Es ist wie immer ein Vabanque-Spiel ... eine "Gesetzessammlung" ist auch dann eine Gesetzessammlung, wenn es eine selbst ausgedruckte Sammlung von Gesetzen ist; daß es nur im Handel erhältliche Gesetze sein dürfen, steht dort nicht und ist m.E. auch nicht selbstverständlich. Schon aus Kostengründen ist der Kauf eines TB-Ausgabe günstiger als ein Ausdruck, zumindest dann, wenn man den Druck selbst bezahlen muß...
Vor Jahren hatte ich diesbezüglich eine Diskussion per e-Mail mit einem der Lehrstühle, als es um diese Frage ging und sich irgend ein Gesetz konkret geändert hatte - die Lösung war damals ein Hinweis, daß der aktuelle Gesetzestext nicht zur Falllösung erforderlich sei.
Wie immer kommt es hier auf die Auslegung an; hat ein Lehrstuhl in einer offiziellen Verlautbarung darauf hingewiesen, daß selbstausgedruckte Gesetzestexte nicht erlaubt sind, dürfte der Drops diesbezüglich gelutscht sein, wenn nicht, kann man den ausgedruckten Gesetzestext mit abgeben und sich vorher auf keine Diskussion einlassen - einen sachlichen Grund, das zu verweigern, dürfte in einer Klausur kein Mitarbeiter anführen können.
Aber ob hinterher Vernunft regiert, darf man mit Fug und Recht bezweifeln, insbesondere wenn man sich die entsetzlich vielen Ohrfeigen vor Augen führt, die die Fernuni schon vom Verwaltungsgericht in Arnsberg bezogen hat. Die müssen bald eine Hagen-Phobie entwickeln.
ich persönlich täte es aber nicht drauf ankommen lassen ...
