- Hochschulabschluss
- Diplom-Wirtschaftsphysiker
- 2. Hochschulabschluss
- Bachelor of Laws
- Studiengang
- B.Sc. Psychologie
- 2. Studiengang
- Master of Laws
Wie sah denn Eure Lösung aus?
Bei mir hat D das Eigentum nicht verloren, J war unmittelbarer Besitzer und hatte aber kein Recht zum Besitz. Somit musste er das Sparbuch gemäß §§ 985, 986 BGB herausgeben.
D hatte sein Eigentum an dem Sparbuch nach § 952 BGB weder an K noch an J verloren, da beide male keine wirksame Forderungsabtretung vorlag. An K nicht, da aus der Erklärung nicht ersichtlich war, dass die Forderung abgetreten werden soll. Es gabe nur einen Verwahrungsvertrag. Und K konnste somit nicht an J abtreten, da er selbst nicht Eigentümer der Forderung war.
Bei der Zusatzfrage hatte R gemäß § 103 InsO ein Wahlrecht. Leht er die Erüllung ab, kann V keine Übergabe verlangen und die 100 Euro sind eine Insolvenzfoerderung. Wählt R Erfüllung, dann kann V Übergabe verlangen.
Bei mir hat D das Eigentum nicht verloren, J war unmittelbarer Besitzer und hatte aber kein Recht zum Besitz. Somit musste er das Sparbuch gemäß §§ 985, 986 BGB herausgeben.
D hatte sein Eigentum an dem Sparbuch nach § 952 BGB weder an K noch an J verloren, da beide male keine wirksame Forderungsabtretung vorlag. An K nicht, da aus der Erklärung nicht ersichtlich war, dass die Forderung abgetreten werden soll. Es gabe nur einen Verwahrungsvertrag. Und K konnste somit nicht an J abtreten, da er selbst nicht Eigentümer der Forderung war.
Bei der Zusatzfrage hatte R gemäß § 103 InsO ein Wahlrecht. Leht er die Erüllung ab, kann V keine Übergabe verlangen und die 100 Euro sind eine Insolvenzfoerderung. Wählt R Erfüllung, dann kann V Übergabe verlangen.