Hallo, ich habe vorgestern auch die Klausur geschrieben. Es ist schwierig, eine Einschätzung zu machen, weil ich vor allem beim 1. Fall in Teil I nicht sicher bin, wie die erwartete Lösung gewesen wäre.
Ich schreibe hier mal, wie ich die Klausur im Grossen und Ganzen gelöst habe. Würde mich interessieren, auch von anderen zu hören.
Teil I
Fall 1
Hier habe ich zunächst ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO in der Klage des K gegen B geprüft und bejaht und dann ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil nach § 330 ZPO in der Widerklage und dies ebenfalls bejaht.
Im Prinzip alles nach dem Schema auf S. 30 der KE.
Allerdings gibt es in dieser Aufgabe ein paar Punkte, wo ich mir nicht sicher bin, wie die "korrekte" Lösung gewesen wäre, so dass ich nicht gut einschätzen kann, wie ich abgeschnitten habe.
Fall 2
Bei dieser Aufgabe habe ich eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geprüft und bin, was die Begründetheit angeht, nach dem Schema auf S. 72 der KE vorgegangen.
Nach meiner Einschätzung war im Prinzip alles gegeben (Voraussetzungen) bzw. nicht gegeben (Hindernisse), bis zu den besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Dort fand ich dann, dass die Pfändung nach § 758a Abs. 4 ZPO zu dieser Zeit ohne richterliche Anordnung nicht hätte erfolgen dürfen. Ausserdem war die Geige nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 lit b. ZPO unpfändbar und hätte nach § 808 Abs. 2 S. 1 ZPO im Gewahrsam des Schuldners belassen werden sollen.
Somit hätte die Vollstreckungserinnerung Erfolg.
Hier Frage ich mich, ob es eine Rolle gespielt hat, dass C gerade erst nach Hause gekommen war und den GVZ in die Wohnung gelassen hat. Vielleicht, was die unbillige Härte angeht.
Dass der GVZ dem Schuldner ein Ersatzinstrument überlassen hat, war für mich ohne Belang.
Frage 3
Hier habe ich im Grosse und Ganzen geschrieben, was auf S. 17 ff. der KE steht.
Teil II
Frage 1
Hier habe ich H geraten, Verpflichtungsklage zu erheben. Dafür wäre, je nach dem wie im betreffenden Bundesland das Gesetz ist, erst noch das Erheben eines Widerspruchs erforderlich.
Frage 2
Dazu habe ich geschrieben, dass ev. eine Feststellungsklage möglich wäre, allerdings ist diese, zumindest nach einem Teil der Literatur, auch gegenüber einer Normenkontrolle subsidiär. Deswegen habe ich dann zur Stellung eines Antrags auf Normenkontrolle geraten.
Teil III
M.E. sind b) und e) richtig.