Hausarbeit Kurzhausarbeit ZPO WS 23/24

V möchte ja Geld haben - daher ist es doch eigentlich die Leistungsklage oder ?

DSL habe ich jetzt gar nicht eingebracht und auch irgendwie nicht so richtig daran gedacht. Es gibt ja nicht mal drei Personen. Durch die Abtretung ist ja V Anspruchsinhaber.

Habt ihr auch so wenige Fußnoten? Es steht bezüglich der Verjährung etc. ja eigentlich alles im Gesetz wo man auch keine Definitionen braucht. Habe auch zuvor einige Voraussetzungen wie die Rechtsgutsverletzung nicht unbedingt definiert,sondern einfach festgestellt. WIe viele Fußnoten habt ihr bisher so ?
 
V möchte ja Geld haben - daher ist es doch eigentlich die Leistungsklage oder ?

DSL habe ich jetzt gar nicht eingebracht und auch irgendwie nicht so richtig daran gedacht. Es gibt ja nicht mal drei Personen. Durch die Abtretung ist ja V Anspruchsinhaber.

Habt ihr auch so wenige Fußnoten? Es steht bezüglich der Verjährung etc. ja eigentlich alles im Gesetz wo man auch keine Definitionen braucht. Habe auch zuvor einige Voraussetzungen wie die Rechtsgutsverletzung nicht unbedingt definiert,sondern einfach festgestellt. WIe viele Fußnoten habt ihr bisher so ?

Ja... das mit den Fußnoten habe ich mich auch schon gefragt. Habe aktuell gerade einmal 16 Fußnoten und nur 7 Literaturquellen. Aber ich weiß auch nicht, wo ich noch weitere Infos einbauen könnte, um das zu erhöhen.
 
Ich habe gerade Folgendes im Buch "Die ZPO-Klausur: § 54 Probleme bei der Bearbeitung der Klageänderung" gelesen:

"(2) Eine Klageänderung liegt nach hM auch in der nachträglichen Häufung von Streitgegenständen (§§260, 261 II ZPO). Dies ist eine Kombination von Klageänderung und Anspruchshäufung. Eine Klageänderung liegt deshalb vor, weil der Prozess einen anderen (weiteren) Streitgegenstand erhält. Im Aufbau ist bei solchen Fällen erst zu prüfen, ob die Klageänderung zulässig ist (§§ 263, 264, 267 ZPO). Wenn nicht, wird der neue Antrag als unzulässig abgewiesen. Wenn ja, muss geprüft werden, ob die Anspruchshäufung zulässig ist (§ 260 ZPO). Wenn nicht: Abtrennung nach § 145 ZPO. Erst wenn Klageänderung und Anspruchs-hautung als zulässig angesehen worden sind, kann jetzt die Zulässigkeit des prozessualen Begehrens (Sachurteilsvoraussetzungen) und seine Begründetheit (hier: Schadensersatz) geprüft werden. Jeder andere Aufbau ist fehlerhaft und führt fast regelmäßig zu falschen Entscheidungen!"

Da Klageantrag 2 nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig aber nach § 260 ZPO unzulässig, müsste doch nun der neue Anspruch vom Gericht abgetrennt werden müssen? Ich habe den Klageantrag 2 für zulässig erklärt aber jetzt, wo ich das gelesen habe bin ich etwas verwirrt...
 
Wie machst du im Gutachten dann weiter? Beendest du die Prüfung dann an der Stelle?
Ich habe mich gestern dazu umentschieden und bin gerade noch dabei die Auswirkungen auf mein Gutachten zu prüfen. Aber bezüglich der Prozessführungsbefugnis hat es keine Auswirkung, da sie sich ja im Fall der wirksamen Eintragung wirksam wieder ausgetragen hat. Aber ich sehe da ein Problem in der Begründetheit, da der Anspruch dann verjährt wäre.
 
Ja... das mit den Fußnoten habe ich mich auch schon gefragt. Habe aktuell gerade einmal 16 Fußnoten und nur 7 Literaturquellen. Aber ich weiß auch nicht, wo ich noch weitere Infos einbauen könnte, um das zu erhöhen.
Fußnoten habe ich ein bisschen mehr, aber dafür auch nicht so viele Literaturquellen. Es gibt aber auch wenig verfügbare Auswahl
 
Ich habe gerade Folgendes im Buch "Die ZPO-Klausur: § 54 Probleme bei der Bearbeitung der Klageänderung" gelesen:

"(2) Eine Klageänderung liegt nach hM auch in der nachträglichen Häufung von Streitgegenständen (§§260, 261 II ZPO). Dies ist eine Kombination von Klageänderung und Anspruchshäufung. Eine Klageänderung liegt deshalb vor, weil der Prozess einen anderen (weiteren) Streitgegenstand erhält. Im Aufbau ist bei solchen Fällen erst zu prüfen, ob die Klageänderung zulässig ist (§§ 263, 264, 267 ZPO). Wenn nicht, wird der neue Antrag als unzulässig abgewiesen. Wenn ja, muss geprüft werden, ob die Anspruchshäufung zulässig ist (§ 260 ZPO). Wenn nicht: Abtrennung nach § 145 ZPO. Erst wenn Klageänderung und Anspruchs-hautung als zulässig angesehen worden sind, kann jetzt die Zulässigkeit des prozessualen Begehrens (Sachurteilsvoraussetzungen) und seine Begründetheit (hier: Schadensersatz) geprüft werden. Jeder andere Aufbau ist fehlerhaft und führt fast regelmäßig zu falschen Entscheidungen!"

Da Klageantrag 2 nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig aber nach § 260 ZPO unzulässig, müsste doch nun der neue Anspruch vom Gericht abgetrennt werden müssen? Ich habe den Klageantrag 2 für zulässig erklärt aber jetzt, wo ich das gelesen habe bin ich etwas verwirrt...
Schau dir mal dazu Fall 22 bei Hemmer an (ZPO I). Vielleicht hilft dir das ja weiter. Finde es dort immer verständlich erklärt.
 
Ich habe mich gestern dazu umentschieden und bin gerade noch dabei die Auswirkungen auf mein Gutachten zu prüfen. Aber bezüglich der Prozessführungsbefugnis hat es keine Auswirkung, da sie sich ja im Fall der wirksamen Eintragung wirksam wieder ausgetragen hat. Aber ich sehe da ein Problem in der Begründetheit, da der Anspruch dann verjährt wäre.
Nach § 204a Abs. 3 BGB ist die Verjährung noch für weitere sechs Monate nach Austragung aus dem Klageregister gehemmt.
Bei mir ist der Anspruch entsprechend noch nicht verjährt.
Vielleicht habe ich aber auch etwas übersehen, was du auf dem Schirm hast?
 
Nach § 204a Abs. 3 BGB ist die Verjährung noch für weitere sechs Monate nach Austragung aus dem Klageregister gehemmt.
Bei mir ist der Anspruch entsprechend noch nicht verjährt.
Vielleicht habe ich aber auch etwas übersehen, was du auf dem Schirm hast?
Stimmt, daran hatte ich in der Eile nicht gedacht. Aslo habe ich was übersehen. Aber nach Anforderungen an § 46 II Nr.5 VDuG ist die Eintragung nicht ausreichend. Also läuft es dann darauf hinaus, dass der Klageantrag 1 verjährt ist.
 
Stimmt, daran hatte ich in der Eile nicht gedacht. Aslo habe ich was übersehen. Aber nach Anforderungen an § 46 II Nr.5 VDuG ist die Eintragung nicht ausreichend. Also läuft es dann darauf hinaus, dass der Klageantrag 1 verjährt ist.

So habe ich es auch gelöst. Ich gehe in der Begründetheit zunächst auf den § 204a BGB ein und leite dann über in "Fraglich, ob die Anmeldung wirksam war, weil § 46 Abs. 2 Nr. 5..."

Ich finde nur nichts handfestes, woran man festmachen kann, wann die Angaben (Grund und Gegenstand) vollständig sind. Habe lediglich das gefunden: UB Hagen: Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen
Aber bekomme das nicht ordentlich in meinem Gutachten formuliert, ich kann da keine konkreten Anforderungen rauslesen, die sich auf die neuen Regelungen des VDuG beziehen.

Vielleicht sehe ich aber auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr...
 
So habe ich es auch gelöst. Ich gehe in der Begründetheit zunächst auf den § 204a BGB ein und leite dann über in "Fraglich, ob die Anmeldung wirksam war, weil § 46 Abs. 2 Nr. 5..."

Ich finde nur nichts handfestes, woran man festmachen kann, wann die Angaben (Grund und Gegenstand) vollständig sind. Habe lediglich das gefunden: UB Hagen: Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen
Aber bekomme das nicht ordentlich in meinem Gutachten formuliert, ich kann da keine konkreten Anforderungen rauslesen.

Vielleicht sehe ich aber auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr...
Prüfst du die Wirksamkeit der Eintragung nicht bei der Prozessführungsbefugnis?

Hast du Zugang zu Beck online?
 
Prüfst du die Wirksamkeit der Eintragung nicht bei der Prozessführungsbefugnis?

Hast du Zugang zu Beck online?
Omg, ich hab einen Denkfehler im Gutachten. Danke für deinen Hinweis!

Ich hab die Wirksamkeit der Eintragung im Rahmen des Prüfungspunkt "Keine anderweitige Rechtshängigkeit" geprüft, aber da hab ich was ganz wesentliches vergessen einzuarbeiten. Ich muss mein Gutachten nochmal etwas umstrukturieren, dass es wieder Sinn ergibt.
 
Bei Klageantrag 2 würde ich aufgrund der Prozessstandschaft die Prozessführungsbefugnis der V bejahen. Ich frage mich aber, ob die Eintragung des K ins Klageregister ein Hindernis darstellt. Er hat sich nicht offiziel ausgetragen und von einer wirksamen Eintragung gehe ich mangels Sachverhaltsangaben aus. Oder spielt das keine Relevanz mehr, da er den Anspruch abgetreten hat? Leider finde ich hierzu nichts was mir konkret weiterhilft oder aussagekräftig wäre. Wie seht ihr das?
 
Ich bin jetzt etwas verwirrt.
Im Sachverhalt ist explizit darauf hingewiesen worden, dass die Abtretung formell und materiell wirksam ist.
Nach § 398 II ist die Rechtsfolge der Abtretung -> Gläubigerwechsel. Die Forderung bleibt also genau so bestehen, wie sie zuvor auch bestand. Das heißt der Anspruch von K bleibt so wie er war. Der ist nicht zurückgenommen worden, sodass der Klageantrag zu 2 eine anderweitige Rechtshängigkeit hat zum Zeitpunkt der Abtretung. ( Im Sachverhalt wurde ja auch gesagt, dass sich K wirksam eingetragen hatte).
V hat diesen ja auch nicht zurückgenommen oder sonstiges, sodass die Anmeldung weder von K (vor Abtretung) noch von V (nach der Abtretung) zurückgenommen wurde gem. § 46 V f. VDuG.
-> dann gilt 11 VDuG -> Sperre. Übersehe ich etwas?

Aus dem Grund der Rechtsfolge der Abtretung §398 II besteht ja auch kein Problem bei der Prozessführungsbefugnis, weil V ab dem Zeitpunkt der Abtretung Anspruchsinhaber ist.

Ich prüfe die MFK bzw. die Sperrwirkung auch bei keine Rechtshängigkeit, weil es dort erst zum ersten Zeitpunkt meiner Meinung nach relevant wird. Denn wenn die MFK rechtshängig ist und sich die Klageäntrage zu 1 und 2 dort eingetragen haben und nicht wirksam ausgetragen haben, kommt es zur Sperrwirkung.
Ich dachte ich wäre im groben fertig, aber jetzt verunsichert mich alles.
 
Ich bin jetzt etwas verwirrt.
Im Sachverhalt ist explizit darauf hingewiesen worden, dass die Abtretung formell und materiell wirksam ist.
Nach § 398 II ist die Rechtsfolge der Abtretung -> Gläubigerwechsel. Die Forderung bleibt also genau so bestehen, wie sie zuvor auch bestand. Das heißt der Anspruch von K bleibt so wie er war. Der ist nicht zurückgenommen worden, sodass der Klageantrag zu 2 eine anderweitige Rechtshängigkeit hat zum Zeitpunkt der Abtretung. ( Im Sachverhalt wurde ja auch gesagt, dass sich K wirksam eingetragen hatte).
V hat diesen ja auch nicht zurückgenommen oder sonstiges, sodass die Anmeldung weder von K (vor Abtretung) noch von V (nach der Abtretung) zurückgenommen wurde gem. § 46 V f. VDuG.
-> dann gilt 11 VDuG -> Sperre. Übersehe ich etwas?

Aus dem Grund der Rechtsfolge der Abtretung §398 II besteht ja auch kein Problem bei der Prozessführungsbefugnis, weil V ab dem Zeitpunkt der Abtretung Anspruchsinhaber ist.

Ich prüfe die MFK bzw. die Sperrwirkung auch bei keine Rechtshängigkeit, weil es dort erst zum ersten Zeitpunkt meiner Meinung nach relevant wird. Denn wenn die MFK rechtshängig ist und sich die Klageäntrage zu 1 und 2 dort eingetragen haben und nicht wirksam ausgetragen haben, kommt es zur Sperrwirkung.
Ich dachte ich wäre im groben fertig, aber jetzt verunsichert mich alles.
Die Abtretung oder die wirksame Eintragung des K ins Klageregister stelle ich auch nicht in Frage.
Sondern: Ob die wirksame Eintragung des K ein Hindernis darstelllt in Bezug auf die Erhebung einer Individualklage bei Klageantrag 2.

Aber so wie ich dich jetzt verstanden habe, ist bei der Abtretung davon auszugehen, dass er nicht mehr an der MFK teilnimmt und daher kein Problem darstellt.

Dann habe ich hier wahrscheinlich zu kompliziert gedacht. Es tut mir Leid, wenn ich dich verwirrt habe.
 
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