Klausurthemen vom 05.03.2018: Ein Fall sollte gutachterlich gelöst werden, dazu 1 Seite Multiple Choice Fragen zu ZPO (zu §§ 767 ZPO und § 771 ZPO) und 1 Seite Multiple Choice zu StPO (Haftbefehl, Haftgründe, Haftprüfung, Haftbeschwerde).
Der Fall nach meiner Erinnerung: A betreibt in der Stadt H ein Café. In der Stadt findet jährlich ein Jahrmarkt statt. A begehrt am 15.11.2016 die Zulassung zum Volksfest, er will an einem Stand Crepes verkaufen. (Achtung: in der Aufgabenstellung stand 15.11.2017, die nachfolgenden Daten machen aber nur Sinn, wenn es der 15.11.2016 ist).
Am 01.12.2016 wird der Antrag durch den Oberbürgermeister der Stadt H abgelehnt, Begründung: fehlende Kapazitäten, der Stand des A hätte im Jahr 2008 nicht so viel Zulauf gehabt. A verkauft Crepes, die Stände mit regionalen Spezialitäten seien aber viel gefragter. Es gebe zwar auch Plätze für Imbisse, die auswärtige Spezialitäten anbieten, aber diese Plätze seien schon besetzt. Der Bescheid hat keine Rechtsmittelbelehrung.
Im Frühjahr (ich glaub es war März 2017) legt A Widerspruch ein, sein Vater habe schon 2005 einen Würstchenstand auf dem Volksfest gehabt, er führt nur die Familientradition fort. Am 15.05.2017 wird der Widerspruchsbescheid erlassen, darin wird ausgeführt, dass A laut Behörde auch regionale Spezialitäten anbieten sollte, diese Änderung aber nicht umgesetzt hat. Laut Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid muss die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein.
Das Volksfest findet vom 19.05.2017-21.05.2017 ohne A statt. A will das nicht auf sich sitzen lassen. Am 20.06.2017 erhebt A Klage vor dem Verwaltungsgericht. Erfolgsaussichten der Klage?
Hinweise: In dem Bundesland entspricht das LVwVfG dem VwVfG des Bundes. Es ist keine von § 78 I Nr.1. VwGO abweichende Regelung vorhanden. Laut Gemeindeordnung (LGO) ist der Bürgermeister der Vertreter der Stadt.
So ungefähr. Alle Angaben ohne Gewähr.