Zugegeben - die Steuererklärung ist nicht gerade die angenehmste Freizeitbeschäftigung, aber trotzdem ist es notwendig sich damit zu befassen, denn damit ist vor allem als Studierender einiges an Geld rauszuholen.
Grundsätzlich sind Studienkosten von der Steuer absetzbar. Neben dem Thema was man alles als studienbedingte Kosten geltend machen darf, gibt es auch wesentliche Unterschiede in welcher Form man die Kosten absetzen kann, und damit beschäftige ich mich nun in diesem Artikel.
Man muss differenzieren ob es sich um ein Erststudium („Ausbildung“) handelt oder ein berufsbegleitendes Studium, dem eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist („Fortbildung“).

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
Studiengebühren absetzen im Erststudium
Bei einem Erststudium kannst Du deine Studiengebühren als Sonderausgaben geltend machen. Seit Beginn des Jahres 2012 können die Kosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Bis zum Jahr 2011 waren es 4.000 Euro. Im letzten Jahr gab es ein Hin- und her in der Rechtsprechung:
Im Juli 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, und zwar rückwirkend bis ins Jahr 2007. Es hätten sich bei geringen oder fehlenden Einkommen damit auch Verluste generieren lassen können, die dann mit späteren Einkünften hätten verrechnet werden können.
Doch zu früh gefreut: schon im Oktober 2011 hat der Bundestag das Urteil vom BFH ausgehebelt und die alte Rechtssprechung wieder hergestellt, d.h. statt die Kosten für das Erststudium im Rahmen der Werbungskosten anzuerkennen, sind diese im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen. Sonderausgaben sind nur in dem Jahr absetzbar in dem sie entstehen, d.h. ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich. Ein kleiner Trost bleibt: der Maximalbetrag wurde wie bereits beschrieben auf 6.000 Euro erhöht.
Der Sonderfall als „Hintertürchen“:
Wer ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge), darf die Kosten für das Studium voll als Werbungskosten ansetzen (Umkehrschluss aus § 12 Nr. 5 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber das berufsbegleitende Studium unterstützt und das Studium für die Ausübung des Berufs wichtig ist. Trifft dies zu, solltest Du dir vom Arbeitgeber darüber einen Nachweis erstellen lassen, damit du die Kosten als Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer absetzen kannst.
Studiengebühren absetzen beim berufsbegleitendem Zweitstudium
Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert hat, darf die Studienkosten in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn lt. BMF „ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht“.
Wenn Du also z.B. nach deinem Bachelorstudium ein berufsbegleitendes Master-Studium beginnst, kannst Du die Kosten für das Studium als Werbungskosten voll von der Steuer absetzen. Da der Bachelorabschluss der erste akademische Grad ist, gilt das Master-Studium als Zweitstudium.
Sonderausgaben oder Werbungskosten - was ist lohnt sich für wen?
Bei geringen Einkünften bis zum Grundfreibetrag kannst du, beim Werbungskostenabzug (wenn die Studienkosten über deinen Einnahmen liegen) den Verlust in spätere Jahre vortragen. Dadurch sinken die Steuern in den ersten Jahren der Berufstätigkeit nach dem Studium.
Wenn Deine Einkünfte während des Studiums über dem Grundfreibetrag liegen, die Werbungskosten unterhalb der Pauschale liegen und die studienbezogene abzugsfähigen Ausgaben 6.000 Euro nicht überschreiten, ist der Ansatz der Studienkosten als Sonderausgaben für Dich günstiger. Denn die 920 Euro Werbungskostenpauschale können in jedem Fall geltend gemacht werden.
Aber: natürlich kann man nicht willkürlich einmal Sonderausgaben oder Werbungskosten angeben. Liegen die Voraussetzungen für den Ansatz als Sonderausgaben vor, sind es keine Werbungskosten - und umgekehrt.
Deshalb sollte man sich vorher genau überlegen welche Rahmenbedingungen erfüllt sind, wie man gegenüber dem Finanzamt argumentiert (gibt es evtl. Interpretationsspielraum) und in welcher Form man von Anfang an die Kosten ansetzt.
Weitere Hinweise zum Thema Steuern findest Du im Bereich Finanzierung & Steuern.
Grundsätzlich sind Studienkosten von der Steuer absetzbar. Neben dem Thema was man alles als studienbedingte Kosten geltend machen darf, gibt es auch wesentliche Unterschiede in welcher Form man die Kosten absetzen kann, und damit beschäftige ich mich nun in diesem Artikel.
Man muss differenzieren ob es sich um ein Erststudium („Ausbildung“) handelt oder ein berufsbegleitendes Studium, dem eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen ist („Fortbildung“).

Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
Studiengebühren absetzen im Erststudium
Bei einem Erststudium kannst Du deine Studiengebühren als Sonderausgaben geltend machen. Seit Beginn des Jahres 2012 können die Kosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Bis zum Jahr 2011 waren es 4.000 Euro. Im letzten Jahr gab es ein Hin- und her in der Rechtsprechung:
Im Juli 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, und zwar rückwirkend bis ins Jahr 2007. Es hätten sich bei geringen oder fehlenden Einkommen damit auch Verluste generieren lassen können, die dann mit späteren Einkünften hätten verrechnet werden können.
Doch zu früh gefreut: schon im Oktober 2011 hat der Bundestag das Urteil vom BFH ausgehebelt und die alte Rechtssprechung wieder hergestellt, d.h. statt die Kosten für das Erststudium im Rahmen der Werbungskosten anzuerkennen, sind diese im Rahmen der Sonderausgaben geltend zu machen. Sonderausgaben sind nur in dem Jahr absetzbar in dem sie entstehen, d.h. ein Verlustvortrag ist hier nicht möglich. Ein kleiner Trost bleibt: der Maximalbetrag wurde wie bereits beschrieben auf 6.000 Euro erhöht.
Der Sonderfall als „Hintertürchen“:
Wer ein Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge), darf die Kosten für das Studium voll als Werbungskosten ansetzen (Umkehrschluss aus § 12 Nr. 5 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber das berufsbegleitende Studium unterstützt und das Studium für die Ausübung des Berufs wichtig ist. Trifft dies zu, solltest Du dir vom Arbeitgeber darüber einen Nachweis erstellen lassen, damit du die Kosten als Werbungskosten in voller Höhe von der Steuer absetzen kannst.
Studiengebühren absetzen beim berufsbegleitendem Zweitstudium
Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert hat, darf die Studienkosten in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn lt. BMF „ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht“.
Wenn Du also z.B. nach deinem Bachelorstudium ein berufsbegleitendes Master-Studium beginnst, kannst Du die Kosten für das Studium als Werbungskosten voll von der Steuer absetzen. Da der Bachelorabschluss der erste akademische Grad ist, gilt das Master-Studium als Zweitstudium.
Sonderausgaben oder Werbungskosten - was ist lohnt sich für wen?
Bei geringen Einkünften bis zum Grundfreibetrag kannst du, beim Werbungskostenabzug (wenn die Studienkosten über deinen Einnahmen liegen) den Verlust in spätere Jahre vortragen. Dadurch sinken die Steuern in den ersten Jahren der Berufstätigkeit nach dem Studium.
Wenn Deine Einkünfte während des Studiums über dem Grundfreibetrag liegen, die Werbungskosten unterhalb der Pauschale liegen und die studienbezogene abzugsfähigen Ausgaben 6.000 Euro nicht überschreiten, ist der Ansatz der Studienkosten als Sonderausgaben für Dich günstiger. Denn die 920 Euro Werbungskostenpauschale können in jedem Fall geltend gemacht werden.
Aber: natürlich kann man nicht willkürlich einmal Sonderausgaben oder Werbungskosten angeben. Liegen die Voraussetzungen für den Ansatz als Sonderausgaben vor, sind es keine Werbungskosten - und umgekehrt.
Deshalb sollte man sich vorher genau überlegen welche Rahmenbedingungen erfüllt sind, wie man gegenüber dem Finanzamt argumentiert (gibt es evtl. Interpretationsspielraum) und in welcher Form man von Anfang an die Kosten ansetzt.
- Erststudium "Ausbildungsbegriff"
- Die Studienkosten müssen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag beträgt 6.000 Euro jährlich.
- Sonderfall: Wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird (z.B. Berufsakademie, duale Studiengänge), dürfen die Studienkosten als Werbungskosten in voller Höhe angesetzt werden.
- Die Studienkosten müssen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Maximalbetrag beträgt 6.000 Euro jährlich.
- Zweitstudium "Fortbildungsbegriff"
- Wer bereits eine Berufsausbildung oder ein Erststudium absolviert hat, darf die Studienkosten in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen. (Zum Beispiel nach dem Bachelor einen Master machen) Voraussetzung ist jedoch, dass das Studium mit der späteren beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Das trifft also beispielsweise nicht zu, wenn ein Informatiker aus privatem Interesse Philosophie studiert.
Weitere Hinweise zum Thema Steuern findest Du im Bereich Finanzierung & Steuern.
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