Einsendeaufgaben SS 2021 EA 1

Hochschulabschluss
Diplom-Kaufmann
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
Wer möchte sich austauschen?!
 
Ich ebenfalls, werde aber erst nächste Woche die Einsendearbeit beginnen zu lösen.
 
Ich wäre auch dabei, bin allerdings noch im Urlaub und muß mich erst der EA Unternehmensrecht widmen.
 
Ich weiß zwar noch nicht, wie ich diese Sache angehen soll, aber ich wäre auch dabei.
 
Ich mach mal einen Anfang

A. Zulässigkeit der Klage
I. Internationale Zuständigkeit
1. Staatsvertragliche Regelungen (-)
2. EuGVVO international zuständig (+)
Beklagte und Kläger haben einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Abkommens
II. Sachliche Zuständigkeit, gem. Art. 1 Abs. 1 gilt die EuGVVO für Zivil- und Handelssachen. (+)
III. Zeitliche Zuständigkeit. Die EuGVVO gilt für alle nach dem 10.1.2015 erhobenen Klagen, vgl. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO. (+)
IV. Örtliche Zuständigkeit. gem. Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 EuGVVO der Wohnsitz (+, Madu). Bei juristischen Personen ist gem. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO der Sitz maßgeblich (Flensburg). Somit Bezug zum deutschen Sachrecht.
V. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. Art. 7 Nr. 1 lit. a)., b). (Konkretisierung Art. 7 Nr. 1 lit. b) Erfüllungsort der Verpflichtung = Gütersloh).

Klage vor dem Amtsgericht in Gütersloh zulässig.

Oder soll man A rauslassen – da Verfahren ja schon anhängig (AG Gütersloh)?
 
B. Begründetheit der Klage

I. Sachverhalt mit Auslandsberührung, Art. 3 EGBGB (+)
II. Anwendbarkeit materiellen Einheitsrechts (-)
III. Anwendbarkeit internationaler kollisionsrechtlicher Abkommen, Art 3 Nr. 1 EGBGB
IV. Zudem Klage bereits anhängig: lex fori des Forumstaates
V. Ermittlung der Kollisionsnorm
Vertragsrecht: Anwendbarkeit der Rom I-VO, Art. 3 Nr. 1 lit. b) EGBGB (+)
  • Zeitlicher Anwendungsbereich: Art. 28 Rom I (+)
  • Räumlicher Anwendungsbereich: Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO (+). Nach Art. 2 Rom I-VO ist sie auch gegenüber Nicht-Vertragsstaaten anwendbar (loi uniforme).
  • Sachlicher Anwendungsbereich a) Vertrag = jede freiwillig eingegangene Verpflichtung, hier (+) b) Aber: Geschäftsfähigkeit ist ausgenommen vom Anwendungsbereich der VO gem. Art. 1 II lit. a) (Geschäftsfähigkeit).

Rom I-VO für Anknüpfung des Zustandekommens (Art. 10 Rom I-VO).
Geschäftsfähigkeit muss gesondert angeknüpft werden: Art. 7 EGBGB.


IV. Anknüpfung des Zustandekommens nach Art. 10 Rom I-VO (Ermittlung des hypothetischen Vertragsstatuts)
  1. Rechtswahl, Art. 3 Rom I-VO (-)
  2. Objektive Anknüpfung: Art 4 I lit. a) Rom I-VO: Kaufvertrag über Handy (+)
  3. Rück- oder Weiterverweisung ist ausgeschlossen, Art. 20 Rom I-VO
V. Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit nach Art. 7 EGBGB. Geschäftsfähigkeit beurteilt sich nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört: Madu: ägyptischem Recht; Venture-GmBH: deutsches Recht.

VI. Deutsches materielles Recht
 
Ich mach mal einen Anfang

A. Zulässigkeit der Klage
I. Internationale Zuständigkeit
1. Staatsvertragliche Regelungen (-)
2. EuGVVO international zuständig (+)
Beklagte und Kläger haben einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Abkommens
II. Sachliche Zuständigkeit, gem. Art. 1 Abs. 1 gilt die EuGVVO für Zivil- und Handelssachen. (+)
III. Zeitliche Zuständigkeit. Die EuGVVO gilt für alle nach dem 10.1.2015 erhobenen Klagen, vgl. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO. (+)
IV. Örtliche Zuständigkeit. gem. Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 EuGVVO der Wohnsitz (+, Madu). Bei juristischen Personen ist gem. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO der Sitz maßgeblich (Flensburg). Somit Bezug zum deutschen Sachrecht.
V. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. Art. 7 Nr. 1 lit. a)., b). (Konkretisierung Art. 7 Nr. 1 lit. b) Erfüllungsort der Verpflichtung = Gütersloh).

Klage vor dem Amtsgericht in Gütersloh zulässig.

Oder soll man A rauslassen – da Verfahren ja schon anhängig (AG Gütersloh)?
Ich habe gerade erst angefangen mich damit zu beschäftigen, aber da nur nach der Wirksamkeit des Vertrages und nicht nach der Zulässigkeit/Begründetheit der Klage gefragt wird, hätte ich den Punkt weggelassen.
 
So sehe ich es auch: es wird ja nur nach der Wirksamkeit des Vertrages gefragt, insofern wäre mich der ganze Teil A nicht relevant.
 
Mal eine Frage.. Eine Rechtswahl nach Art. 3 I 1 Rom I-VO wurde ja nicht getroffen. Aber würde hier nicht ein Verbrauchervertrag nach Art. 6 in Betracht kommen? Wäre meines Erachtens nach ja vorrangig vor Art. 4.
 
Viellecht hilft das ug Prüfungsschema (lmu Lorenz) wegen der Einordnung als Verbrauchervertrag
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Ich habe gerade erst angefangen mich damit zu beschäftigen, aber da nur nach der Wirksamkeit des Vertrages und nicht nach der Zulässigkeit/Begründetheit der Klage gefragt wird, hätte ich den Punkt weggelassen.
Sehe ich genauso.
 
Meines Erachtens müsste man noch die Vertretungsbefugnis ansprechen.
Außerdem grüble ich gerade noch über dem Aufbau. Wenn ich den sachlichen Anwendungsberich von ROM I-VO verneine, bin ich im EGBEB. Dort prüfe ich die Teilfrage Geschäftsfähigkeit. Also Art. 7. Hier liegt nach S. 1 erst mal die ägyptische Staatsangehörigkeit vor (Bescheid steht noch aus) Dann wäre Satz 2 zu prüfen, dass wenn die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird (hier mit einer Deutschen) und damit nicht dem Art 14 , sondern dem Personalstatut des betreffenden Ehegatten. Es handelt sich dabei um eine Gesamtverweisung ins ägyptische Recht. Hier ist nach Art 11 ZGB grundsätzlich das Heimatrecht (21 Jahre) maßgeblich, Also war Malu nicht geschäftsfähig.
DIe zweite Teilfrage ist die Vertretungsbefugnis des G. Die organschaftliche Vertretung des Gunterliegt dem Gesellschaftsstatut. Hier ist Art 8 EGBGB nicht relevant. Das Gesellschaftsstatut richtet sich nach der Gründungstheorie, also Deutschland.
 
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