[...]und die fehlende Anhörung habe ich als noch nachzuholen und heilbarer Formmangel.[...]
Dann habe ich das wohl voll verkannt an der Stelle. Kommt davon, wenn man BauOrdnungsrecht auf Lücke lernt.
Ich dachte, mit Blick auf den Bearbeitervermerk, dass einer der Schwerpunkte in der formellen Rechtmäßigkeit der Begründetheit liegen wird, wo ja die Anhörung eines belastenden VAs (wenn es denn einer war) zu thematisieren ist. Und da es zu keiner Heilung letztlich kam laut SV, habe ich es versucht über §28 III VwVfG (öffentliches Interesse) zu lösen.
Mein Argument war da, dass das öffentliche Interesse ja im präventiven Schutz vor rechtswidrigen Bauvorhaben liegt und dass wenn jemand ohne Genehmigung baut, er auch im Hinblick darauf nicht schutzwürdig ist, indem er vor einer Abrissverfügung seines illegal errichteten Bau's auch noch angehört werden muss. Deshalb darf ein belastender VA auch ausnahmsweise ohne Anhörung erfolgen.
Die Einholung einer Genehmigung soll ja auch ein Stück weit erzieherischen Charakter haben, indem noch vor Baubeginn derjenige seine Gründe vorzutragen hat und nicht erst, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.
Sonst würde ja jeder erst einmal anfangen zu bauen in der Hoffnung, dass er später in seiner Anhörung die richtigen Gründe vortragen wird; oder in der Hoffnung, dass es erst gar nicht dazu kommt; oder in der Hoffnung, dass die Behörden 2 Augen zudrücken, weil das Bauvorhaben vielleicht schon fertig ist und ein Abriss mit mehr Problemen behaftet wäre als die nachträgliche Genehmigung
Im SV stand ja auch irgendwas davon, dass A empört sei, warum der Bürgermeister denn gleich zu so drastischen Mitteln greift. (versteckter Hinweis auf die fehlende Anhörung, vermutlich)