Einsendeaufgaben WS 2020/21: EA KE 2

Ich finde auch kein Beispiel für den Aufbau des Teils der negativen Feststellungsklage mit dem Hintergrund des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts. Wie habt ihr den Punkt denn grob gegliedert?
Ich habe allein auf die streitige Verpflichtung, also die Kaufpreiszahlung, abgezielt und dann mit einem Satz festgestellt, dass die Vorschrift auch auf eine negative Feststellungsklage anzuwenden ist; so auch Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020, EuGVVO nF Art. 7 Rn. 2.
 
Ich habe allein auf die streitige Verpflichtung, also die Kaufpreiszahlung, abgezielt und dann mit einem Satz festgestellt, dass die Vorschrift auch auf eine negative Feststellungsklage anzuwenden ist; so auch Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020, EuGVVO nF Art. 7 Rn. 2.
Aber wo sprichst du die negative Feststellungsklage denn zu allererst an?
 
Aber wo sprichst du die negative Feststellungsklage denn zu allererst an?
Im ersten Prüfungsschritt des Art. 7 Nr. 1, also bei der Frage ob ein vertraglicher Anspruch Gegenstand der Klage ist.
Ein Schema wie der Lehrstuhl Art. 7 Nr. 1 geprüft sehen will, findet sich im Skript Teil 2, Rn. 67.
 
Im ersten Prüfungsschritt des Art. 7 Nr. 1, also bei der Frage ob ein vertraglicher Anspruch Gegenstand der Klage ist.
Ein Schema wie der Lehrstuhl Art. 7 Nr. 1 geprüft sehen will, findet sich im Skript Teil 2, Rn. 67
Im ersten Prüfungsschritt des Art. 7 Nr. 1, also bei der Frage ob ein vertraglicher Anspruch Gegenstand der Klage ist.
Ein Schema wie der Lehrstuhl Art. 7 Nr. 1 geprüft sehen will, findet sich im Skript Teil 2, Rn. 67.
Danke!!
Hab mich auch an dem Schema orientiert, jedoch immer noch keinen Anknüpfungspunkt zur negativen Feststellungsklage gesehen :confused:
 
Mein Senf zu den Wiener (s.u.) Würstchen.

7 Nr 1.a)

„... wenn ein Vertrag* oder Ansprüche* aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden,
vor dem Gericht des Ortes**, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen** wäre;...“

* Zahlungspflicht (LK) ≈ Nichtbestehen einer Zahlungspflicht (Negative FK)
Zugespitzt formuliert: „Jedenfalls hat das Ganze irgend etwas mit einer Zahlungspflicht aus einem Vertrag zu tun.“

** Rechtlicher Erfüllungsort der Zahlungspflicht
Bearbeitervermerk, also deutsches Recht, also BGB.
Gesetzlicher Erfüllungsort der Geldschuld gemäß § 269 f.

An und für sich ein wenig unkonventionell. Das man hier - im IZPR - BGB prüft.
Aber so soll es wohl sein.

Ich komme auf Wien => LG Wien (My secret. It’s confidential.)
 
Habt ihr bei Anwendbares Recht - Materielle Teil ausführlich der Erfüllungsort nach deutschem Recht geschrieben oder kurz erwähnt ... demnach Wohnort der Schuldners...
Im Ergebnis komme ich auf LG Wien int. zuständig. Habt ihr auch so?
 
Ich habe es wie bachfeld und komme auch zur internationalen Zuständigkeit des LG Wien. Kommt mir zwar auch ein bisschen einfach vor dann am Ende der EA, aber der Bearbeitervermerk ist da ja eindeutig.

Ich komme auf gute fünf Seiten (Schriftgröße 12 und 1,5facher Zeilenabstand) und hoffe, dass es ausführlich genug ist...
 
Mein Schema sieht jetzt so aus:

A. Internationale Zuständigkeit
I. EuGVO
1. Sachliche Anwendbarkeit
2. Räumliche Anwendbarkeit
3. Zeitliche Anwendbarkeit
4. Zwischenergebnis
II. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung
1. Sachverhalt mit Auslandsberührung
2. Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat
3. Verdrängung durch völkerrechtliche Übereinkommen
4. Maßgeblicher Gerichtsstand
a) Ausschließlicher Gerichtsstand
b) Wirksame und zulässige Gerichtsstandvereinbarung zugunsten eines mitgliedstaatlichen Gerichts
c) Vorliegen einer Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssache
d) Allgemeiner Gerichtsstand
e) Besonderer Gerichtsstand
aa) Wohnsitz des Beklagten
bb) Vertrag oder vertraglicher Anspruch als Gegenstand des Verfahrens
(a) Feststellung bzgl. des Nichtvorliegens eines vertraglichen Anspruchs im Sinne des Art. 7 Nr. 1 b) EuGVO
(b) Feststellung bzgl. des Nichtvorliegens eines vertraglichen Anspruchs im Sinne des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVO
(c) Zwischenergebnis
f) Konkurrenz
B. Ergebnis
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein Schema sieht jetzt so aus:

A. Internationale Zuständigkeit
I. EuGVO
1. Sachliche Anwendbarkeit
2. Räumliche Anwendbarkeit
3. Zeitliche Anwendbarkeit
4. Zwischenergebnis
II. Eröffnung der Zuständigkeitsordnung
1. Sachverhalt mit Auslandsberührung
2. Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat
3. Verdrängung durch völkerrechtliche Übereinkommen
4. Maßgeblicher Gerichtsstand
a) Ausschließlicher Gerichtsstand
b) Wirksame und zulässige Gerichtsstandvereinbarung zugunsten eines mitgliedstaatlichen Gerichts
c) Vorliegen einer Versicherungs-, Verbraucher- oder Arbeitssache
d) Allgemeiner Gerichtsstand
e) Besonderer Gerichtsstand
aa) Wohnsitz des Beklagten
bb) Vertrag oder vertraglicher Anspruch als Gegenstand des Verfahrens
(a) Feststellung bzgl. des Nichtvorliegens eines vertraglichen Anspruchs im Sinne des Art. 7 Nr. 1 b) EuGVO
(b) Feststellung bzgl. des Nichtvorliegens eines vertraglichen Anspruchs im Sinne des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVO
(c) Zwischenergebnis
cc) Bestimmung des Erfüllungsortes
f) Konkurrenz
g) subsidiär: rügelose Einlassung des Beklagten
B. Ergebnis
Was hast du beim Konkurrenz geschrieben??
 
Hallo liebe Mitstudierende,

ich habe eine Bitte, kann mir jemand bitte die EA und Musterlösungen für das WS 2020/21 geben. Ich bin Wiederholungsbeleger und habe den Lehrstuhl gebeten mir den Zugang zum Moodle zu gewähren aber dies funktioniert leider nicht mehr. Ich hatte in diesem Semester vor nur 2 Klausuren zu schreiben, da ich mit 5 Monate altem Baby nur zweimal nach Bremen für die Klausur fahren könnte. Da wir aber jetzt die Klausuren online schreiben dürfen werde ich diese Möglichkeit nutzen und noch IPR dazu nehmen. Ihr würdet mir damit sehr helfen.

Ganz liebe Grüße

Lana
 
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