Allgemeine Infos Stoffeingrenzung

Also das habe ich nun mal in den einschlägigen Lehrbüchern gefunden:
- Wenn ein Anspruch auf behördliche Leistung gegeben ist, so ist die Gegenleistung nur zulässig, wenn sie als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt ergehen könnte (vgl. dazu §56 II VwVfG und oben § 12 Rn. 20 f.). Diese Voraussetzungen gelten nicht nur für den echten Austauschvertrag, bei dem die Leistung und die Gegenleistung in den Vertragstext selbst aufgenommen werden, sondern auch für den sog. hinkenden Austauschvertrag, der nur die Leistungspflicht des Bürgers enthält, die Gegenleistung der Behörde aber von den Vertragspartnern als Geschäftsgrundlage oder als Zweck der Regelung vorausgesetzt wird (vgl. bereits oben Rn. 16).
Aus <https://ebibliothek-beck-de.ub-prox...19/cont/MauHdbAllgVerwR.glsect14.glII.gl3.htm>

- Hat der Bürger einen strikten Rechtsanspruch auf die Leistung der Behörde – steht ihr also kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu –, ist § 56 II VwVfG zu beachten. Danach kann nur eine solche Leistung des Bürgers vereinbart werden, die im Falle eines VA-Erlasses Inhalt einer Nebenbestimmung sein könnte. Entscheidend ist, ob die vom Bürger beanspruchte Rechtsfolge in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder Satzung zwingend vorgeschrieben ist. zur Fussnote 59 Dass der Bürger im Einzelfall keinen Rechtsanspruch hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn der Bürger die von ihm versprochene Leistung nicht erbringt, steht der Anwendbarkeit von § 56 II VwVfG gerade nicht entgegen. Diese Vorschrift soll den Bürger nämlich nur davor schützen, dass er zur Erbringung von solchen Leistungen verpflichtet wird, die die Behörde nicht durch eine Nebenbestimmung fordern dürfte.

Beispiel:
Die Behörde verpflichtet sich zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fabrik, der Betreiber verpflichtet sich zu bestimmten Lärmschutzmaßnahmen. Auf die Genehmigungserteilung besteht nur ein Rechtsanspruch, wenn ein bestimmter Geräuschpegel nicht überschritten wird (auch dies ist ein Austauschvertrag i.S.v. § 56 I 1 VwVfG, Rn. 799).
Aus <https://ebibliothek-beck-de.ub-prox...ont/DetHdbAVerw.glKap2.glsect11.glIII.gl3.htm>
 
III. Zulässigkeit der Gegenleistung des Vertragspartners mit Anspruch auf Leistung der Verwaltung (Abs. 2)
Randnummer 61 Anders als § 56 Abs. 1 schränkt § 56 Abs. 2 die Möglichkeiten der Vertragsparteien zur Vereinbarung von Gegenleistungen des Vertragspartners in solchen Fällen ein, in denen der Vertragspartner einen Anspruch auf die Leistung der Verwaltung hat. Ist dies der Fall, so kann nur eine Gegenleistung vereinbart werden, die auch Gegenstand einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte (ausf. → § 36 Rn. 1 ff.).

Randnummer 62 Der Norm liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Anspruch eines Bürgers nicht dadurch ausgehebelt werden darf, dass sich die Behörde für ein Handeln, zu dem sie ohnehin verpflichtet wäre, eine Gegenleistung versprechen lässt (SBS/Bonk Rn. 34).

Randnummer 63 Ein Anspruch des Vertragspartners auf die Leistung der Behörde besteht dann, wenn eine Norm (Gesetz/Rechtsverordnung/Satzung) der Verwaltung ein Tun oder Unterlassen zwingend vorschreibt, sofern diese Norm dem Vertragspartner ein subjektives öffentliches Recht vermittelt (Knack/Henneke Rn. 38). Im Bereich der Ermessensverwaltung kann ausnahmsweise ein solcher Anspruch in Betracht kommen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Kopp/Ramsauer § 56 Rn. 20a; HK-VerwR/Fehling Rn. 36; SBS/Bonk Rn. 36). Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist dagegen § 56 Abs. 1 zuzuordnen, weil die Behörde dabei nicht gebunden ist (HK-VerwR/Fehling Rn. 36).

BeckOK VwVfG/Spieth VwVfG § 56 Rn. 61-63
 
IV. Ermessen

Sowohl die Frage, ob die Behörde überhaupt einen Austauschvertrag schließen möchte, als auch die Frage, mit welchem konkreten Inhalt sie den Vertrag schließen möchte, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. In Bezug auf § 56 Abs. 2 ist das Ermessen bzgl. der inhaltlichen Gestaltung allerdings stark eingeschränkt. Bezüglich des Ermessens gelten die allg. Grundsätze des § 40. Soweit die Verwaltung ihre hoheitlichen Leistungen zu großzügig ohne adäquate Gegenleistung gewährt, stellt dies keinen Verstoß gegen den Tatbestand des § 56 dar (HK-VerwR/Fehling Rn. 39; aA wohl SBS/Bonk Rn. 56). Denn die dort normierten Anforderungen betreffen nur die Gegenleistung des Vertragspartners (→ Rn. 54). Eine sachlich nicht zu rechtfertigende „Verschleuderung“ staatlicher Ressourcen ist aber uU ermessensfehlerhaft (HK-VerwR/Fehling Rn. 39).

(BeckOK VwVfG/Spieth VwVfG § 56 Rn. 64, beck-online)
 
Die Frage ist wie kreativ der Lehrstuhl ist, sich was neues einfallen zu lassen.

Es könnte auch ein Vergleichsvertrag oder Kündigung eines Verwaltungsvertrages dran kommen, das gabs so noch nie
 
Die Frage ist wie kreativ der Lehrstuhl ist, sich was neues einfallen zu lassen.

Es könnte auch ein Vergleichsvertrag oder Kündigung eines Verwaltungsvertrages dran kommen, das gabs so noch nie

ist halt die Frage wie sehr die Lehrstuhlvertretung da kreativ wird oder inwiefern auf alt bewährtes zurück gegriffen wird

@ENERGY : schreibst du auch in Augsburg?
 
Ich frage mich nur grade, wie eine Kündigung dann geprüft werden soll?
 
Moin :)
Heute ist es so weit und ich wünsche uns allen gutes Gelingen :freu2:
Ich bin sehr gespannt was nun tatsächlich dran kommt, evtl. können wir uns anschließend über die jeweiligen Lösungen austauschen?
 
Und? Wie fandet ihr die Klausur?
 
Mich würde mal interessieren, wie ihr das Problem mit der Schriftform gelöst habt. Irgendwie stand ich da ziemlich auf dem Schlauch.
 
ja die Schriftform...ich denke mal die hätte bei der WE abgearbeitet werden müssen, hab ich aber aus Zeitmangel nicht gemacht :( Der Vertrag war nicht unterschrieben, aber aufgrund der abgedruckten BGB Paragraphen galt die WE der Behörde dennoch. Ich habe den Fall gelesen, habe festgestellt das ist ein "nichtig" bei § 56 Abs. 2 Nr. 4, da die Baugenehmigung eine gebundene Entscheidung ist und man aufgefordert wurde "hilfsgutachterlich" weiterzuprüfen, war auch klar das § 56 Abs. 3 ebenfalls noch zu prüfen war, zuzüglich 2 weiteren Aufgaben und schon wusste ich nicht wie ich das in 2 Std. schaffen soll.
Also bin ich auf die WE nur kurz eingegangen, nämlich das E zusätzlich Bedenkzeit hatte etc. außer dem § 61 VwVfG und § 145 ff. BGB habe ich da nichts geschrieben. Generell ist mir in meinem Zeitdruck vollkommen entfallen, die abgedruckten Gesetze komplett zu erwähnen. Habe auch die BauVO an sich erwähnt in Begründungen aber nicht den kompletten Paragraph. Könnte mich jetzt mal richtig in den Arsch beißen zumal ich den Sachverhalt hätte optimal lösen können, nur eben nicht in der Zeit. Naja man darf gespannt sein, inwiefern Punkte auf "Problem erkannt" gegeben werden.
 
Ich hatte auch extreme Probleme mit der Zeit...
Aber ich bin mir nicht sicher, ob es tatsächlich ne gebundene Entscheidung war, weil er möchte ja nur einen Laden eröffnen, und das KANN ja ausnahmsweise zugelassen sein. Habe gesagt dass es ne Ermessensentscheidung war...
 
hm, gerade was die Erteilung der Baugenehmigung anging, stand im abgedruckten Gesetz , sofern die Voraussetzungen erfüllt sind ( und das waren sie ja grundsätzlich schon per Sachverhalt) ist die Genehmigung zu erteilen, wenn keine Rechtsvorschriften entegegen stehen.
Die Rechtsvorschriften standen ja gem. der BauNVO nicht entgegen, da es ein Ladenlokal ist. Damit habe ich das als gebundene Verwaltung eingestuft. E hatte einen Anspruch auf die Genehmigung, damit kam § 56 Abs.2 zum tragen, andernfalls wäre der Hinweis der Stoffeingrenzung auch unnötig gewesen :-/
Aber wie gesagt ich habe das aus Zeitgründen so nicht begründen können, hab mir viel zu lange einen Kopf um die vielen BGB Paragraphen gemacht. Ich habe auch Angemessenheit und sachlichen Zusammenhang zusammen verneint, weil 100000 Euro zur Erteilung einer Baugenehmigung, auf die E ohnehin einen gesetzlichen Anspruch hat jedwedem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider läuft und darüber hinaus zwischen der Erteilung der Baugenehmigung und der Zahlung einer so hohen Summe an das Tierheim für ein Außengehege in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang steht.
 
Ja das mit der Angemessenheit habe ich auch. Auf den Sachlichen Zusammenhang bin ich gar nicht mehr eingegangen...
Hast du in frage 2 oder 3 irgendwas von Nebenbestimmungen erwahnt?
Ich hab die so kurz nur angeschnitten die letzten aufg das das bestimmt kaum Punkte geben wird...
Hast du Nichtigkeit auch nach 44 weil Verstoß gegen gute Sitten?
 
Ich habe schon Ermessensentscheidung weil ja da steht „kann ausnahmsweise“, das wiederspricht zwar dem „ist zu erteilen“, dann würde dieses kann ausnahmsweise aber sonst keinen Sinn ergeben.

Das mit der Schriftform habe ich erst bei formelle RM geprüft und ab das hilfsgutachterlich weitergemacht, bei den Willenserklärungen prüft man ja nur ob überhaupt irgendein Vertrag entstanden ist, und ein Vertrag hat ja nicht generell ein Schriftformerfordernis...Da war ich mir aber unsicher.

Auch unsicher war ich mir bei der AGL...Ist das E gegen S oder E gegen B? Der Sachverhalt las sich eher nach E gegen Stadt, aber ich verklage doch die Behörde oder? Wie habt ihr das gemacht?

Und was habt ihr bei Aufgabe 2 und 3? Da wusste ich mangels verwaltungsrechtliche Kenntnisse gar nicht so recht...Ich dachte immer ein Verwaltungsakt ist sowieso vollstreckbar deswegen muss die Behörde gar nicht klagen und kann halt Zwangsmassnahmen einleiten, der Bürger muss klagen wenns ihm nicht passt, aber das ist wohl falsch!? :D
 
Ja so habe ich das auch gesehen. Habe auch in keiner frage was zu Nebenbestimmungen geschrieben.
Bei frage 2 habe ich den verwaltungsrechtsweg eroffnet, weiß aber auch nicht ob das stimmt. Aber auch nur ganz kurz u knapp.
Bei frage 3 habe ich nicht im gutachtenstil geschrieven dass es die allg Leistungsklage
ist, weil kein va vorliegt, weil keine Regelung vorliegt sondern ein realakt
 
Treu und Glaube habe ich gar nicht geprüft...wäre m.E. ganz zum Schluss gekommen...nachdem der Vertrag schon nichtig war und ich ohnehin schon einen nichtigen Vertrag hilfgutachterlich weitergeprüft habe, hab ich das auch weggelassen, ich hatte ohnehin keine Zeit mehr und hätte das eh nur verneint:panik::panik:
Ich habe wie gesagt beinahe alle gegebenen Paragraphen nicht hingeschrieben, weil ich das dem Zeitdruck geschuldet schlicht vergessen habe, nur eben die Rechtsfolge die daraus folgt, wüsste auch nicht was ich hätte weniger schreiben können um mit der Zeit hinzukommen. Die BGB Paragraphen hätte ich wirklich fast alle bei der Prüfung ob überhaupt ein Vertrag zustande kam angesetzt, gerade weil es fast alles Paragraphen waren, die in BGB der WE zuzuordnen sind. WE abgegeben, angenommen...Zustellung der WE, Auslegung der WE, aber auch das hab ich nicht gemacht...weil es offensichtlich übereinstimmende, zwei aufeinander abgegebene WE´s gab. Ob überhaupt eine Baugenehmigung für das Gebiet erteilt werden dürfte...war Auslegungssache mit "kann" richtig, aber alle Punkte waren zutreffend, daher war das unproblematisch meiner Meinung nach. Problematisch war die Erteilung der Baugenehmigung, welche ja Vertragsinhalt war...und das Gesetz zur Erteilung der Baugenehmigung war mit einem "ist zu erteilen" versehen. Daher kam ich auf die gebundene Entscheidung und eben den Anspruch auf die Leistung der Behörde, was direkt zu § 56 Abs. 2 führt, nach diesem kann nur eine Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines VA, Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Hier habe ich dann aufgeführt das eine Nebenbestimmung eine zusätzliche Regelung zu einem inhaltlich bereits hinreichend bestimmten VA ist. Ein Va dürfte allerdings nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder sicher stellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des VA erfüllt werden. Vorliegend war der Vertrag allerdings nicht angemessen und verstieß obendrein gegen das Kopplungsverbot, darüber hinaus hatte E einen gesetzlichen Anspruch auf die Baugenehmigung, daher hätte auch eine Zahlung von 100000 Euro für ein Meerschweinchenaußengehege sicherlich keiner gesetzlichen Voraussetzung eines VA entsprochen. Also auch verneint.
In Aufgabe 2 habe ich nur kurz mangels aufdrängender Sonderzuweisung auf den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO verwiesen und festgestellt das es aufgrund der öffentlich-rechtlichen Einordnung einem Verwaltungsgericht zuzuordnen wäre.
In Aufgabe 3 habe ich auf die LEistungsklage verwiesen und die § genannt in denen sie zu finden ist, da sie ja nicht ausdrücklich in der VwGO geregelt ist. Die Möglichkeit der Erteilung eines VA habe ich verneint, da die Behörde während der Verhandlung mit E Vertragspartner auf Augenhöhe war und somit der Zugriff zu einem hoheitlichen Akt wie dem VA verwehrt ist.
 
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