Hausarbeit Kurzhausarbeit ZPO WS 23/24

Würde auch sagen, dass mit der Abtretung des Anspruches von K an V, die Anmeldung an MFK nicht mehr Wirksam ist. Die Wirksamkeit muss ja bis zum Ende des Urteils bestehen. Und nicht nur zum Zeitpunkt der Anmeldung. Weißt jmd, welchen § man dafür nehmen könnte?
 
Kann mir jemand bei der Prozessführungsbefugnis einen Denkanstoß geben? Irgendwie hänge ich da..Die V möchte doch vorliegend einen fremden Anspruch in eigenem Namen geltend machen. Diesbezüglich kommt dann doch die gewillkürte Prozessstandschaft in Frage. Welches eigenständige schutzwürdige Interesse hätte denn die V zu Klageantrag 2 und 3? Wäre euch für jeden Hinweis dankbar.
 
Würde auch sagen, dass mit der Abtretung des Anspruches von K an V, die Anmeldung an MFK nicht mehr Wirksam ist. Die Wirksamkeit muss ja bis zum Ende des Urteils bestehen. Und nicht nur zum Zeitpunkt der Anmeldung. Weißt jmd, welchen § man dafür nehmen könnte?
Ich habe bisher leider auch keinen passenden § dazu gefunden. In Beck-Online finde ich irgendwie dazu auch nichts Passendes. Hast du den Punkt, dass durch die Abtretung an die Anmeldung des K an MFK nicht mehr wirksam ist bei der Prozessführungsbefugnis (Gewillkürte Prozessstandschaft) erwähnt oder erst bei der "Keine anderweitige Rechtshänigigkeit"?
 
Die Abtretung oder die wirksame Eintragung des K ins Klageregister stelle ich auch nicht in Frage.
Sondern: Ob die wirksame Eintragung des K ein Hindernis darstelllt in Bezug auf die Erhebung einer Individualklage bei Klageantrag 2.

Aber so wie ich dich jetzt verstanden habe, ist bei der Abtretung davon auszugehen, dass er nicht mehr an der MFK teilnimmt und daher kein Problem darstellt.

Dann habe ich hier wahrscheinlich zu kompliziert gedacht. Es tut mir Leid, wenn ich dich verwirrt habe.
Ich glaube du hast mich falsch verstanden. Ich versuche es nochmal auf anderer Weise zu erläutern, nachdem ich heute im Kommentar zu § 398 BGB gelesen habe:
K hat seinen Anspruch aus der MFK an V wirksam abgetreten. Zu Zeitpunkt der Abtretung, war K noch in der MFK angemeldet - ergo hat V einen Anspruch aus angemeldeter MFK von K erhalten. V hat dann an seinem zweiten Anspruch ( ursprünglich Anspruch der K) nicht geändert - ergo ist er mit seinem zweiten Anspruch nach wie vor an der MFK gebunden. Da die MFK rechtshängig ist, ist der Anspruch aus Klageantrag zu 2 nicht zulässig.

Aus diesem Grund stellt sich dann auch die Frage der Prozessführungsbefugnis nicht, sofern man das vorher schon anspricht. Klageantrag zu 2 fliegt deshalb auch in der Zulässigkeit schon raus.

Ich hoffe ich konnte das nun besser erklären.

Nachtrag:
Selbst wenn man vorher die Prozessführungsbefugnis prüft, spielt das keine Rolle, weil V nur noch eigene Ansprüche geltend macht. Sie ist ja neuer Anspruchsinhaber.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mit § 398 BGB komme ich auch auf die Schlussfolgerung, dass der abgetretene Anspruch bereits rechtshängig ist. Die einzige Möglichkeit das zu verneinen, wäre dann, dass K sich unwirksam angemeldet hat. Aber da im Sachverhalt steht "wirksam Angemeldet", gibt es keine Möglichkeit das anders zu sehen. Automatische Abmeldung ist nicht erlaubt. Andere §, welche einen andere Schlussfolgerung erlauben, habe ich auch nicht gefunden xD
 
Wie habt ihr das mit der Verjährung in der Begründetheit gelöst?
Habt ihr Verjährung 30 Jahre gem. § 199 II genommen? Wenn ja warum??
 
Ich glaube du hast mich falsch verstanden. Ich versuche es nochmal auf anderer Weise zu erläutern, nachdem ich heute im Kommentar zu § 398 BGB gelesen habe:
K hat seinen Anspruch aus der MFK an V wirksam abgetreten. Zu Zeitpunkt der Abtretung, war K noch in der MFK angemeldet - ergo hat V einen Anspruch aus angemeldeter MFK von K erhalten. V hat dann an seinem zweiten Anspruch ( ursprünglich Anspruch der K) nicht geändert - ergo ist er mit seinem zweiten Anspruch nach wie vor an der MFK gebunden. Da die MFK rechtshängig ist, ist der Anspruch aus Klageantrag zu 2 nicht zulässig.

Aus diesem Grund stellt sich dann auch die Frage der Prozessführungsbefugnis nicht, sofern man das vorher schon anspricht. Klageantrag zu 2 fliegt deshalb auch in der Zulässigkeit schon raus.

Ich hoffe ich konnte das nun besser erklären.

Nachtrag:
Selbst wenn man vorher die Prozessführungsbefugnis prüft, spielt das keine Rolle, weil V nur noch eigene Ansprüche geltend macht. Sie ist ja neuer Anspruchsinhaber.
Danke für deine Erklärung.
Ich schaue mir das nochmal genauer an, verstehe aber jetzt was du meinst.

Ich hatte gedacht, dass man durch die Abtretung annehmen kann, dass K gleichzeitig nicht mehr an der MFK teilnimmt. Aber das wäre ja dann eine unzulässige Sachverhaltserweiterung.
 
Danke für deine Erklärung.
Ich schaue mir das nochmal genauer an, verstehe aber jetzt was du meinst.

Ich hatte gedacht, dass man durch die Abtretung annehmen kann, dass K gleichzeitig nicht mehr an der MFK teilnimmt. Aber das wäre ja dann eine unzulässige Sachverhaltserweiterung.
Das habe ich in Beck-Online gefunden. Ich verstehe das schon so, dass K durch die Abtretung nicht mehr an der MFK teilnimmt. Oder wie versteht ihr den Absatz?

b) Abtretung​

11Wurde die angemeldete Forderung abgetreten, so gelten diese Regelungen ebenfalls, da nicht auf den konkreten Kläger, nämlich den angemeldeten Verbraucher, sondern auf den Streitgegenstand abgestellt werden muss (ebenso Müller GWR 2019, 399 (400)). Zwar spricht der Wortlaut der Norm nur vom angemeldeten Verbraucher. Die in Abs. 2 angeordnete Sperrwirkung entspricht aber der Rechtshängigkeitssperre des § 261 III Nr. 1 ZPO und erstreckt sich daher auch auf den Rechtsnachfolger, dem der streitbegangene Anspruch abgetreten worden ist (ebenso Müller GWR 2019, 399(400)), da das Zivilprozessrecht ausweislich §§ 265, 325, 261 III Nr. 1 ZPO nicht auf den Rechtsinhaber als solchen, sondern auf das streitbefangene Recht abstellt (ebenso Müller GWR 2019, 399(400)).
 
Das habe ich in Beck-Online gefunden. Ich verstehe das schon so, dass K durch die Abtretung nicht mehr an der MFK teilnimmt. Oder wie versteht ihr den Absatz?

b) Abtretung​

11Wurde die angemeldete Forderung abgetreten, so gelten diese Regelungen ebenfalls, da nicht auf den konkreten Kläger, nämlich den angemeldeten Verbraucher, sondern auf den Streitgegenstand abgestellt werden muss (ebenso Müller GWR 2019, 399 (400)). Zwar spricht der Wortlaut der Norm nur vom angemeldeten Verbraucher. Die in Abs. 2 angeordnete Sperrwirkung entspricht aber der Rechtshängigkeitssperre des § 261 III Nr. 1 ZPO und erstreckt sich daher auch auf den Rechtsnachfolger, dem der streitbegangene Anspruch abgetreten worden ist (ebenso Müller GWR 2019, 399(400)), da das Zivilprozessrecht ausweislich §§ 265, 325, 261 III Nr. 1 ZPO nicht auf den Rechtsinhaber als solchen, sondern auf das streitbefangene Recht abstellt (ebenso Müller GWR 2019, 399(400)).

Darf ich fragen in welcher Quelle du das genau gefunden hast?
 
Das habe ich in Beck-Online gefunden. Ich verstehe das schon so, dass K durch die Abtretung nicht mehr an der MFK teilnimmt. Oder wie versteht ihr den Absatz?

b) Abtretung​

11Wurde die angemeldete Forderung abgetreten, so gelten diese Regelungen ebenfalls, da nicht auf den konkreten Kläger, nämlich den angemeldeten Verbraucher, sondern auf den Streitgegenstand abgestellt werden muss (ebenso Müller GWR 2019, 399 (400)). Zwar spricht der Wortlaut der Norm nur vom angemeldeten Verbraucher. Die in Abs. 2 angeordnete Sperrwirkung entspricht aber der Rechtshängigkeitssperre des § 261 III Nr. 1 ZPO und erstreckt sich daher auch auf den Rechtsnachfolger, dem der streitbegangene Anspruch abgetreten worden ist (ebenso Müller GWR 2019, 399(400)), da das Zivilprozessrecht ausweislich §§ 265, 325, 261 III Nr. 1 ZPO nicht auf den Rechtsinhaber als solchen, sondern auf das streitbefangene Recht abstellt (ebenso Müller GWR 2019, 399(400)).
Ich habe hier etwas interessantes gefunden. Scheint ja genau zu passen:-)
Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Klägerin – nach Maßgabe der vom Berufungsgericht als wirksam unterstellten Abtretungen – Gläubigerin etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geworden und war insoweit auch materiell verfügungsbefugt. Allerdings waren diese Ansprüche bereits zuvor von der Zedentin rechtshängig gemacht worden. Jedoch schließt die Rechtshängigkeit das Recht einer Partei nicht aus, den geltend gemachten Anspruch abzutreten (§ 265 Abs. 1 ZPO). Prozessual hat die Abtretung auf das laufende Verfahren keinen Einfluss; der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben (§ 265 Abs. 2 ZPO). Vielmehr wird der Rechtsstreit vom Zedenten in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgeführt und bindet nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 ZPO auch den Rechtsnachfolger. Dem neuen Rechtsinhaber fehlt die Prozessführungsbefugnis, er kann sich lediglich als Nebenintervenient am Vorprozess beteiligen. Eine eigene Klage des Zessionars ist danach unzulässig. Ihr stünde im Übrigen auch der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen.
 
Genau der Rechtsstreit wird fortgeführt. Bedeutet also, dass der V anstelle der K nun alles aus bzw. in der MFK geltend machen kann, da K ja noch wirksam angemeldet ist. Daher herrscht also anderweitige Rechtshängigkeit für den Klageantrag zu 2.

Versteht ihr das genau so oder anders ?
 
Kurzer Nachtrag zum Problem der Anmeldung:
Der Wortlaut des 46 II VDuG und 253 II ZPO ist identisch. In einem Kommentar über das VDuG (Anders/Gehle) wird auf 253 II ZPO verwiese. Zu 253 II ZPO gibt es erhebliche Literatur. Man kann da also viel zu rausschreiben und dementsprechend beides entscheiden.
 
Ich habe des öfteren jetzt schon gelesen, dass einige der Meinung sind, dass die V sich nicht wirksam eingetragen hat. Ich komme hier auf das Ergebnis, dass Sie sich wirksam eingetragen hat. Welche Argumente habt ihr für die Unwirksamkeit?
 
Hi, ich hänge mich kurz vor Schluss mal mit rein:

Bei mir scheitert die Anmeldung an der "Bestimmtheit" vom Grund. Hier ist keine Individualisierung möglich, sodass die Anmeldung nicht wirksam ist. Hierzu gibt es gute Kommentare mit Bezug zum Dieselskandal. Daher partizipert V auch nicht von der Hemmung der Verjährung nach § 204a BGB (o.ä.). Ihr Anspruch ist zulässig, aber unbegründet.

Der Anspruch des K, der an V abgetreten wurde, scheitert an der Rechtsgängigkeit der MFK. Hier gibt es gute Kommentare zur alten, ZPO Regelung. Aber auch in den Kommentaren zur VDuG findet man was. Der Anspruch ist demnach unzulässig.

Der Anspruch wegen dem Schrank geht bei mir durch. Die Sachdienlichkeit begründe ich mit Bauchschmerzen damit, das der Anspruch an sich durch U anerkannt ist und es ja noch keinen Prozesstag gab. Zudem wäre dasselbe Gericht zuständig. Es wäre also mehr Aufwand, eine neue Klage zu bearbeiten. Im Rahmen der Begründetheit spreche ich dann kurz das "verspätete vorbringen" an, das RU rügt.

Beim Aufbau der Klageänderung orientiere ich mich an:

 
Hi, ich hänge mich kurz vor Schluss mal mit rein:

Bei mir scheitert die Anmeldung an der "Bestimmtheit" vom Grund. Hier ist keine Individualisierung möglich, sodass die Anmeldung nicht wirksam ist. Hierzu gibt es gute Kommentare mit Bezug zum Dieselskandal. Daher partizipert V auch nicht von der Hemmung der Verjährung nach § 204a BGB (o.ä.). Ihr Anspruch ist zulässig, aber unbegründet.

Der Anspruch des K, der an V abgetreten wurde, scheitert an der Rechtsgängigkeit der MFK. Hier gibt es gute Kommentare zur alten, ZPO Regelung. Aber auch in den Kommentaren zur VDuG findet man was. Der Anspruch ist demnach unzulässig.

Der Anspruch wegen dem Schrank geht bei mir durch. Die Sachdienlichkeit begründe ich mit Bauchschmerzen damit, das der Anspruch an sich durch U anerkannt ist und es ja noch keinen Prozesstag gab. Zudem wäre dasselbe Gericht zuständig. Es wäre also mehr Aufwand, eine neue Klage zu bearbeiten. Im Rahmen der Begründetheit spreche ich dann kurz das "verspätete vorbringen" an, das RU rügt.

Beim Aufbau der Klageänderung orientiere ich mich an:

Vielen Dank, mit der Bestimmtheit hast Du Recht. Die habe ich übersehen und auf die Entscheidungen des BGH im Dieselskandal verwiesen. Die Sachdienlichkeit zu Klageantrag drei habe ich tatsächlich verneint, aber hier kann man wahrscheinlich alles mit den richtigen Argumenten vertreten. Bei der Begründetheit habe ich mich aber sehr knapp gehalten, da ich sonst ein Problem mit den Zeichen bekommen hätte.
 
Hi, ich hänge mich kurz vor Schluss mal mit rein:

Bei mir scheitert die Anmeldung an der "Bestimmtheit" vom Grund. Hier ist keine Individualisierung möglich, sodass die Anmeldung nicht wirksam ist. Hierzu gibt es gute Kommentare mit Bezug zum Dieselskandal. Daher partizipert V auch nicht von der Hemmung der Verjährung nach § 204a BGB (o.ä.). Ihr Anspruch ist zulässig, aber unbegründet.
Kannst du ein oder zwei quellen angeben? Ich würde gerne die Argumentation davon lesen.
 
Kannst du ein oder zwei quellen angeben? Ich würde gerne die Argumentation davon lesen.
Kannst du ein oder zwei quellen angeben? Ich würde gerne die Argumentation davon lesen.
Schau mal in den Zöller ZPO - da gibt es zum § 46 VDuG einiges..u.a. das die strenge Auslegung des § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aF nicht Wortgleich auf den § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VDuG zu übertragen ist...Findet man bei Juris
 
Bezüglich des Klageantrags 3 fehlt V (dem Ermächtigten) doch das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene Rechtsschutzinteresse um den Klageantrag überhaupt geltend zu machen oder?
 
Ich habe des öfteren jetzt schon gelesen, dass einige der Meinung sind, dass die V sich nicht wirksam eingetragen hat. Ich komme hier auf das Ergebnis, dass Sie sich wirksam eingetragen hat. Welche Argumente habt ihr für die Unwirksamkeit?
Schau mal bei Beck-Online: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Scherer, 42. Aufl. 2024, VDuG § 46 Rn. 23-28
Auch zu finden unter diesem Link: UB Hagen: Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen

Oder auch hier: BGH Urteil vom 24.4.2023 – VIa ZR 1072/22 (zu finden in NJW 2023, 1888 via Beck-Online)
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Das hat mir in der Argumentation der Ablehnung einer wirksamen Anmeldung der V geholfen.
 
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