FAQ Studium und Steuer

Melania

Fernuni-Hilfe
Ort
München
Hochschulabschluss
Diplom-Betriebswirtin (FH)
Zugegeben - die Steuererklärung ist nicht gerade die angenehmste Freizeitbeschäftigung, aber trotzdem ist es notwendig sich damit zu befassen, denn damit ist vor allem als Studierender einiges an Geld rauszuholen.

Grundsätzlich sind Studienkosten von der Steuer absetzbar. Neben dem Thema was man alles als studienbedingte Kosten geltend machen darf, gibt es auch wesentliche Unterschiede in welcher Form man die Kosten absetzen kann, und damit beschäftige ich mich nun in diesem Artikel.

Man muss differenzieren ob es sich um ein Erststudium („Ausbildung“) handelt oder ein berufsbegleitendes Studium, dem eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist („Fortbildung“).


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Foto: Thorben Wengert / pixelio.de


Studiengebühren absetzen im Erststudium

Bei einem Erststudium kannst Du deine Studiengebühren als Sonderausgaben geltend machen. Seit Beginn des Jahres 2012 können die Kosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Bis zum Jahr 2011 waren es 4.000 Euro. Im letzten Jahr gab es ein Hin- und her in der Rechtsprechung:

Im Juli 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, und zwar rückwirkend bis ins Jahr 2007. Es hätten sich bei geringen oder fehlenden Einkommen damit auch Verluste generieren lassen können, die dann mit späteren Einkünften hätten verrechnet werden können.

Doch zu früh gefreut: schon im Oktober 2011 hat der Bundestag das Urteil vom BFH ausgehebelt und die alte Rechtssprechung wieder hergestellt, d.h. statt die Kosten für das Erststudium im Rahmen der Werbungskosten anzuerkennen, sind diese im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen. Sonderausgaben sind nur in dem Jahr absetzbar in dem sie entstehen, d.h. ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich. Ein kleiner Trost bleibt: der Maximalbetrag wurde wie bereits beschrieben auf 6.000 Euro erhöht.

Der Sonderfall als „Hintertürchen“:
Wer ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge), darf die Kosten für das Studium voll als Werbungskosten ansetzen (Umkehrschluss aus § 12 Nr. 5 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber das berufsbegleitende Studium unterstützt und das Studium für die Ausübung des Berufs wichtig ist. Trifft dies zu, solltest Du dir vom Arbeitgeber darüber einen Nachweis erstellen lassen, damit du die Kosten als Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer absetzen kannst.

Studiengebühren absetzen beim berufsbegleitendem Zweitstudium

Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert hat, darf die Studienkosten in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn lt. BMF „ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht“.

Wenn Du also z.B. nach deinem Bachelorstudium ein berufsbegleitendes Master-Studium beginnst, kannst Du die Kosten für das Studium als Werbungskosten voll von der Steuer absetzen. Da der Bachelorabschluss der erste akademische Grad ist, gilt das Master-Studium als Zweitstudium.

Sonderausgaben oder Werbungskosten - was ist lohnt sich für wen?

Bei geringen Einkünften bis zum Grundfreibetrag kannst du, beim Werbungskostenabzug (wenn die Studienkosten über deinen Einnahmen liegen) den Verlust in spätere Jahre vortragen. Dadurch sinken die Steuern in den ersten Jahren der Berufstätigkeit nach dem Studium.

Wenn Deine Einkünfte während des Studiums über dem Grundfreibetrag liegen, die Werbungskosten unterhalb der Pauschale liegen und die studienbezogene abzugsfähigen Ausgaben 6.000 Euro nicht überschreiten, ist der Ansatz der Studienkosten als Sonderausgaben für Dich günstiger. Denn die 920 Euro Werbungskostenpauschale können in jedem Fall geltend gemacht werden.

Aber: natürlich kann man nicht willkürlich einmal Sonderausgaben oder Werbungskosten angeben. Liegen die Voraussetzungen für den Ansatz als Sonderausgaben vor, sind es keine Werbungskosten - und umgekehrt.

Deshalb sollte man sich vorher genau überlegen welche Rahmenbedingungen erfüllt sind, wie man gegenüber dem Finanzamt argumentiert (gibt es evtl. Interpretationsspielraum) und in welcher Form man von Anfang an die Kosten ansetzt.

  • Erststudium "Ausbildungsbegriff"
    • Die Studienkosten müssen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag beträgt 6.000 Euro jährlich.
    • Sonderfall: Wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge), dürfen die Studienkosten als Werbungskosten in voller Höhe angesetzt werden.
  • Zweitstudium "Fortbildungsbegriff"
    • Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert hat, darf die Studienkosten in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen. (Zum Beispiel nach dem Bachelor einen Master machen) Voraussetzung ist jedoch, dass das Studium mit der späteren beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Das trifft also beispielsweise nicht zu, wenn ein Informatiker aus privatem Interesse Philosophie studiert.

Weitere Hinweise zum Thema Steuern findest Du im Bereich Finanzierung & Steuern.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Melania!
Zunächst mal vielen Dank für den hilfreichen Artikel:) ich hätte allerdings noch ne Frage dazu.
Gibt es bei der Steuererklärung eine Art "Altersgrenze" fürs Erststudium?
Soll heissen, ich habe bislang noch kein abgeschlossenes Studium/keine abgeschlossene Berufsausbildung. Habe nach dem Abitur vor 17 Jahren zwar angefangen, zu studieren, aber keinen Abschluss. Habe mich nach einigen Semestern (ungeplant) für "Kind statt Karriere" entschieden und will meinen Abschluss jetzt nachholen.
Bislang arbeite ich nur auf 400€ Basis, Hauptverdiener ist somit mein Mann und in der Steuererklärung werden wir ja gemeinsam veranschlagt, bzw ich brauche bislang ja keine Einkommenssteuererklärung. Ich möchte ganz gerne meinen Job im kommenden Frühjahr kündigen und mich dann in Vollzeit meinem Studium widmen.
Bis vor einem Jahr hat meine Steuerberaterin den ganzen "Kram" für uns erledigt, ich versuche mich erst seit Kurzem, in diese Thematik einzuüben:) für mich sind das teilweise echt böhmische Dörfer.
Vielleicht kannst du oder jmd anders der sich damit auskennt, mir ja meine Frage beantworten?
Vielen Dank
Ronja
 
Hallo rokadulu,

sorry für die späte Antwort, freut mich sehr dass der Artikel dir geholfen hat! :)
M.E. gibt es keine Altersgrenze für das Absetzen des Erststudiums von der Steuer. Für die Finanzierung des Studiums (z.B. BAföG etc.) gibt es jedoch beispielweise Altersgrenzen, was aber für dich ja nicht relevant ist, wie ich aus deinem Kommentar rausgelesen habe :)

Viele Grüße
Melania
 
Moin,

ich mische mich dann auch mal ein. guter artikel, melania!

zunächst allgemeine infos zu der frage von zu rokadulu: der ansatz von werbungskosten oder sonderausgaben sind altersunabhängige regelungen. sofern ein steurliches einkommen (bei zusammenveranlagung auch ein gemeinsames einkommen von eheleuten) vorliegt, können aufwendungen für ein studium geltend gemacht werden und das steuerliche einkommen gemindert werden, was zu einer niedrigeren steuerbelastung führt.

zu prüfen ist lediglich - wie ja in dem artiekl beschrieben - ob es sich um werbungskosten (unbegrenzter abzug möglich), oder um sonderausgaben (begrenzte abziehbarkeit da gedeckelt) handelt. wenn keine erste berufsausbildung absolviert wurde handelt es sich idr. um sonderausgaben.


und dann möchte ich noch etwas zu dem artikel ergänzen:

oft wird das "geltend machen bei der einkommensteuer" missverstanden. es handelt sich nicht um eine rückerstattung von kosten durch das finanzamt (wie oft fälschlich angenommen). vielmehr werden ansonsten steuerpflichtige einkünfte gemindert. ob und wieviel man zurückbekommt, hängt also zunächst mal davon ab, ob und wieviel man verdient.
(einzige ausnahme: falls werbungskosten vorliegen und fast kein einkommen vorliegt -> verlustvortrag. aber dies sollte kaum vorkommen, das dies eine vollendete ausbildung voraussetzt und man dann ja normalerweise auch ein einkommen bezieht).

grüße
bene
 
Welche Nachweise muss ich denn beim Finanzamt einreichen?
 
Sofern man keine Belege hat, muß man trotzdem nicht die Flinte ins Korn werfen - man kann auch Eigenbelege anfertigen.

Für Fahrten zu Bibliotheksbesuchen und Arbeitsgemeinschaften habe ich nur eine Liste mit Datum und Entfernung angefertigt, die wurde immer anerkannt; wenn ich bei E-Bay oder Amazon oder Booklooker Bücher gekauft habe, dann habe ich nur eine Liste zusammengestellt mit den Kaufpreisen und den Portokosten und eingereicht, auf der Liste hatte ich das Angebot, hier die Rechnungen jeweils nachzureichen.

Belege hat mein Finanzamt nie haben wollen, auch nie für Fahrten zu Klausuren. Allerdings hatte ich, wie gesagt, immer angeboten, wo möglich die Belege auf Verlangen nachzureichen.

Also auf nix verzichten, Versuch macht kluch! ;-)
 
Das liegt letztlich an dem jeweiligen Finanzamt bzw. Sachbearbeiter. Ich habe es bisher noch nicht geschafft ohne Beleg etwas anerkannt zu bekommen, im Gegenteil. Mir wurden Belege auch schon wieder zurückgeschickt und gesagt sie hätten nicht vorgelegen, so dass ich sie im Einspruchsverfahren nochmal zuschicken musste.

Aber da die Steuergerechtigkeit nur eine Mär ist, ist es in der Tat sinnvoll alles anzusetzen. Im besten Fall gehörst Du zu den Kandidaten, deren StE nicht geprüft wird, was bei einigen FA durchaus üblich ist.
 
Belege hat mein Finanzamt nie haben wollen, auch nie für Fahrten zu Klausuren. Allerdings hatte ich, wie gesagt, immer angeboten, wo möglich die Belege auf Verlangen nachzureichen.
Dafür gibt es ja dann die Platzkarten (wenn man was einschicken muss/möchte).

Ich schicke halt immer gleich alles mit. Das erspart mir, es hinterher ggf. noch mal in die Finger zu nehmen. Bei mir ist aber auch immer alles ordentlich angesammelt in einer Folie. Ich gebe das dann alles übersichtlich in einer Excel-Liste an und hänge die Belege / Nachweise dran (damit meine ich nicht immer eine Rechnung, sondern auch Eigenbelege, Platzkarten, Teilnahmebescheinigung,...). Wenn ich für Farten keine speziellen Nachweise habe (z.B. Fahrt zur Arbeit, zu Prüfungen damals in der Ausbildung etc.), dann gebe ich das einfach nur mit Adresse, km usw. in den Excel-Listen an und gut ist.

Mein Finanzamt ist aber scheinbar auch etwas penibler geworden (lag vllt. aber auch nur daran, dass ich mich beim letzten Mal nach mehreren Monaten nach dem Stand erkundigt habe). Das Arbeitszimmer wurde mir bspw. 2012 nicht anerkannt. Meinem Freund aber schon. Aber das machte zum Glück nicht viel aus.
 
Mein Finanzbeamter bekommt auch einen Teil der Belege schon mitgeschickt, vor allem Platzkarten von Klausuren, Belege für Büromaterial / -ausstattung etc. Dazu bekommt er eine Aufstellung mit "4x Ordner DinA4 - Preis - Belegdatum, Kaufort" und noch dazu das Fahrtenbuch fein aufgegliedert.

Falls einem das Arbeitszimmer bspw. nicht anerkannt wird, heißt das allerdings nicht, dass man das einfach so hinnehmen muss. Man kann das gut und gerne weiter erläutern und Einspruch einlegen, denn es gibt sicherlich einige Studenten, bei denen das einiges ausmachen könnte.

Ich bin sehr gespannt auf meine Rückmeldung zu meiner Steuererklärung letzten Jahres, Streber-mäßig habe ich die nämlich schon seit 2 Wochen abgegeben.
Tipp: http://www.finanztip.de/steuererklaerung/ -> hier findet man einige sehr hilfreiche Erklärungen :-)
 
Arbeitszimmer geht ja leider nur, wenn man eines hat. Meine Wohnung ist zu klein, da reicht es nur für ein Arbeitseckchen. :-(
 
Den allerwichtigsten Tipp habt aber wohl bisher vergessen: die Fahrten zu Mentoriaten, Klausuren und Prüfungen.
Die sind nämlich mit 30ct je Kilometer für Hin- und Rückfahrt ansetzbar (alternativ tatsächliche Kosten). Das wird vor allem dann interessant, wenn der Weg weit ist aber man trotzdem ein sehr günstiges Bahnticket ergattern konnte.
Bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gibt es auch noch Verpflegungspauschale oben drauf. Hat sich aber dieses Jahr irgendwie geändert.
 
Nein, das haben wir nicht vergessen. Die Fahrten sind doch in einem Fahrtenbuch inbegriffen? Dazu zählen auch Fahrten zu Bibliotheken btw.
 
Ich meinte nicht "ihr" als die Schreiber persönlich, sondern "ihr" im Sinne von den bisherigen Beiträgen. Wer Fahrtenbuch liest weiß noch lange nicht, wie sehr es sich tatsächlich lohnt.
Früher habe ich bei Fahrten nach Hagen einfach die Bahntickets abgesetzt, also 22€ je Richtung wenn ich Glück hatte. Erst später merkte ich, dass man stattdessen auch 2*400km*0,3€ = 240€ für die gleiche Fahrt absetzen kann. Also macht man (je nach Grenzsteuersatz) unter Umständen mit den Fahrten effektiv sogar Gewinn ...
 
Ich meinte nicht "ihr" als die Schreiber persönlich, sondern "ihr" im Sinne von den bisherigen Beiträgen. Wer Fahrtenbuch liest weiß noch lange nicht, wie sehr es sich tatsächlich lohnt.
Früher habe ich bei Fahrten nach Hagen einfach die Bahntickets abgesetzt, also 22€ je Richtung wenn ich Glück hatte. Erst später merkte ich, dass man stattdessen auch 2*400km*0,3€ = 240€ für die gleiche Fahrt absetzen kann. Also macht man (je nach Grenzsteuersatz) unter Umständen mit den Fahrten effektiv sogar Gewinn ...
Gilt diese Pauschale nicht nur für den Arbeitsweg? Soweit ich es kenne, müssen Belege abgerechnet werden, außer man ist eben mit dem eigenen Wagen unterwegs.
 
Ich meinte nicht "ihr" als die Schreiber persönlich, sondern "ihr" im Sinne von den bisherigen Beiträgen.
...

Nö, ganz im Gegenteil!

...
Für Fahrten zu Bibliotheksbesuchen und Arbeitsgemeinschaften habe ich nur eine Liste mit Datum und Entfernung angefertigt, die wurde immer anerkannt; wenn ich bei E-Bay oder Amazon oder Booklooker Bücher gekauft habe, dann habe ich nur eine Liste zusammengestellt mit den Kaufpreisen und den Portokosten und eingereicht, auf der Liste hatte ich das Angebot, hier die Rechnungen jeweils nachzureichen.

Belege hat mein Finanzamt nie haben wollen, auch nie für Fahrten zu Klausuren. Allerdings hatte ich, wie gesagt, immer angeboten, wo möglich die Belege auf Verlangen nachzureichen.

Also auf nix verzichten, Versuch macht kluch! ;-)
 
Den allerwichtigsten Tipp habt aber wohl bisher vergessen: die Fahrten zu Mentoriaten, Klausuren und Prüfungen.
Die sind nämlich mit 30ct je Kilometer für Hin- und Rückfahrt ansetzbar (alternativ tatsächliche Kosten). Das wird vor allem dann interessant, wenn der Weg weit ist aber man trotzdem ein sehr günstiges Bahnticket ergattern konnte.
Bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden gibt es auch noch Verpflegungspauschale oben drauf. Hat sich aber dieses Jahr irgendwie geändert.
Diverse Fahrtkosten wurden oben angesprochen. ;-)

Ansonsten findet man noch viel mehr Tipps hier in diesem Thread: https://www.fernuni-hilfe.de/fernuni-hagen/geteiltes-arbeitszimmer-steuer.6823/


Gilt diese Pauschale nicht nur für den Arbeitsweg? Soweit ich es kenne, müssen Belege abgerechnet werden, außer man ist eben mit dem eigenen Wagen unterwegs.
Du meinst die 30cent? Nö, die kannst du auch für Fahrten zu Klausuren, Lerngruppen, Mentoriaten etc. angeben. Und da sogar doppelt. Arbeit einfach, Bildung doppelt. :-)
Vorausgesetzt natürlich, du fährst mit dem Auto. Aber tun wir das nicht alle? ;-) Und übernachten tun wir auch meist nicht...wir fahren jeden Tag hin und zurück und zwar jeder in seinem eigenen Auto (also bei 200km oder so...vllt. weniger bei 400km). :-D
 
Wollen wir jetzt Steuertipps geben, oder wie man Steuern prellt? :whistling:


Nun, der Übergang ist zuweilen fließend ... :cool:

Und sicherlich meinte Flubber ihren Beitrag ausschließlich in dem Sinne, daß man ja vor Antritt der Fahrt überlegen sollte, welches Transportmittel auch unter den Gesichtspunkten der Steuererstattung das Lohnenswertere sein könnte - so etwas nennt man dann "Gestaltungsspielraum" ... :perfekt:
 
Wollen wir jetzt Steuertipps geben, oder wie man Steuern prellt? :whistling:
Ich dachte, wir wären bei Steuertipps. Wer prellt denn hier Steuern? :bugeye:

Nun, der Übergang ist zuweilen fließend ... :cool:

Und sicherlich meinte Flubber ihren Beitrag ausschließlich in dem Sinne, daß man ja vor Antritt der Fahrt überlegen sollte, welches Transportmittel auch unter den Gesichtspunkten der Steuererstattung das Lohnenswertere sein könnte - so etwas nennt man dann "Gestaltungsspielraum" ... :perfekt:
Selbstverständlich war genau das gemeint. Du hast es mal wieder auf den Punkt gebracht. :thumbsup:
 
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