Sonstiges WS 2020/21

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich irgendwas übersehen habe, ich war relativ schnell durch. Würde die Klausur aber auch als relativ fair und machbar einstufen.

Hier mal für die Nachwelt der grobe Sachverhalt der Klausur:
A findet in einem Autohaus heraus, dass der Schlüsselkasten relativ einfach zugängig ist. Er selber braucht kein Auto, erzählt aber seinem Freund B davon, der ein neues Auto braucht. Er gibt B dafür einen Lageplan und auch weitere Hinweise. B findet die Idee gut und setzt den Plan am nächsten Tag in die Tat um. B geht also zum Autohaus, nimmt dort einen Schlüssel, steigt in das Auto und fährt weg.

B fährt dann mit dem Auto innerhalb einer Ortschaft 65 km/h. Angetrunkener Fahrradfahrer C fährt Schlangenlinien und B kann nicht mehr ausweichen, es kommt zu einem Zusammenstoß. C wird verletzt. Gem. Sachverständigengutachten wäre Zusammenstoß wahrscheinlich auch passiert, wenn B 50 km/h gefahren wäre.
 
Ja, war machbar.

Was habt ihr dem "A" angelastet? Anstiftung, Mittäterschaft oder Beihilfe?

Ich hab mich letztlich für Beihilfe entschieden und die anderen beiden in der Prüfung verneint.

Ich bin bei der Anstiftung gelandet, habe aber glaube ich auch ein bisschen zu oberflächlich geprüft.
 
Ich bin bei der Anstiftung gelandet, habe aber glaube ich auch ein bisschen zu oberflächlich geprüft.

Ich hab auch mit der Anstiftung begonnen, da es sehr naheliegend war, mir dann aber doch gedacht, dass der bloße Wunsch sich ein neues Auto holen zu wollen irgendwie nicht geeignet ist, um darüber jemanden zu einer Straftat zu verleiten. Jeder will sich ja ständig irgendwo irgendwas "Neues" und "Teures" leisten.
Und auch das bloße Wissen dahingehend, dass man irgendwo unbemerkt ein Auto entwenden kann, verleitet ja auch keinen zu einem schweren Diebstahl.

Und gerade weil man ja als Anstifter in gleicher Weise wie der Haupttäter belangt wird, habe ich das eher restriktiv ausgelegt und gesagt, dass da keine ausreichenden Einflussnahme von A auf den F vorlag. (kann man aber sicher auch anders verargumentieren).

Bei der Mittäterschaft habe ich beim Punkt "gemeinschaftliches Begehen" das nach Bejahen der Tatherrschaftslehre (h.M.) über die Gesamtbetrachtungslehre des BGH verneint, da der A die Tat nicht als eigene wollte (Täterwille). A hatte ja nichts von der Tat des F und wollte ihm bestenfalls einen Gefallen tun.
Ich hoffe nur, dass ich das vernünftig begründet habe, warum ich die Meinung vom BGH vorzugswürdig fand.

Und Beihilfe war dann sehr kurz und schnell zu bejahen, da A offensichtlich die Tat des F erst ermöglicht, in jedem Fall aber erleichtert hat.

Keine Ahnung, ob ich mich da nicht verzettelt habe
 
Ich habe die Anstiftung bejaht, A hat ziemlich deutlich den Tatentschluss bei F hervorgerufen. Die Beihilfe war ziemlich eindeutig.
Am Ende habe ich dann noch geschrieben, dass die Beihilfe durch die Subsidiarität hinter die Anstiftung zurücktritt.
 
Ich glaube auch, dass hier viele Wege nach Rom geführt haben.

Ich kann nur hoffen, dass es bei mir überhaupt gereicht hat! :) Ich tendiere leider dazu, dass ich für mich eh nicht einschlägige Normen einfach mal so gar nicht anprüfe...

Bei der Anstiftung habe ich mich auf das Hervorrufen des Tatenschlusses, also das Bestimmen gestützt. F hatte den Entschluss vorher ja nicht und A hat ihm den ziemlich genauen Tatplan aufgezeigt.
 
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