Klausuraufgaben Stoffeingrenzung

@StefRup
Idee eines netten Kommilitonen (und Dozenten für Verwaltungsrecht):
Klage gegen den Widerruf einer Genehmigung wegen NIchterfüllung einer Auflage nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG - definitiv Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen anschauen

wäre das nicht so etwas??? Oder stehe ich jetzt auf dem Schlauch....


und hier ist der Sachverhalt:
http://www.jura.uni-bielefeld.de/le...ungen/repetentenkurs_/Folie_II-4_-_Fall_2.pdf


@qualine ich habe den Sartorius
 
Hallo zusammen,
welche Gesetzessammlung werdet ihr in der Klausur verwenden? Werden Spezialgesetze abgedruckt sein?

Ich habe jetzt während der Vorbereitung ausschließlich mit der dtv Ausgabe ÖffR gearbeitet und hab nichts vermisst.
Werde diese auch in der Klausur nutzen. Vorsichtshalber nehme ich noch Nomos ÖffR mit.
 
Hallo zusammen,
welche Gesetzessammlung werdet ihr in der Klausur verwenden? Werden Spezialgesetze abgedruckt sein?

Ich werde es genau wie Wasti handhaben: in erster Linie die dtv Ausgabe, mit der ich schon das ganze Semester gelernt habe und für alle Fälle noch den Nomos dazu. Denn Landesgesetze sind auch im Sartorius nicht drin und müssen entweder mitabgedruckt werden oder es gibt einen Bearbeitervermerk a la "Die landesgesetzlichen Normen entsprechen denen des VwVfG" oder so... Und eigentlich reichen ja VwVfG und VwGO aus, ich glaube zweimal habe ich noch in das VwZG reingeschaut, welches aber auch in der dtv Ausgabe mit drin ist.

Bin bisher immer in Klausuren mit den dtv Ausgaben bestens versorgt gewesen und klargekommen - sehe das einfach nicht ein, mir Schönfelder und Sartorius zu kaufen und dann noch jedes Jahr 50-60 Euro für die Aktualisierungen auszugeben... Von dem nervigen Einsortieren ganz zu schweigen...
 
@Schneider Daniela Der Fall passt, den hatte ich auch gefunden (weiter oben sind Sachverhalt und Lösungsskizze), als ich die Schlagworte in google eingegeben habe.

Ich nehme auch dtv, habe zwar den Schönfelder, aber für die paar Module ÖffR will ich mir momentan noch nicht den Satorius zulegen - muss noch früh genug, wenn es denn man ins Examen gehen sollte. Aber ich denke in der dtv-Ausgabe ist alles drin, was man braucht.
 
Ich könnte mir auch vorstellen, dass es "einfach" eine Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder Widerruf eines VA (Baugenehmigung o.ä.) ist. Weil die Inzidentprüfung der Rücknahme oder Widerruf an sich ja schon ziemlich umfangreich sein kann. Und dann wie in vorangegangenen Klausuren als Aufgabe 2 eine Frage zu den Nebenbestimmungen Z.B. "Stellen Sie die verschiedenen Meinungen zur isolierten Anfechtung/ Rechtsschutz von Nebenbestimmungen dar" oder - ohne Gutachtenstil dann. So wie die Aufgabe 4 der Klausur im WS 2007/2008
 

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  • Klausurlösung WS 2007 2008.pdf
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Subventionsfall

(angelehnt an: Schwabe/Finkel, Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2017, hier: Fall 12, S. 158 – 172)


Sachverhalt:

Die Denk-AG (im Folgenden „DAG“) berät Existenzgründer. Die zuständige Bundesoberbehörde B vergibt dauerhafte (und nicht zurückzuzahlende) Zuschüsse für die Abhaltung von Existenzgründungsseminaren. Die Geldmittel sind im Haushaltsgesetz eingestellt. Wie der DAG bekannt ist, ist nach den vom Bundeswirtschaftsministerium herausgegebenen Förderrichtlinien die Förderung davon abhängig, dass die beratenden Unternehmen bereits praktische Erfahrung in der Beratung von Existenzgründern aufweisen können. Die Förderrichtlinien spiegeln die jahrelange Verwaltungspraxis wieder. Da die DAG bislang nur wissenschaftlich gearbeitet hatte, aber dennoch in den Genuss der Förderung kommen wollte, hielt sie ihre Antragsformulierung bewusst schwammig und unvollständig. B genehmigte den Zuschuss – und erließ einen entsprechenden Bescheid.

Als die mangelnde Praxiserfahrung der DAG bekannt wird, hebt B die Zuschussbewilligung nach Anhörung auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt die DAG Klage. Sie beruft sich u.a. darauf, dass sie die Mittel bereits fest verplant habe, diese nicht mehr zur Verfügung stehen und die Förderrichtlinien für sie nicht gelten, weil sie außerhalb der Verwaltung stehe. Außerdem trägt sie – zutreffend – vor, dass ja auch kein Konkurrent durch ihre Förderung einen Nachteil erlitten hätte. Bei den konkreten Seminaren habe sie nämlich nicht mit anderen Anbietern konkurriert.


Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?


Lösung:

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

§ 40 I 1 VwGO

• öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Merke: Zwei-Stufen-Theorie ist für verlorene Zuschüsse nicht anwendbar. Verlorene Zuschüsse sind einstufig und öffentlich-rechtlich.

• nichtverfassungsrechtlicher Art

hier: (+)


II. Statthaftigkeit

§ 42 I Alt. 1 VwGO

VA?

hier: Kehrseitentheorie: (+)


III. Klagebefugnis

§ 42 II VwGO

hier: Adressatentheorie


IV. erfolglos durchgeführtes Vorverfahren

§ 68 VwGO

hier: (+)


V. Klagegegner

§ 78 I Nr. 1 VwGO „Bund“



VI. Klagefrist

§ 74 I VwGO – mangels Angaben zu unterstellen



VII. Beteiligungsfähigkeit

§ 61 Nr.1 VwGO – juristische Personen


VIII.Prozessfähigkeit

§ 62 III VwGO – gesetzlicher Vertreter



= Klage zulässig



B. Begründetheit

Anfechtungsklage... gem. § 113 I 1 VwGO begründet, soweit Aufhebung rechtswidrig und DAG dadurch in ihren Rechten verletzt.


Rechtswidrigkeit


I. Ermächtigungsgrundlage: § 48 VwVfG (Schwabe/Finkel prüfen §§ 48 ff. VwVfG)


II. formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit: Gem. §§ 48 V, § 3 VwVfG: hier (+)

Verfahren: Anhörung, § 28 VwVfG (+)


III. materielle Rechtmäßigkeit

Hier müssen dann die materiellen Voraussetzungen des § 48 VwVfG vorliegen.


1. Rechtswidrigkeit des aufgehobenen VA?

(VA durch „Bescheid“ vorgegeben)


a. Rechtsgrundlage

Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes

Nach h.M. genügt, dass überhaupt eine parlamentarische Willensäußerung vorhanden ist – sofern die Zweckbestimmung hinreichend umrissen ist. Diese wird regelmäßig im Haushaltsgesetz gesehen, wo ein bestimmter Betrag für die Zuwendungen veranschlagt wird. Die konkrete Vergabe – wer, wann, wie viel bekommt – kann nach in der Praxis vorherrschender Auffassung durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, sofern Dritte nicht in ihren Grundrechten betroffen sind..


hier: keine Konkurrenten betroffen, d.h. ausreichende Rechtsgrundlage


b. formelle Rechtmäßigkeit

keine Anhaltspunkte, daher (+)


c. materielle Rechtmäßigkeit

Verstoß gegen Förderrichtlinien geeignet, eine materielle Rechtswidrigkeit zu begründen?


(P) Verwaltungsvorschriften sind nur Innenrecht

Lösung: Verwaltungspraxis löst über Art. 3 I GG eine Selbstbindung der Verwaltung und damit eine mittelbare Außenwirkung aus.

(P) auch zu Lasten des Bürgers (Art. 3 GG ist ja ein Grundrecht)? Ja, weil Gleichbehandlungsgebot auch eine objektiv-rechtliche Funktion hat.

hier: Verstoß gegen Förderrichtline begründet – über die Konstruktion der Selbstbindung – die Außenrechtswidrigkeit.


Ergebnis: Bewilligung war rechtswidrig.


Überleitung: begünstigender Verwaltungsakt (§ 48 I 2 VwVfG), der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung zum Gegenstand hat… Abs. 2!


2. kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Begünstigung (dann steht Abs. 2 einer Rücknahme nicht entgegen)


a. Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes

Auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut:

Hier: DAG hat auf den Verwaltungsakt vertraut. Für eine gegenteilige Annahme liegen keine Anhaltspunkte vor, daher Vertrauen (+) / vgl. Formulierung: Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2001, Rz. 316 // ähnlich Skript 4, S. 101


b. Vertrauen auch schutzwürdig?


Prüfungsreihenfolge der Schutzwürdigkeit: S. 2 (Leistungen verbraucht und Vermögensdispositionen getroffen)… S. 3 (aber keine Schutzwürdigkeit in den genannten Fällen)… S. 1 (umfassende Interessenabwägung)


aa. S. 2 (Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann): Leistungen verbraucht/verplant (+)


bb. Schutzwürdigkeit ausgeschlossen?

§ 48 II 3 Nr. 2 VwVfG

• Angaben unvollständig

• Darüber hinaus erforderlich: zweck- und zielgerichtetes Handeln und Entscheidungserheblichkeit der Angaben

§ 48 II 3 Nr. 2 VwVfG: Schutzwürdigkeit ist hier ausgeschlossen!


Ergebnis zu „b.“: kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand, d.h. – Abs. 2 steht einer Rücknahme nicht entgegen!


3. Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG: (+)


4. Ermessen nach Abs. 1

hier: Ermessen gem. § 48 II S. 4 VwVfG intendiert! (kein Ausnahmefall ersichtlich)


Ergebnis der Rechtmäßigkeit der Rücknahme: Rücknahme materiell rechtmäßig!


Gesamtergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet. ¥≤≤≤≤≤´´y<s
 
Den Fall hatte ich mir heute auch schon angeschaut. War die EA nicht auch ein Subventionsfall (außer das es eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage war). Ich frage mich nämlich immer noch, warum keine Musterlösung zur EA online gestellt. Ich dachte zuerst, dass ggf. die Klausur in diese Richtung geht.

Subventionsfall

(angelehnt an: Schwabe/Finkel, Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl. 2017, hier: Fall 12, S. 158 – 172)


Sachverhalt:

Die Denk-AG (im Folgenden „DAG“) berät Existenzgründer. Die zuständige Bundesoberbehörde B vergibt dauerhafte (und nicht zurückzuzahlende) Zuschüsse für die Abhaltung von Existenzgründungsseminaren. Die Geldmittel sind im Haushaltsgesetz eingestellt. Wie der DAG bekannt ist, ist nach den vom Bundeswirtschaftsministerium herausgegebenen Förderrichtlinien die Förderung davon abhängig, dass die beratenden Unternehmen bereits praktische Erfahrung in der Beratung von Existenzgründern aufweisen können. Die Förderrichtlinien spiegeln die jahrelange Verwaltungspraxis wieder. Da die DAG bislang nur wissenschaftlich gearbeitet hatte, aber dennoch in den Genuss der Förderung kommen wollte, hielt sie ihre Antragsformulierung bewusst schwammig und unvollständig. B genehmigte den Zuschuss – und erließ einen entsprechenden Bescheid.

Als die mangelnde Praxiserfahrung der DAG bekannt wird, hebt B die Zuschussbewilligung nach Anhörung auf. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt die DAG Klage. Sie beruft sich u.a. darauf, dass sie die Mittel bereits fest verplant habe, diese nicht mehr zur Verfügung stehen und die Förderrichtlinien für sie nicht gelten, weil sie außerhalb der Verwaltung stehe. Außerdem trägt sie – zutreffend – vor, dass ja auch kein Konkurrent durch ihre Förderung einen Nachteil erlitten hätte. Bei den konkreten Seminaren habe sie nämlich nicht mit anderen Anbietern konkurriert.


Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?


Lösung:

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg

§ 40 I 1 VwGO

• öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Merke: Zwei-Stufen-Theorie ist für verlorene Zuschüsse nicht anwendbar. Verlorene Zuschüsse sind einstufig und öffentlich-rechtlich.

• nichtverfassungsrechtlicher Art

hier: (+)


II. Statthaftigkeit

§ 42 I Alt. 1 VwGO

VA?

hier: Kehrseitentheorie: (+)


III. Klagebefugnis

§ 42 II VwGO

hier: Adressatentheorie


IV. erfolglos durchgeführtes Vorverfahren

§ 68 VwGO

hier: (+)


V. Klagegegner

§ 78 I Nr. 1 VwGO „Bund“



VI. Klagefrist

§ 74 I VwGO – mangels Angaben zu unterstellen



VII. Beteiligungsfähigkeit

§ 61 Nr.1 VwGO – juristische Personen


VIII.Prozessfähigkeit

§ 62 III VwGO – gesetzlicher Vertreter



= Klage zulässig



B. Begründetheit

Anfechtungsklage... gem. § 113 I 1 VwGO begründet, soweit Aufhebung rechtswidrig und DAG dadurch in ihren Rechten verletzt.


Rechtswidrigkeit


I. Ermächtigungsgrundlage: § 48 VwVfG (Schwabe/Finkel prüfen §§ 48 ff. VwVfG)


II. formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit: Gem. §§ 48 V, § 3 VwVfG: hier (+)

Verfahren: Anhörung, § 28 VwVfG (+)


III. materielle Rechtmäßigkeit

Hier müssen dann die materiellen Voraussetzungen des § 48 VwVfG vorliegen.


1. Rechtswidrigkeit des aufgehobenen VA?

(VA durch „Bescheid“ vorgegeben)


a. Rechtsgrundlage

Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes

Nach h.M. genügt, dass überhaupt eine parlamentarische Willensäußerung vorhanden ist – sofern die Zweckbestimmung hinreichend umrissen ist. Diese wird regelmäßig im Haushaltsgesetz gesehen, wo ein bestimmter Betrag für die Zuwendungen veranschlagt wird. Die konkrete Vergabe – wer, wann, wie viel bekommt – kann nach in der Praxis vorherrschender Auffassung durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, sofern Dritte nicht in ihren Grundrechten betroffen sind..


hier: keine Konkurrenten betroffen, d.h. ausreichende Rechtsgrundlage


b. formelle Rechtmäßigkeit

keine Anhaltspunkte, daher (+)


c. materielle Rechtmäßigkeit

Verstoß gegen Förderrichtlinien geeignet, eine materielle Rechtswidrigkeit zu begründen?


(P) Verwaltungsvorschriften sind nur Innenrecht

Lösung: Verwaltungspraxis löst über Art. 3 I GG eine Selbstbindung der Verwaltung und damit eine mittelbare Außenwirkung aus.

(P) auch zu Lasten des Bürgers (Art. 3 GG ist ja ein Grundrecht)? Ja, weil Gleichbehandlungsgebot auch eine objektiv-rechtliche Funktion hat.

hier: Verstoß gegen Förderrichtline begründet – über die Konstruktion der Selbstbindung – die Außenrechtswidrigkeit.


Ergebnis: Bewilligung war rechtswidrig.


Überleitung: begünstigender Verwaltungsakt (§ 48 I 2 VwVfG), der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung zum Gegenstand hat… Abs. 2!


2. kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Begünstigung (dann steht Abs. 2 einer Rücknahme nicht entgegen)


a. Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes

Auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut:

Hier: DAG hat auf den Verwaltungsakt vertraut. Für eine gegenteilige Annahme liegen keine Anhaltspunkte vor, daher Vertrauen (+) / vgl. Formulierung: Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2001, Rz. 316 // ähnlich Skript 4, S. 101


b. Vertrauen auch schutzwürdig?


Prüfungsreihenfolge der Schutzwürdigkeit: S. 2 (Leistungen verbraucht und Vermögensdispositionen getroffen)… S. 3 (aber keine Schutzwürdigkeit in den genannten Fällen)… S. 1 (umfassende Interessenabwägung)


aa. S. 2 (Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann): Leistungen verbraucht/verplant (+)


bb. Schutzwürdigkeit ausgeschlossen?

§ 48 II 3 Nr. 2 VwVfG

• Angaben unvollständig

• Darüber hinaus erforderlich: zweck- und zielgerichtetes Handeln und Entscheidungserheblichkeit der Angaben

§ 48 II 3 Nr. 2 VwVfG: Schutzwürdigkeit ist hier ausgeschlossen!


Ergebnis zu „b.“: kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand, d.h. – Abs. 2 steht einer Rücknahme nicht entgegen!


3. Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG: (+)


4. Ermessen nach Abs. 1

hier: Ermessen gem. § 48 II S. 4 VwVfG intendiert! (kein Ausnahmefall ersichtlich)


Ergebnis der Rechtmäßigkeit der Rücknahme: Rücknahme materiell rechtmäßig!


Gesamtergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet. ¥≤≤≤≤≤´´y<s
 
Den Fall hatte ich mir heute auch schon angeschaut. War die EA nicht auch ein Subventionsfall (außer das es eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage war). Ich frage mich nämlich immer noch, warum keine Musterlösung zur EA online gestellt. Ich dachte zuerst, dass ggf. die Klausur in diese Richtung geht.

Komisch ich dachte auch an die EA kann sie aber nicht mehr finden... Hat vielleicht jemand die, so dass die Lösung hochgeladen werden kann?
 
Vielen lieben Dank für eure Antworten bzgl. der Gesetzessammlungen! :)

Denkt ihr, dass in der Klausur allgemeine Wissensfragen drankommen werden wie zB im SS17 2. Aufgabe?
 
Vielen lieben Dank für eure Antworten bzgl. der Gesetzessammlungen! :)

Denkt ihr, dass in der Klausur allgemeine Wissensfragen drankommen werden wie zB im SS17 2. Aufgabe?

Im SS 17 wurde bereits in der Stoffeingrenzung gesagt, dass es auch eine Wissensfrage geben wird. Diesbzgl. enthält die Eingrenzung für dieses Semester ja keinen Hinweis. Daher gehe ich davon aus, dass es keine separate Wissensfrage geben wird, sondern die Klausur nur aus einem zu erstellenden Gutachten bestehen wird...

Aber selbst wenn wird sich eine Wissensfrage ja an den in der Stoffeingrenzung genannten Themen orientieren und die muss man ja ohnehin dann so gut drauf haben, dass man auch eine kleine Wissensfrage dazu beantworten könnte...
 
Dieser Fall der Uni Bielefeld passt eigentlich wie die Faust aufs Auge. Die Auflage ist dort rechtswidrig, man hat aber vorher die Thematik isolierte Anfechtung ja/nein und Rechtsnatur (Bedingung/Auflage) geprüft. Mit der Rückforderung der Subvention wirds dann viel, aber das muss ja nicht dabei sein.

Wer den Schwabe hat - da sind drei Fälle (12, 13 und 15) drin, die Themen der Stoffeingrenzung abhandeln.
 
Den Fall hatte ich mir heute auch schon angeschaut. War die EA nicht auch ein Subventionsfall (außer das es eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage war). Ich frage mich nämlich immer noch, warum keine Musterlösung zur EA online gestellt. Ich dachte zuerst, dass ggf. die Klausur in diese Richtung geht.

Komisch ich dachte auch an die EA kann sie aber nicht mehr finden... Hat vielleicht jemand die, so dass die Lösung hochgeladen werden kann?
Meinst du die EA aus diesem Semester? Da gabs ja keine Lösung dazu.
 
In der EA von diesem Semester ging es um Subventionen

hier ist die 2 Stufentheorie relevant, Ebenfalls der Vorbehalt des Gesetzes, ich glaube das die Diskussion um den Vorbehalt des Gesetzes nicht relevant ist. das würde den Rahmen der Klausur sprengen...

Ich finde das die Stoffeingrenzug die 2 Stunden sehr ausfüllt....

Habe mal zusammengeschrieben was kommen könnte, wäre toll wenn ich konstruktive Kritik bekomme...
 

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  • Kochrezept.pdf
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Zuletzt bearbeitet:
In der EA von diesem Semester ging es um Subventionen

hier ist die 2 Stufentheorie relevant, Ebenfalls der Vorbehalt des Gesetzes, ich glaube das die Diskussion um den Vorbehalt des Gesetzes nicht relevant ist. das würde den Rahmen der Klausur sprengen...

Ich finde das die Stoffeingrenzug die 2 Stunden sehr ausfüllt....

Habe mal zusammengeschrieben was kommen könnte, wäre toll wenn ich konstruktive Kritik bekomme...

Ich denke, man sollte den Vorbehalt des Gesetzes bei der Ermächtigungsgrundlage kurz erwähnen, aber ich würde da keinen großen Aufriss drum machen. 2-Stufen-Theorie wird ja schon bei der Statthaftigkeit abgefrühstückt. Ich hoffe, dass nur die Problempunkte, als Eröffnung VwR-Weg, Statthaftigkeit und Begründetheit geprüft werden müssen, sonst wird das mit Zeit echt knapp.

Ich hab mir eine ähnliche Zusammenfassung geschrieben, teilweise nicht ganz so ausführlich wie du. Zwischen Seite 2 und 3 fehlt etwas, da springtes von den TBM des VA zur Teilbarkeit des VA bei Rechtswidrigkeit von Nebenbestimmungen. Ich finde, es ist alles wesentliche drin...bloß fehlt mir grad die Phantasie, wie man das in zwei Stunden zu Papier bringen soll, wenn man sich vorher noch ein, zwei Gedanken drüber machen möchte.
 
mir ist bei dem Bielefeld Fall aufgefallen, dass bei der Bewilligung des Zuschusses behauptet wird, dass eine Anhörung notwendig gewesen wäre, weil die Nebenbestimmung belastend sein könnte. Dann wird hier aber die Heilung durch das Vorverfahren angenommen. Es hat doch aber kein Vorverfahren stattgefunden und es ist auch gesetzlich keins vorgesehen. Ist das ein Fehler oder steh ich auf dem Schlauch?
 
mir ist bei dem Bielefeld Fall aufgefallen, dass bei der Bewilligung des Zuschusses behauptet wird, dass eine Anhörung notwendig gewesen wäre, weil die Nebenbestimmung belastend sein könnte. Dann wird hier aber die Heilung durch das Vorverfahren angenommen. Es hat doch aber kein Vorverfahren stattgefunden und es ist auch gesetzlich keins vorgesehen. Ist das ein Fehler oder steh ich auf dem Schlauch?

Ist, wie es scheint, einfach ein Fehler. Musterlösungen sind nicht immer Mustergültig.;-)

Wär das ne Klausur, würde am Korrekturrand „Sachverhaltsquetsche“ stehen.:haumichwech:
 
mir ist bei dem Bielefeld Fall aufgefallen, dass bei der Bewilligung des Zuschusses behauptet wird, dass eine Anhörung notwendig gewesen wäre, weil die Nebenbestimmung belastend sein könnte. Dann wird hier aber die Heilung durch das Vorverfahren angenommen. Es hat doch aber kein Vorverfahren stattgefunden und es ist auch gesetzlich keins vorgesehen. Ist das ein Fehler oder steh ich auf dem Schlauch?
Das ist mir auch schon aufgefallen - durch die Widerspruchsbegründung soll der Fehler geheilt worden sein. Hab den SV dreimal gelesen und nix dazu gefunden :hammer1: Ist wohl wegen Bielefeld - das gibts halt nicht :haumichwech:
 
Also wenn der LS nicht gezielte Punkte prüfen lässt, wird das zeitlich ne knappe Kiste bzw. nicht zu schaffen sein. Ich hoffe auf:
1. Prüfen Sie, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Klage statthaft ist.
2. Prüfen Sie, ob die Klage auf Rücknahme des Widerrufs begründet ist.
Damit wäre schon genug zu tun.

Wie prüft ihr denn das Begehren, die Rücknahme einer Ablehnung zu erreichen und die uneingeschränkte Bewilligung zu bekommen (also den Wegfall einer Auflage). Ich hätte da eine objektive Klagehäufung § 44 VwGO geprüft - erst die Begründetheit hinsichtlich der Auflage, dann hinsichtlich VA inkl. Auflage. Oder steh ich da jetzt auf dem Schlauch?
 
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