Einsendeaufgaben SS 2021 EA 2

ich gebe jetzt auch auf. du hast natürlich recht das es sich nur ums eine Vorfrage handelt -

Habe dies gefunden: Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.

Daher habe ich jetzt so argumentiert: Antrag zulässig aber unbegründet.
In der Begründetheit:
- kein ordre public 45 I lit a.
- Ausschluss nach, Art. 45 I lit. e ?
- Verstoss Art 24 Nr. 5 ? - Nein, da Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.
 
ich gebe jetzt auch auf. du hast natürlich recht das es sich nur ums eine Vorfrage handelt -

Habe dies gefunden: Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.

Daher habe ich jetzt so argumentiert: Antrag zulässig aber unbegründet.
In der Begründetheit:
- kein ordre public 45 I lit a.
- Ausschluss nach, Art. 45 I lit. e ?
- Verstoss Art 24 Nr. 5 ? - Nein, da Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.
Sorry, aber in der Begründetheit brauchst du den auch nicht, da es hier um das "Erkenntnisverfahren" geht und das war ja die unerlaubte Handlung. Es geht um das Verfahren in der Niederlande. Manchmal ist es schwer, sich von geliebten Dingen zu trennen, aber der 24 Nr. 5 tut dir einfach nicht gut. Lass los und lass ihn weiterziehen.😉 Ich hab den 24 Nr. 5 nirgends untergebracht. Der passt einfach nicht. Wie gesagt, ich kann auch irrige Wege gegangen sein.🙈
 
Die Überlegung ist aber ja gar nicht schlecht und kann evtl. als Problembewusstsein gedeutet werden. Daher könnte man es mE wie folgt lösen:
Ob 24 Nr. 5 nun einschlägig ist oder nicht (wohl eher nicht da Erkenntnisverfahren) kann dahinstehen weil nicht entscheidungserheblich, da im Ergebnis kein Verstoß gegen Nr. 5 vorliegen würde. Es soll doch gerade in Köln vollstreckt werden, also auch LG Köln zuständig...oder?
 
Die Überlegung ist aber ja gar nicht schlecht und kann evtl. als Problembewusstsein gedeutet werden. Daher könnte man es mE wie folgt lösen:
Ob 24 Nr. 5 nun einschlägig ist oder nicht (wohl eher nicht da Erkenntnisverfahren) kann dahinstehen weil nicht entscheidungserheblich, da im Ergebnis kein Verstoß gegen Nr. 5 vorliegen würde. Es soll doch gerade in Köln vollstreckt werden, also auch LG Köln zuständig...oder?
Die Zuständigkeit des LG Köln für dich Vollstreckung ergibt sich aus § 1115 ZPO.
 
ja genau, daher würde ja 24 Nr. 5 auch nicht zu einem anderen Ergebnis kommen..würde man diesen prüfen. Denke nicht das es falsch ist darauf einzugehen.
 
ja genau, daher würde ja 24 Nr. 5 auch nicht zu einem anderen Ergebnis kommen..würde man diesen prüfen. Denke nicht das es falsch ist darauf einzugehen.
Kapitel II der EuGVVO gilt für das Erkenntnisverfahren. Meiner Meinung nach wäre es systematisch falsch diese Norm (Art. 24 EuGVVO) im Vollstreckungsverfahren (Kapitel III EuGVVO) zu erwähnen. Die Frage die die EA zu klären versucht ist eben kein Erkenntnisverfahren sondern es handelt sich um ein Problem aus dem Zwangsvollstreckungsrecht.
 
Hallo zusammen,

In Art. 45 II, III S.1 steht, dass man nur Kapitel II Abschnitt 3,4,5 (Verbraucher, Arbeitnehmer, Versicherungsnehmergerichtsstände) und Kapitel II Abschnitt 6 ( ausschließlicher Gerichsstand gem. Art. 24) überprüfen darf.
 
Die Zuständigkeit des LG Köln für dich Vollstreckung ergibt sich aus § 1115 ZPO.
§ 1115 ZPO ist direkt nicht anwendbar. Die Zuständigkeit ergibt sich aus:
  • sachlich: Art. 47 I EuGVO i.V.m. § 1115 I ZPO
  • örtlich: Art. 47 II EuGVO i.V.m. § 1115 II 2 ZPO
Hier wird auch der Wohnsitz in den USA gebraucht. Vorrangig entscheidet sich die örtliche Zuständigkeit nämlich nach dem Wohnsitz (Art. 47 I EuGVO i.V.m. § 1115 II 1 ZPO). Bei Menschen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands allerdings nach Satz 2.
 
§ 1115 ZPO ist direkt nicht anwendbar. Die Zuständigkeit ergibt sich aus:
  • sachlich: Art. 47 I EuGVO i.V.m. § 1115 I ZPO
  • örtlich: Art. 47 II EuGVO i.V.m. § 1115 II 2 ZPO
Hier wird auch der Wohnsitz in den USA gebraucht. Vorrangig entscheidet sich die örtliche Zuständigkeit nämlich nach dem Wohnsitz (Art. 47 I EuGVO i.V.m. § 1115 II 1 ZPO). Bei Menschen mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands allerdings nach Satz 2.
Das ist korrekt.
 
Sorry ich muss nochmal nachfragen (kann doch noch nicht loslassen) - also ich hab das wie folgt aufgebaut:

A. Anwednungsbereich EuGVO (+)
I. sachlicher Anwendungsbereich, Art I, II (+)
II. Räumlicher Anwendungsbereich, Kapitel III EuGVVO Wohnsitz unerheblich (+)
III. Zeitlicher Anwendungsbereich (+)

B. Anwendbarkeit der Art 39 ff
I. Entscheidung eine Mitgliedstaates (Gericht) (+)
II. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat (+)
Art 39 ff. eroeffnet

C. Zulaessigkeit
I. Statthaft (45, 46) (+)
II. Antragsberechtigt (46) (+)
III. Zuständiges Gericht (47, 1115 ZPO)
1. 1115 I -
2. 1115 II +
LG Koeln zustaendig
IV. Form (+) - eigentlich fehlen hier schon die Vor da nur “gedroht” seitens des B
V. Antrag zulaessig (Hilfsgutachtlich weiter unter Annahme das B die form gewahrt hat)

D. Begruendetheit des Antrages
Begründet nach 46 wenn einer der in 45 I genannten Gründe (+)

Hier geht es nicht um die ursprungsklage in NL! Die Begründung/die materiell rechtliche Frage darf schon wegen Art 52 nicht hinterfragt werden.

I. ordre public, 45 I lit a (-), da Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes nach 45 III nicht nachgeprüft werden!
II. Ursprungsgericht nicht zuständig gewesen, Art 45 I lit e
Das ist doch die einzige andere alternative nach Art 45 (neben dem ordre public) - und hier verweist der 45 I lit e Alternative II ja gerade auf das Kapitel II Abschnitt 6!
Hier wird - im Allgemeinen - doch geprüft warum das Ursprungsgericht initial schon nicht zuständig gewesen sein könnte und sich somit der Antrag auf Versagung begründen lässt (ansonsten würden ja gem Art 52 alle Urteile gleich durchgewunken) also nach 45 I lit e Alt. i alle im Kapitel II Abschnitt 3, 4, 5 genannten Gerichtsstände und eben in Alt ii Kapitel II Abschnitt 6.
so dass ich hier jetzt auf

1. Verstoss gegen Art 24 Nr 5. und hier meine Ausführung von oben (s.o).

Damit Antrag auf Versagung zulässig (wenn B die Form wahrt und vollstrecken will) aber unbegründet.
 
Zuletzt bearbeitet:
Sorry ich muss nochmal nachfragen (kann doch noch nicht loslassen) - also ich hab das wie folgt aufgebaut:

A. Anwednungsbereich EuGVO (+)
I. sachlicher Anwendungsbereich, Art I, II (+)
II. Räumlicher Anwendungsbereich, Kapitel III EuGVVO Wohnsitz unerheblich (+)
III. Zeitlicher Anwendungsbereich (+)

B. Anwendbarkeit der Art 39 ff
I. Entscheidung eine Mitgliedstaates (Gericht) (+)
II. Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat (+)
Art 39 ff. eroeffnet

C. Zulaessigkeit
I. Statthaft (45, 46) (+)
II. Antragsberechtigt (46) (+)
III. Zuständiges Gericht (47, 1115 ZPO)
1. 1115 I -
2. 1115 II +
LG Koeln zustaendig
IV. Form (+) - eigentlich fehlen hier schon die Vor da nur “gedroht” seitens des B
V. Antrag zulaessig (Hilfsgutachtlich weiter unter Annahme das B die form gewahrt hat)

D. Begruendetheit des Antrages
Begründet nach 46 wenn einer der in 45 I genannten Gründe (+)

Hier geht es nicht um die ursprungsklage in NL! Die Begründung/die materiell rechtliche Frage darf schon wegen Art 52 nicht hinterfragt werden.

I. ordre public, 45 I lit a (-), da Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes nach 45 III nicht nachgeprüft werden!
II. Ursprungsgericht nicht zuständig gewesen, Art 45 I lit e
Das ist doch die einzige andere alternative nach Art 45 (neben dem ordre public) - und hier verweist der 45 I lit e Alternative II ja gerade auf das Kapitel II Abschnitt 6!
Hier wird - im Allgemeinen - doch geprüft warum das Ursprungsgericht initial schon nicht zuständig gewesen sein könnte und sich somit der Antrag auf Versagung begründen lässt (ansonsten würden ja gem Art 52 alle Urteile gleich durchgewunken) also nach 45 I lit e Alt. i alle im Kapitel II Abschnitt 3, 4, 5 genannten Gerichtsstände und eben in Alt ii Kapitel II Abschnitt 6.
so dass ich hier jetzt auf

1. Verstoss gegen Art 24 Nr 5. und hier meine Ausführung von oben (s.o).

Damit Antrag auf Versagung zulässig (wenn B die Form wahrt und vollstrecken will) aber unbegründet.
Nachdem ich mich von 23ZPO verabschiedet hab, bin ich auch bei dem Aufbau!

Allgemeine Frage: Nutzt ihr Literatur oder löst ihr die EA komplett ohne wie eine Klausur?!🙈
 
Ich frage mich gerade bei der Wohnsitzbestimmung bei § 1115 II S.1 ZPO etwas. .. (Bevor wir auf § 1115 II S.2 ZPO eingehen) Meint ihr man sollte Art. 62 II EuGVO analog prüfen und dann sagen, dass der Wohnsitz laut Bearbeitermerk nach amerikanischen Recht wirksam begründet wurde?
 
Ich frage mich gerade bei der Wohnsitzbestimmung bei § 1115 II S.1 ZPO etwas. .. (Bevor wir auf § 1115 II S.2 ZPO eingehen) Meint ihr man sollte Art. 62 II EuGVO analog prüfen und dann sagen, dass der Wohnsitz laut Bearbeitermerk nach amerikanischen Recht wirksam begründet wurde?
nein, es geht um die Kohle bei der Sparkasse. Dazu braucht der Vollstreckungsschuldner keinen Wohnungsitz im Vollstreckungsstaat. Gehe über 1115 I II S.2. Die Kommentierung (MüKo) zu 1115 gibt das her
 
Genau.
nein, es geht um die Kohle bei der Sparkasse. Dazu braucht der Vollstreckungsschuldner keinen Wohnungsitz im Vollstreckungsstaat. Gehe über 1115 I II S.2. Die Kommentierung (MüKo) zu 1115 gibt das her
😁 Genau.
 
nein, es geht um die Kohle bei der Sparkasse. Dazu braucht der Vollstreckungsschuldner keinen Wohnungsitz im Vollstreckungsstaat. Gehe über 1115 I II S.2. Die Kommentierung (MüKo) zu 1115 gibt das her
Ja, ich habe dann auch mit § 1115 S.2 ZPO weitergeprüft. Aber wir brauchen im Gutachten bei S.1 eine Norm für die Wohnsitzbestimmung. Da dachte ich an Art. 62 EuGVO, der ja auch nicht unanwendbar erscheint. Bei der EA SS 2020 findet sich auf S.2 der Musterlösung etwas zum Wohnsitz.
 
Zuletzt bearbeitet:
also ich hab das wie folgt aufgebaut
Ich habe es im Großen und Ganzen so aufgebaut wie Du.

I. ordre public, 45 I lit a (-), da Zuständigkeit des Ursprungsgerichtes nach 45 III nicht nachgeprüft werden!
Bei Art. 45 I lit. a EuGVO denke ich eher an die undurchsichtige Wertermittlung, die der Schuldner vor Gericht anführt. Zuständigkeitsfragen können nicht vom ordre public erfasst sein, weil sonst die gesamten Zuständigkeitsregelungen leicht ausgehebelt werden könnten.

Da stelle ich mir dann die Frage, ob die Situation in Deutschland, dass der Kläger die Höhe des Schadensersatzes beziffern muss und das Gereich nur prüft, vom ordre public erfasst sein könnte. Im Ergebnis aber in meinen Augen (-).

II. Ursprungsgericht nicht zuständig gewesen, Art 45 I lit e
Das ist doch die einzige andere alternative nach Art 45 (neben dem ordre public) - und hier verweist der 45 I lit e Alternative II ja gerade auf das Kapitel II Abschnitt 6!
Hier wird - im Allgemeinen - doch geprüft warum das Ursprungsgericht initial schon nicht zuständig gewesen sein könnte und sich somit der Antrag auf Versagung begründen lässt (ansonsten würden ja gem Art 52 alle Urteile gleich durchgewunken) also nach 45 I lit e Alt. i alle im Kapitel II Abschnitt 3, 4, 5 genannten Gerichtsstände und eben in Alt ii Kapitel II Abschnitt 6.
so dass ich hier jetzt auf

1. Verstoss gegen Art 24 Nr 5. und hier meine Ausführung von oben (s.o).
Das Ursprungsverfahren hatte ja nicht die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand, sondern ist eben gerade die Basis für die Zwangsvollstreckung. Schon deshalb passt Art. 24 Nr. 5 EuGVO nicht.

Damit Antrag auf Versagung zulässig (wenn B die Form wahrt und vollstrecken will) aber unbegründet.
Ich komme auch bei zulässig, aber unbegründet an.
 
Ich frage mich gerade bei der Wohnsitzbestimmung bei § 1115 II S.1 ZPO etwas. .. (Bevor wir auf § 1115 II S.2 ZPO eingehen) Meint ihr man sollte Art. 62 II EuGVO analog prüfen und dann sagen, dass der Wohnsitz laut Bearbeitermerk nach amerikanischen Recht wirksam begründet wurde?
Mit Art. 62 EuGVO (wieso analog?) kannst Du bestimmen, wo eine Person ihren Wohnsitz begründet hat. Das ist laut Bearbeitervermerk aber als bekannt vorauszusetzen.
 
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