Einsendeaufgaben WiSe 21/22 EA 2

Was sagt ihr denn zur Aufgabe 6…
Es handelt sich zunächst um einen durch einbehalten des KfZ-Briefs konkludent vereinbarten Eigentumsvorbehalt zwischen K und V…Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Autos von K an F ist V Eigentümer und K Besitzer mit Anwartschaftsrecht…F erlangt sodann Eigentum am Fahrzeug durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929,932…Da die Sache dem V nicht abhandengekommen ist, keine Anwendbarkeit des § 935..Gemäß 936 I 1 erlischt das Eigentum des V an der Sache…zum Ende des Sachverhalts ist somit F Eigentümer der Sache und V hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber K…Einwände?
 
Ich habe:
1. CE
2. BC
3. BDE(?)
4. DE
5. ACD
6. B(?)CE
7. E
8. Hier bin ich komplett überfragt.
9. BCE
10. BCE

Bei den ersten 6 bin ich mir relativ sicher, aber bei den letzten gar nicht. wie seht ihr das?
VG Kwadu
 
Ich habe:
1. CE
2. BC
3. BDE(?)
4. DE
5. ACD
6. B(?)CE
7. E
8. Hier bin ich komplett überfragt.
9. BCE
10. BCE

Bei den ersten 6 bin ich mir relativ sicher, aber bei den letzten gar nicht. wie seht ihr das?
VG Kwadu
Also bei 1 habe ich C ausgeschlossen, da zwischen akzessorischen und nicht-akzessorischen Personalsicherheiten unterschieden wird, wenn ich nicht gänzlich falsch liegen sollte. Falls doch, revidiere ich die Aussage.
 
Oh, da könntest du Recht haben. Was denkt der Rest?
Und wie schaut es bei euch bei den letzten Aufgaben 7-10 aus?
 
Bei 1 hab ich das genauso wie ExTunc ausgewählt, mit der gleichen Begründung. Bei 7 hab ich genauso E. Bei 8 A und D. Bei 9 auch A und D. Bei 10 bin ich auch sehr sehr unsicher (hab da bisher B und E). Aber auch das andere alles ohne Garantie :/ Sachenrecht ist echt nicht meins.
 
Bei 1 hab ich das genauso wie ExTunc ausgewählt, mit der gleichen Begründung. Bei 7 hab ich genauso E. Bei 8 A und D. Bei 9 auch A und D. Bei 10 bin ich auch sehr sehr unsicher (hab da bisher B und E). Aber auch das andere alles ohne Garantie :/ Sachenrecht ist echt nicht meins.
Bei 10) habe ich B,C und E als richtig angenommen. Damit eine Grundschuld wirksam ist, muss sie im Grundbuch eingetragen gewesen sein. Wird sie dann versehentlich gelöscht, ist sie nicht unwirksam.
 
Hat Jemand Lust, die Ergebnisse zu vergleichen?
6b ist falsch, da es sich um einen konkludenten Eigentumsvorbehalt handelt (die dargestellte Konstellation ist vom bgh als konkludenter Eigentumsvorbehalt mehrfach bestätigt worden)…6c halte ich ebenfalls für falsch, da der bereicherungsrechtliche Anspruch von V gg K besteht (nicht gegen F)…1 c ist definitiv falsch (Schuldbeitritt)…
 
6b ist falsch, da es sich um einen konkludenten Eigentumsvorbehalt handelt (die dargestellte Konstellation ist vom bgh als konkludenter Eigentumsvorbehalt mehrfach bestätigt worden)…6c halte ich ebenfalls für falsch, da der bereicherungsrechtliche Anspruch von V gg K besteht (nicht gegen F)…1 c ist definitiv falsch (Schuldbeitritt)…
Wie siehst du Aufgabe 5, Antwort D?
Der Verkäufer kann regelmäßig genau nicht die Herausgabe beanspruchen, wenn er nicht eine angemessene Frist gesetzt oder vom KV zurückgetreten ist, oder sehe ich das falsch?
 
Kann mir bitte nochmal einer bei Aufgabe 6 auf die Sprünge helfen? Hab da jetzt lediglich E, aber stehe komplett auf dem Schlauch. Je öfter ich das Ding lese, umso verwirrter bin ich
 
Wie siehst du Aufgabe 5, Antwort D?
Der Verkäufer kann regelmäßig genau nicht die Herausgabe beanspruchen, wenn er nicht eine angemessene Frist gesetzt oder vom KV zurückgetreten ist, oder sehe ich das falsch?
Ja, genau…5 D trifft also nicht zu
 
Kann mir bitte nochmal einer bei Aufgabe 6 auf die Sprünge helfen? Hab da jetzt lediglich E, aber stehe komplett auf dem Schlauch. Je öfter ich das Ding lese, umso verwirrter bin ich
An dieser Stelle ist eben die Frage, ob man für den F einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten K bejaht oder nicht…Wenn F gutgläubig Eigentum erworben hat, dann braucht er ja nichts mehr an V zahlen, um Eigentum zu erwerben
 
Kann mir bitte nochmal einer bei Aufgabe 6 auf die Sprünge helfen? Hab da jetzt lediglich E, aber stehe komplett auf dem Schlauch. Je öfter ich das Ding lese, umso verwirrter bin ich
Also: zwischen V und K ist schuldrechtlich ein KV mit (einfachem) EV vereinbart wurden (§§ 433, 449 BGB), das folgt konkludent daraus, dass V den Kfz-Brief Teil II einbehalten hat (BGH Rspr.). Sachenrechtlich also eine bedingte Übereignung an K, §§ 929 S. 1, 158 I BGB. K zahlt an, damit existiert ein AnwartschaftsR. K verkauft das nun als Nichtberechtigter an F weiter, da kein verlängerter EV vereinbart wurde. Die Veräußerung ist nun schwebend unwirksam siehe § 185 BGB. Demnach kommt auf sachenrechtlicher Ebene der gutgl. Erwerb, § 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. Fraglich ist, ob der F wegen grober Fahrlässigkeit noch gutgläubig gewesen ist, indem er den Kfz-Brief Teil II nicht überprüfte. Schematisch von Anfang an durchgeprüft:

I. RG als Verkehrsgeschäft (+)
II. Objektiver Rechtsscheintatbestand: Besitz des Kfz durch K (+)
III. (P) Gute Glaube an das Eigentum, § 932 II BGB
Hier ist denke ich KE 1, S. 107 ff. einschlägig, d.h. hier wegen grober Fahrlässigkeit (-)

Nun ist fraglich ob F von K das AnwartschaftsR erworben hat, ich gehe davon aus, ja: § 929 S. 1 analog: I. Einigung (+, kann so gedeutet werden) II. Übergabe (+) III. Berechtigung: AnwartschaftsR gehört dem K und er darf darüber verfügen. (+)

So, nun zu den Fragen:

A: w
vgl. § 449 II BGB und StuKo § 449 Rn. 11. StuKo = Studienkommentar BGB vom Beck-Verlag (kann die Reihe sehr empfehlen! Haben wir Zugriff drauf über Beck eBibliothek bzw. Beck eLibrary -> eines geht immer :D)

B: f
ist konkludent vereinbart wurden durch Zurückhalten des Kfz-Briefs

C: w (str.)
aus § 816 BGB, es wurde kein verlängerter EV vereinbart

D: w
denn kein gutgl. Erwerb über das Eigentum des Kfz ist eingetreten (s.o.)

E: w
das AnwartschaftsR des F erstarkt zum Vollrecht den Moment der Erfüllung... und er müsste auch erfüllen dürfen (als Dritter)... denke das ist der Clue der Aufgabe, i.e. war bei mir ein WTF-Moment.
 
Also: zwischen V und K ist schuldrechtlich ein KV mit (einfachem) EV vereinbart wurden (§§ 433, 449 BGB), das folgt konkludent daraus, dass V den Kfz-Brief Teil II einbehalten hat (BGH Rspr.). Sachenrechtlich also eine bedingte Übereignung an K, §§ 929 S. 1, 158 I BGB. K zahlt an, damit existiert ein AnwartschaftsR. K verkauft das nun als Nichtberechtigter an F weiter, da kein verlängerter EV vereinbart wurde. Die Veräußerung ist nun schwebend unwirksam siehe § 185 BGB. Demnach kommt auf sachenrechtlicher Ebene der gutgl. Erwerb, § 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. Fraglich ist, ob der F wegen grober Fahrlässigkeit noch gutgläubig gewesen ist, indem er den Kfz-Brief Teil II nicht überprüfte. Schematisch von Anfang an durchgeprüft:

I. RG als Verkehrsgeschäft (+)
II. Objektiver Rechtsscheintatbestand: Besitz des Kfz durch K (+)
III. (P) Gute Glaube an das Eigentum, § 932 II BGB
Hier ist denke ich KE 1, S. 107 ff. einschlägig, d.h. hier wegen grober Fahrlässigkeit (-)

Nun ist fraglich ob F von K das AnwartschaftsR erworben hat, ich gehe davon aus, ja: § 929 S. 1 analog: I. Einigung (+, kann so gedeutet werden) II. Übergabe (+) III. Berechtigung: AnwartschaftsR gehört dem K und er darf darüber verfügen. (+)

So, nun zu den Fragen:

A: w
vgl. § 449 II BGB und StuKo § 449 Rn. 11. StuKo = Studienkommentar BGB vom Beck-Verlag (kann die Reihe sehr empfehlen! Haben wir Zugriff drauf über Beck eBibliothek bzw. Beck eLibrary -> eines geht immer :D)

B: f
ist konkludent vereinbart wurden durch Zurückhalten des Kfz-Briefs

C: w (str.)
aus § 816 BGB, es wurde kein verlängerter EV vereinbart

D: w
denn kein gutgl. Erwerb über das Eigentum des Kfz ist eingetreten (s.o.)

E: w
das AnwartschaftsR des F erstarkt zum Vollrecht den Moment der Erfüllung... und er müsste auch erfüllen dürfen (als Dritter)... denke das ist der Clue der Aufgabe, i.e. war bei mir ein WTF-Moment.
Ah okay! Vielen lieben Dank, dass du dir die Mühe gemacht hast, das nochmal aufzudröseln :)
 
Also: zwischen V und K ist schuldrechtlich ein KV mit (einfachem) EV vereinbart wurden (§§ 433, 449 BGB), das folgt konkludent daraus, dass V den Kfz-Brief Teil II einbehalten hat (BGH Rspr.). Sachenrechtlich also eine bedingte Übereignung an K, §§ 929 S. 1, 158 I BGB. K zahlt an, damit existiert ein AnwartschaftsR. K verkauft das nun als Nichtberechtigter an F weiter, da kein verlängerter EV vereinbart wurde. Die Veräußerung ist nun schwebend unwirksam siehe § 185 BGB. Demnach kommt auf sachenrechtlicher Ebene der gutgl. Erwerb, § 929 S. 1, 932 BGB in Betracht. Fraglich ist, ob der F wegen grober Fahrlässigkeit noch gutgläubig gewesen ist, indem er den Kfz-Brief Teil II nicht überprüfte. Schematisch von Anfang an durchgeprüft:

I. RG als Verkehrsgeschäft (+)
II. Objektiver Rechtsscheintatbestand: Besitz des Kfz durch K (+)
III. (P) Gute Glaube an das Eigentum, § 932 II BGB
Hier ist denke ich KE 1, S. 107 ff. einschlägig, d.h. hier wegen grober Fahrlässigkeit (-)

Nun ist fraglich ob F von K das AnwartschaftsR erworben hat, ich gehe davon aus, ja: § 929 S. 1 analog: I. Einigung (+, kann so gedeutet werden) II. Übergabe (+) III. Berechtigung: AnwartschaftsR gehört dem K und er darf darüber verfügen. (+)

So, nun zu den Fragen:

A: w
vgl. § 449 II BGB und StuKo § 449 Rn. 11. StuKo = Studienkommentar BGB vom Beck-Verlag (kann die Reihe sehr empfehlen! Haben wir Zugriff drauf über Beck eBibliothek bzw. Beck eLibrary -> eines geht immer :D)

B: f
ist konkludent vereinbart wurden durch Zurückhalten des Kfz-Briefs

C: w (str.)
aus § 816 BGB, es wurde kein verlängerter EV vereinbart

D: w
denn kein gutgl. Erwerb über das Eigentum des Kfz ist eingetreten (s.o.)

E: w
das AnwartschaftsR des F erstarkt zum Vollrecht den Moment der Erfüllung... und er müsste auch erfüllen dürfen (als Dritter)... denke das ist der Clue der Aufgabe, i.e. war bei mir ein WTF-Moment.
Mit der groben Fahrlässigkeit des F und dem daran scheiternden Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten hast du recht, denke ich…Klingt plausibel und steht ja auch quasi so im Skript…Wenn man das dann konsequent weiter denkt, wäre dann nicht aber nur D und E richtig?…Woher kommt der bereicherungsrechtliche Anspruch des V gegen F, wenn dieser (F) ein AnwR hat?..Aussage A finde ich auch sehr schwierig zu bewerten, da V ja nicht einfach so zurücktreten kann, ohne Rücktrittsgrund…
 
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