- Ort
- München
- Hochschulabschluss
- Bachelor of Science
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 200 von 210
- 2. Studiengang
- Erste Juristische Prüfung
Also das habe ich nun mal in den einschlägigen Lehrbüchern gefunden:
- Wenn ein Anspruch auf behördliche Leistung gegeben ist, so ist die Gegenleistung nur zulässig, wenn sie als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt ergehen könnte (vgl. dazu §56 II VwVfG und oben § 12 Rn. 20 f.). Diese Voraussetzungen gelten nicht nur für den echten Austauschvertrag, bei dem die Leistung und die Gegenleistung in den Vertragstext selbst aufgenommen werden, sondern auch für den sog. hinkenden Austauschvertrag, der nur die Leistungspflicht des Bürgers enthält, die Gegenleistung der Behörde aber von den Vertragspartnern als Geschäftsgrundlage oder als Zweck der Regelung vorausgesetzt wird (vgl. bereits oben Rn. 16).
Aus <https://ebibliothek-beck-de.ub-prox...19/cont/MauHdbAllgVerwR.glsect14.glII.gl3.htm>
- Hat der Bürger einen strikten Rechtsanspruch auf die Leistung der Behörde – steht ihr also kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu –, ist § 56 II VwVfG zu beachten. Danach kann nur eine solche Leistung des Bürgers vereinbart werden, die im Falle eines VA-Erlasses Inhalt einer Nebenbestimmung sein könnte. Entscheidend ist, ob die vom Bürger beanspruchte Rechtsfolge in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder Satzung zwingend vorgeschrieben ist. zur Fussnote 59 Dass der Bürger im Einzelfall keinen Rechtsanspruch hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn der Bürger die von ihm versprochene Leistung nicht erbringt, steht der Anwendbarkeit von § 56 II VwVfG gerade nicht entgegen. Diese Vorschrift soll den Bürger nämlich nur davor schützen, dass er zur Erbringung von solchen Leistungen verpflichtet wird, die die Behörde nicht durch eine Nebenbestimmung fordern dürfte.
Beispiel:
Die Behörde verpflichtet sich zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fabrik, der Betreiber verpflichtet sich zu bestimmten Lärmschutzmaßnahmen. Auf die Genehmigungserteilung besteht nur ein Rechtsanspruch, wenn ein bestimmter Geräuschpegel nicht überschritten wird (auch dies ist ein Austauschvertrag i.S.v. § 56 I 1 VwVfG, Rn. 799).
Aus <https://ebibliothek-beck-de.ub-prox...ont/DetHdbAVerw.glKap2.glsect11.glIII.gl3.htm>
- Wenn ein Anspruch auf behördliche Leistung gegeben ist, so ist die Gegenleistung nur zulässig, wenn sie als Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt ergehen könnte (vgl. dazu §56 II VwVfG und oben § 12 Rn. 20 f.). Diese Voraussetzungen gelten nicht nur für den echten Austauschvertrag, bei dem die Leistung und die Gegenleistung in den Vertragstext selbst aufgenommen werden, sondern auch für den sog. hinkenden Austauschvertrag, der nur die Leistungspflicht des Bürgers enthält, die Gegenleistung der Behörde aber von den Vertragspartnern als Geschäftsgrundlage oder als Zweck der Regelung vorausgesetzt wird (vgl. bereits oben Rn. 16).
Aus <https://ebibliothek-beck-de.ub-prox...19/cont/MauHdbAllgVerwR.glsect14.glII.gl3.htm>
- Hat der Bürger einen strikten Rechtsanspruch auf die Leistung der Behörde – steht ihr also kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu –, ist § 56 II VwVfG zu beachten. Danach kann nur eine solche Leistung des Bürgers vereinbart werden, die im Falle eines VA-Erlasses Inhalt einer Nebenbestimmung sein könnte. Entscheidend ist, ob die vom Bürger beanspruchte Rechtsfolge in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung oder Satzung zwingend vorgeschrieben ist. zur Fussnote 59 Dass der Bürger im Einzelfall keinen Rechtsanspruch hat, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wenn der Bürger die von ihm versprochene Leistung nicht erbringt, steht der Anwendbarkeit von § 56 II VwVfG gerade nicht entgegen. Diese Vorschrift soll den Bürger nämlich nur davor schützen, dass er zur Erbringung von solchen Leistungen verpflichtet wird, die die Behörde nicht durch eine Nebenbestimmung fordern dürfte.
Beispiel:
Die Behörde verpflichtet sich zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fabrik, der Betreiber verpflichtet sich zu bestimmten Lärmschutzmaßnahmen. Auf die Genehmigungserteilung besteht nur ein Rechtsanspruch, wenn ein bestimmter Geräuschpegel nicht überschritten wird (auch dies ist ein Austauschvertrag i.S.v. § 56 I 1 VwVfG, Rn. 799).
Aus <https://ebibliothek-beck-de.ub-prox...ont/DetHdbAVerw.glKap2.glsect11.glIII.gl3.htm>