Frage zu Modul/Klausur Spekulationen zur Klausur SS 2020

Eine Abrissverfügung, also doch wieder Baurecht. Surprise :bugeye:
Ich wurde sogar identitätskontrolliert. War dabei so im Klausurschreibtunnel, dass ich vergessen hab, mein Mikro anzustellen :haumichwech:
Der Mitarbeiter war aber sehr freundlich und verständnisvoll.
Ich war auch ein bisschen überrascht und die Klausur erschien mir aber eigentlich ganz fair. Ich hab leider alles ein bisschen kreuz und quer gerprüft, ich kann also nur hoffen, dass es insgesamt gereicht hat.

Ich wurde auch kontrolliert und war ganz überrascht davon :D
 
Bei mir wurde es zwischendurch auch etwas chaotisch :D Insgesamt war es aber machbar. Die Notenverteilungen der letzten Semester haben einem wirklich Panik gemacht. Mal sehen, ob sich die faire Klausurstellung dann in der Bewertung rächt :D
 
Naja.. also ein Widerspruch im ÖffR BT ist eher unwahrscheinlich.. zumal das Vorverfahren NRW in 90% der Fälle eh entbehrlich ist
Es war nach der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung im BauR gefragt
 
Wo habt ihr die Schwerpunkte gesetzt/gesehen?

Mich hat der Bearbeitervermerk anfangs total in die Irre geführt, dass der materielle Teil der BauO nicht zu prüfen sei, weil viele der EAs und Altklausuren dort ihren Schwerpunkt hatten, wenn es um Fragen zur Splittersiedlung usw. ging.

Habt ihr die fehlende Anhörung vor Erlass des VAs thematisiert?
 
Ich bin zum Schluss so in Zeitnot geraten, ich ärgere mich so über mich selbst. hab dann die Klausur nicht ordentlich fertig bekommen.
splittersiedlung habe ich bei 35 II angesprochen.
und die fehlende Anhörung habe ich als noch nachzuholen und heilbarer Formmangel.
wirkliche Probleme konnte ich nicht ausmachen. Ich hab mich zwischendurch so gewundert ob ich was übersehe.
ich glaube dass der Umfang das „Problem“ an sich war. Die vielen Argumente die man fein säuberlich hätte zerpflücken und verargumentieren müssen. Daumen gedrückt dass das gereicht hat.
ich war innerlich sowas von auf POR eingestellt.. 🤷‍♀️
 
Ich habe meinen Fokus darauf gesetzt, die Argumente im Sachverhalt irgendwie irgendwo einzuflechten. Trotzdem habe ich viel zu viel Zeit in der Zulässigkeit verbracht, obwohl dort ja gar kein Problem lag.
Ich vermute, die Herausforderung des Falles lag darin, überhaupt die richtige Ermächtigungsgrundlage zu finden und nicht ins allgemeine POR abzudriften. Wer § 82 BauO NRW noch nie gesehen hat, hätte da schon die erste Hürde.

Jetzt heisst es abwarten...
 
Hab ich auch, sag ja, ich hab mich so geärgert. Ich hab so fein säuberlich die Zulässigkeit gemacht, obwohl der Schwerpunkt auf der Begründetheit lag 🤦‍♀️ ich hab einfach die Zeit nicht beachtet.
ich muss sagen in 2 Stunden hätte ich das nie geschafft trotz mit der Hand schreiben - ich bin langsamer mit PC weil ich dann immer noch mit Formatierung rum mache 🤦‍♀️🤦‍♀️
ich bin übrigens auch kontrolliert worden und hatte auch erst vergessen Mikro u Kamera anzumachen 😂😂
 
[...]und die fehlende Anhörung habe ich als noch nachzuholen und heilbarer Formmangel.[...]
Dann habe ich das wohl voll verkannt an der Stelle. Kommt davon, wenn man BauOrdnungsrecht auf Lücke lernt.

Ich dachte, mit Blick auf den Bearbeitervermerk, dass einer der Schwerpunkte in der formellen Rechtmäßigkeit der Begründetheit liegen wird, wo ja die Anhörung eines belastenden VAs (wenn es denn einer war) zu thematisieren ist. Und da es zu keiner Heilung letztlich kam laut SV, habe ich es versucht über §28 III VwVfG (öffentliches Interesse) zu lösen.
Mein Argument war da, dass das öffentliche Interesse ja im präventiven Schutz vor rechtswidrigen Bauvorhaben liegt und dass wenn jemand ohne Genehmigung baut, er auch im Hinblick darauf nicht schutzwürdig ist, indem er vor einer Abrissverfügung seines illegal errichteten Bau's auch noch angehört werden muss. Deshalb darf ein belastender VA auch ausnahmsweise ohne Anhörung erfolgen.

Die Einholung einer Genehmigung soll ja auch ein Stück weit erzieherischen Charakter haben, indem noch vor Baubeginn derjenige seine Gründe vorzutragen hat und nicht erst, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.
Sonst würde ja jeder erst einmal anfangen zu bauen in der Hoffnung, dass er später in seiner Anhörung die richtigen Gründe vortragen wird; oder in der Hoffnung, dass es erst gar nicht dazu kommt; oder in der Hoffnung, dass die Behörden 2 Augen zudrücken, weil das Bauvorhaben vielleicht schon fertig ist und ein Abriss mit mehr Problemen behaftet wäre als die nachträgliche Genehmigung

Im SV stand ja auch irgendwas davon, dass A empört sei, warum der Bürgermeister denn gleich zu so drastischen Mitteln greift. (versteckter Hinweis auf die fehlende Anhörung, vermutlich)
 
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Im SV stand ja auch irgendwas davon, dass A empört sei, warum der Bürgermeister denn gleich zu so drastischen Mitteln greift. (versteckter Hinweis auf die fehlende Anhörung, vermutlich)
Das habe ich im Rahmen des § 82 S. 1 BauO NRW verwurstet. Dort ist ja sogar ausdrückliches gesetzliches Merkmal, dass kein anderes Mittel zu Verfügung steht, um die rechtmäßige Lage herzustellen.
Außerdem ist so eine Formulierung eigentlich immer ein Wink mit dem Zaunpfahl für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die ich aber nicht nochmal gesondert aufgemacht habe (was man sicherlich hätte machen können/sollen)...
 
Das habe ich im Rahmen des § 82 S. 1 BauO NRW verwurstet. Dort ist ja sogar ausdrückliches gesetzliches Merkmal, dass kein anderes Mittel zu Verfügung steht, um die rechtmäßige Lage herzustellen.
Außerdem ist so eine Formulierung eigentlich immer ein Wink mit dem Zaunpfahl für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die ich aber nicht nochmal gesondert aufgemacht habe (was man sicherlich hätte machen können/sollen)...
Ok, das ergibt nun deutlich mehr Sinn für mich. Echt blöd, dass ich diese EGL nicht gefunden habe und verständlich, dass ich die Verhältnismäßigkeitsprüfung dann notgedrungen an falscher Stelle verpackt habe.

Mist, dann halt im Sommer nochmal :) Glaube nicht, dass es dafür noch Gnadenpunkte geben wird.
 
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