine Hinweise im SV diesbezüglich.

Ich habe bei F den Betrug in besonders schwerem Fall überlegt - wenn man auf 81 I VVG eingeht, könnte man mit 85 VVG auch sagen, dass die Versicherung von der Leistung frei wird, wenn der VN Obliegenheiten verletzt, hier hat sie ja augenscheinlich nicht angegeben, dass T den Brand vorsätzlich gelegt hat. Damit gäbe es keinen Versicherungsfall und damit käme man im Betrug weiter. Sie verhindert ja, dass die Versicherung sich an T schadlos halten kann. Hätte sie angegeben, wer den Brand gelegt hat, hätte die Versicherung gezahlt und sich dann bei T das Geld zurückgeholt. So kann sie das nicht, weshalb sie von der Leistung frei wird. Aber ob das zu weit hergeholt ist....Sie da aber ganz straffrei rauskommen zu lassen scheint auch nicht richtig. Ob es ein Problem sein könnte, dass F nur VN und nicht Eigentümer ist, müsste man mal recherchieren. Leider wissen wir auch nicht, wie alt die Kinder der F sind und ob sie vielleicht deswegen VN ist, weil die Kinder noch minderjährig sind.

Die unsaubere Verwendung von TBM im SV ärgert mich auch - wie so vieles an dem SV unsauber und ungenau ist und damit zu SV-Quetsche führt.

Für den Tatkomplex der Brandstiftung gibt es für F bei mir keine Strafbarkeit, da sie nicht beteiligt war.

Für 5 ECTS ganz schön viel Aufwand.
 
Für 5 ECTS ganz schön viel Aufwand

Das stimmt. Ich überlege, ob ich das Ding wirklich abgeben soll, und mir damit eine mentale Ohrfeige holen soll. Es ist noch schwerer und undurchsichtiger als ich anfangs dachte.
 
Wie habt ihr den zweiten Tatkomplex behandelt. Ich denke mal die F hat sich einmal nach § 153 strafbar gemacht, indem sie vor dem Eid ihr Alter falsch angegeben hat. Für § 154 fehlte ihr der Vorsatz, da sie ja dachte, dass sie den Eid nur für verfahrensrelevante Angaben ablegte. Dafür aber hat sie sich nach § 161 I strafbar gemacht. T hat sich der Beleidigung nach § 185 Alt. 1 strafbar gemacht.

Ich muss leider ehrlich gestehen, dass ich noch lange nicht auf dem Niveau einer Examensklausur bin. Diese Arbeit war für mich echt etwas zu schwer. Mal sehen, wie der Lehrstuhl das nächstes Semester handhabt.
 
Ich drück für all diejenigen die Daumen, die sich getraut haben, ihre Klausur abzugeben.
 
Ich habe den Tatkomplex vor Gericht genauso gelöst, hab für die falschen Angaben zu den Geschehnissen am Tattag auch 153 angeprüft und dann festgestellt, dass sie die falsche Aussage vor Vereidigung berichtigt hat (also kein 158, der zieht erst danach), damit war der obj. TB (-)

Ich hab sie abgegeben, bin nun sehr gespannt auf das Ergebnis. Hängt ja zum Glück nix dran...
 
Es wäre nett von euch, wenn ihr berichten könntet, wann ihr die Korrekturen zurückerhalten habt. Ich weiß nicht, ob es für die Examensvorbereitung gut ist, wenn man mehr als 4 Wochen auf seine Korrektur warten muss.
 
Ich habe gestern eine Note für die Probeklausur bekommen. Vielleicht ist auch in eurem Uni Account eure Note.
 
Meine Note ist auch da, habe bestanden. Ganze 8 Leute haben die Klausur geschrieben, Durchschnitt 3,5.
 
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