Stoff des Moduls Verfahrensrecht WS 17/18

Hochschulabschluss
Diplom-Juristin
Studiengang
Master of Laws
Bin ich die einzige, die sich gerade mit diesem Modul beschäftigt?
 
Bin auch dabei!
Schwerpunkt für die Klausur soll VwGO sein, mit welchen Büchern lernt ihr? Oder nur die KE?
 
Lerne nur die Schwerpunkte aus den Fernuniunterlagen + Prüfungsschemata mit Definitionen
 
Soweit ich weiß: nein. Steht das nicht in dem Infoheft?
Gehe mit dem beck Text ÖR rein. Müsste ausreichen.
 
Klausurthemen vom 05.03.2018: Ein Fall sollte gutachterlich gelöst werden, dazu 1 Seite Multiple Choice Fragen zu ZPO (zu §§ 767 ZPO und § 771 ZPO) und 1 Seite Multiple Choice zu StPO (Haftbefehl, Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde).

Der Fall nach meiner Erinnerung: A betreibt in der Stadt H ein Café. In der Stadt findet jährlich ein Jahrmarkt statt. A begehrt am 15.11.2016 die Zulassung zum Volksfest, er will an einem Stand Crepes verkaufen. (Achtung: in der Aufgabenstellung stand 15.11.2017, die nachfolgenden Daten machen aber nur Sinn, wenn es der 15.11.2016 ist).

Am 01.12.2016 wird der Antrag durch den Oberbürgermeister der Stadt H abgelehnt, Begründung: fehlende Kapazitäten, der Stand des A hätte im Jahr 2008 nicht so viel Zulauf gehabt. A verkauft Crepes, die Stände mit regionalen Spezialitäten seien aber viel gefragter. Es gebe zwar auch Plätze für Imbisse, die auswärtige Spezialitäten anbieten, aber diese Plätze seien schon besetzt. Der Bescheid hat keine Rechtsmittelbelehrung.

Im Frühjahr (ich glaub es war März 2017) legt A Widerspruch ein, sein Vater habe schon 2005 einen Würstchenstand auf dem Volksfest gehabt, er führt nur die Familientradition fort. Am 15.05.2017 wird der Widerspruchsbescheid erlassen, darin wird ausgeführt, dass A laut Behörde auch regionale Spezialitäten anbieten sollte, diese Änderung aber nicht umgesetzt hat. Laut Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid muss die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein.

Das Volksfest findet vom 19.05.2017-21.05.2017 ohne A statt. A will das nicht auf sich sitzen lassen. Am 20.06.2017 erhebt A Klage vor dem Verwaltungsgericht. Erfolgsaussichten der Klage?

Hinweise: In dem Bundesland entspricht das LVwVfG dem VwVfG des Bundes. Es ist keine von § 78 I Nr.1. VwGO abweichende Regelung vorhanden. Laut Gemeindeordnung (LGO) ist der Bürgermeister der Vertreter der Stadt.

So ungefähr. Alle Angaben ohne Gewähr.
 
Geprüft habe ich eine FFK. Problem war hier, dass vor Klagerhebung der VA sich erledigt hatte (wenn ichs denn richtig gemacht habe:))
 
Ja FFK habe ich auch. § 113 I 4 VwGO doppelt analog: 1 mal analog weil es in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage wäre (auf Zulassung zum Volksfest) und noch mal analog, weil Erledigung vor Klageerhebung.

In der Begründetheit hab ich was zu § 70 GewO geschrieben, alle 3 Absätze der Vorschrift durchgeprüft, Ermessen, Verhältnismäßigkeit usw.
 
Ich fand die Klausur gar nicht mal so anspruchslos, da der Sachverhalt m.E. mit künstlichen Problemen aufgespickt war.

Wie seid ihr denn mit den Fristproblemen umgegangen? (Verfristung von Widerspruch und Klage)
 
Bei Widerspruch: Jahresfrist, kein Streit darüber, ob W. notwendig oder nicht, gerade weil der W. eingelegt wurde
Bei Klagefrist: grds. verfristet, VWZG hilft da auch nicht weiter mit 3-Tages-Fiktion, aber Streit ob Klagefrist notw. oder nicht. BVerwG sagt, Klagefrist ist nicht notwendig, da VA sich erledigt hat. Eine Ansicht sagt hingegen, Klagefrist ist notwendig. Je nachdem, wem man folgt, konnte man entweder normal weiterprüfen oder im Hilfsgutachten. Daher der Hinweis im Bearbeitervermerk.
Und im Rahmen der Statthaftigkeit musste/konnte man den Streit führen, ob FK oder FFk.
 
Okay, ich hab da einen anderen Lösungsweg eingeschlagen. Ich habe bei der Klagefrist diskutiert, ob die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, weil der Zusatz enthalten war, dass "Klage auf deutsch" einzureichen sei. Da dem Kläger dadurch die Rechtsverfolgung erschwert wird, bin ich von der Unrichtigkeit ausgegangen und habe die Jahresfrist bejaht.

Aber damit kann ich auch falsch liegen, ich hab mich schon in der statthaften Klageart vergriffen.
 
Das habe ich in der Klausur auch nicht gewusst, hab es eben erst durch Internet-Recherche gefunden.
 
@Ada Grace: An welcher Stelle bist du denn auf die angegebene Norm (§ 8 LGO) eingegangen? § 70 GewO klingt als wäre der einschlägig. In der Klausur hab ich mich aber alleine auf die angegeben Normen gestützt. Dämlich, wie sich im Nachhinein rausstellt...
 
Ich hab diesen Zusatz in der Rechtsbehelfsbelehrung kurz angesprochen, aber für unbeachtlich erklärt :)
Ich hab auch nur § 8 II LGO als Anspruchsgrundlage genommen:)
 
§ 8 LGO hab ich irgendwo am Rand erwähnt, so in Verbindung mit § 70 GewO - es stand ja in beiden dasselbe drin - als beides waren "Kann"-Vorschriften, nach beiden konnte der Veranstalter aus Kapazitätsgründen Anbieter ausschließen - wenn ich mich richtig erinnere.
 
Zurück
Oben