- Doktortitel
- Dr. med.
- Studiengang
- Erste Juristische Prüfung
ich gebe jetzt auch auf. du hast natürlich recht das es sich nur ums eine Vorfrage handelt -
Habe dies gefunden: Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.
Daher habe ich jetzt so argumentiert: Antrag zulässig aber unbegründet.
In der Begründetheit:
- kein ordre public 45 I lit a.
- Ausschluss nach, Art. 45 I lit. e ?
- Verstoss Art 24 Nr. 5 ? - Nein, da Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.
Habe dies gefunden: Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.
Daher habe ich jetzt so argumentiert: Antrag zulässig aber unbegründet.
In der Begründetheit:
- kein ordre public 45 I lit a.
- Ausschluss nach, Art. 45 I lit. e ?
- Verstoss Art 24 Nr. 5 ? - Nein, da Kein Fall des Art. 24 Nr. 5 EuGVO ist ein Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung lediglich eine Vorfrage darstellt oder in dem es lediglich um die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung geht.