- Hochschulabschluss
- Zweites Staatsexamen Jura
- Studiengang
- Master of Laws
- 2. Studiengang
- B.A. Politikwissenschaft, Verwaltungsw., Soziologie
§ 21 Abs.2 S.1 AGG lautet: Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Da bleiben als Schaden nur die Mehrkosten für das teurere Hotel. Da keine preiswerte Unterkunft mehr zur Verfügung stand, hat man auch kein Problem mit der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.
Da bleiben als Schaden nur die Mehrkosten für das teurere Hotel. Da keine preiswerte Unterkunft mehr zur Verfügung stand, hat man auch kein Problem mit der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.