Sonstiges Teilnehmer SS 2019

§ 21 Abs.2 S.1 AGG lautet: Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Da bleiben als Schaden nur die Mehrkosten für das teurere Hotel. Da keine preiswerte Unterkunft mehr zur Verfügung stand, hat man auch kein Problem mit der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.
 
Freunde der Nacht, ich habe leider noch eine kurze Frage: Behandelt ihr die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung unter § 10 AGG oder §20 AGG?
 
und noch eine Frage: in wie fern geht ihr auf den Streit über die erforderlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ein?
 
Ich Sitz da auch noch dran, fange damit an? Dass die diskriminierung gem 20 gerechtfertigt sein könnte.
Arg des Hotels könnte als sachlicher Grund anzusehen sein. Und hier stellt sich jetzt eben die Frage. Ich tendiere dazu zu sagen dass es keine diskriminiering war. Was dagegen spricht ist die versteckte Fußnote, die leicht zu übersehen war.

Wie löst du das?
 
Ich glaube ich kann mir meine Frage selbst beantworten: Rechtfertigung über § 10 AGG --> die Verhältnismäßigkeitsprüfung steht dort ja quasi drin und der Streit der bei § 20 AGG ist, ist hier nicht wichtig....
 
Ich tendiere auch dazu, dass die Diskriminierung gerechtfertigt ist. hast du das oben verlinkte Urteil gelesen? da sind ganz gute Argumente drin. Welche Fußnote meinst du? die, dass das hotel ab 16 ist. das würde ja eher noch die argumentation unterstützen, quasi das die familie das hätte wissen müssen usw...
 
Ich glaube ich kann mir meine Frage selbst beantworten: Rechtfertigung über § 10 AGG --> die Verhältnismäßigkeitsprüfung steht dort ja quasi drin und der Streit der bei § 20 AGG ist, ist hier nicht wichtig....

Heißt das, dass du den 20 AGG bei der Rechtfertigung dann gar nicht ansprichst? Ich tu mir da gerade so schwer...
 
ja so hatte ich das jetzt vor.. aber ich tu mich da auch irgendwie schwer... ich glaube der § 10 AGG ist spezieller und somit vorzuziehen...
irgendwie prüft man ja bei beiden im endeffekt den sachlichen grund und dann die verhältnismäßigkeit
 
Aber bezieht sich der § 10 AGG nicht nur auf berufliche Anforderungen? Das haben wir doch vorliegend gar nicht.
 
Ich hätte auch gedacht, dass der § 10AGG nur im Arbeitsrecht gilt - also sich auf § 7 AGG bezieht und der spricht ja nur von "Beschäftigten".
Egal EA hab ich eh schon abgesandt.
 
stimmt!!!! ihr habt absolut recht!!! der § 20 I ist richtig!
nun noch kurz eine Frage: habt ihr den streit über die Verhältnismäßigkeit behandelt?
 
Hallo an alle!
Ich bin auch dabei und sitze noch (wahrscheinlich auch noch etwas länger) an der Arbeit. Was die Diskriminierung angeht, kann man sicherlich in beide Richtungen argumentieren. Ich tendiere dazu, sie anzunehmen. Bin mir aber unsicher, wo ich den übersehenen Hinweis durch A verbastele. Über § 10 bzw. 20? Auch ich war bis jetzt der Meinung, § 10 AGG beziehe sich nur auf das Arbeitsrecht.

Edit: Antonia hat meine Frage hinsichtlich § 10 oder 20 AGG vor dem Abschicken meiner Nachricht beantwortet. Wahrscheinlich würde ich den Streit behandeln ?!
 
ja ich glaube auch, dass ich mich da vertan habe und mache es über § 20 AGG

in wie weit bist du auf die Verhältnismäßigkeit eingegangen?
 
ach so seid ihr bei der anwendbarkeit des AGG auf das massengeschäft eingegangen oder habt ihr es schon über das öffentliche anbieten bejaht.
beim massengeschäft finde ich den punkt: ohne ansehen problematisch, da er ja über die fußnote ab 16 jahren einen gewissen personenkreis ausschließt...
 
Leider noch gar nicht. Ich werde versuchen, entsprechende Qullen in einschlägigen Kommentaren zu finden, die Anwendung der Verhältnismäßigkeit annehmen und diese dann prüfen.
 
Schau doch mal bei den alten Hausarbeiten in Moodle.... da wurde der Streit dargestellt...

in wie fern habt ihr quellen zitiert?
ich bin da irgendwie nicht so richtig gut....
habe welche aus dem urteil genommen, aber sonst nicht alles gut belegt... also die definitionen usw..
 
Ich hab viel den Gesetzestext drin - da steht ja einiges im Gesetz und man soll ja auch mit dem Gesetz arbeiten. Das Urteil vom LG Hannover, das oben erwähnt wird, hab ich auch und dabei bin ich auch auf Rn.25 des Urteils eingegangen. Nachdem das LG Hannover am Anfang des Urteils sagt, dass ein Hotelbetreiber Kinder ausschließen darf, steht dann weiter hinten im Urteil: „ Etwas anderes würde nur gelten, wenn den Publikumsverkehr generell, d.h. ohne Alterseinschränkung in der Hotelbeschreibung im Katalog eröffnet hätte." (RN.25) Darauf bin ich dann eingegangen. Unser Sachverhalt ist ja in der Hinsicht anders als der Sachverhalt in dem Urteil vom LG Hannover.
 
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