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Ich habe gerade erst angefangen mich damit zu beschäftigen, aber da nur nach der Wirksamkeit des Vertrages und nicht nach der Zulässigkeit/Begründetheit der Klage gefragt wird, hätte ich den Punkt weggelassen.Ich mach mal einen Anfang
A. Zulässigkeit der Klage
I. Internationale Zuständigkeit
1. Staatsvertragliche Regelungen (-)
2. EuGVVO international zuständig (+)
Beklagte und Kläger haben einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Abkommens
II. Sachliche Zuständigkeit, gem. Art. 1 Abs. 1 gilt die EuGVVO für Zivil- und Handelssachen. (+)
III. Zeitliche Zuständigkeit. Die EuGVVO gilt für alle nach dem 10.1.2015 erhobenen Klagen, vgl. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO. (+)
IV. Örtliche Zuständigkeit. gem. Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 EuGVVO der Wohnsitz (+, Madu). Bei juristischen Personen ist gem. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO der Sitz maßgeblich (Flensburg). Somit Bezug zum deutschen Sachrecht.
V. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. Art. 7 Nr. 1 lit. a)., b). (Konkretisierung Art. 7 Nr. 1 lit. b) Erfüllungsort der Verpflichtung = Gütersloh).
Klage vor dem Amtsgericht in Gütersloh zulässig.
Oder soll man A rauslassen – da Verfahren ja schon anhängig (AG Gütersloh)?
Sehe ich genauso.Ich habe gerade erst angefangen mich damit zu beschäftigen, aber da nur nach der Wirksamkeit des Vertrages und nicht nach der Zulässigkeit/Begründetheit der Klage gefragt wird, hätte ich den Punkt weggelassen.