Hausarbeit Kurzhausarbeit ZPO WS 23/24

Hat einer vielleicht die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3 mit § 267 ZPO begründet? Die Einwilligung könnte eventuell vermutet werden, da es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist und die U AG bzw. der Anwalt dem nicht widersprochen hat. Wiederrum steht im Sachverhalt, dass der Anwalt "gemeinsamen Verhandlung über den Klageantrag zu 3.....ausdrücklich widerspricht". Wie seht ihr das so?
 
Hat einer vielleicht die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3 mit § 267 ZPO begründet? Die Einwilligung könnte eventuell vermutet werden, da es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist und die U AG bzw. der Anwalt dem nicht widersprochen hat. Wiederrum steht im Sachverhalt, dass der Anwalt "gemeinsamen Verhandlung über den Klageantrag zu 3.....ausdrücklich widerspricht". Wie seht ihr das so?
Willigt der Beklagte in die Klageänderung nicht ein, ist sie dennoch zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 263 ZPO). Im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt das Gericht vor allem prozessökonomische Gesichtspunkte. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie
  • –geeignet ist, den sachlichen Streitstoff des Rechtsstreits auszuräumen und
  • –dadurch einem ansonsten zu erwartenden weiteren Prozess vorbeugt.
Sachdienlichkeit liegt nach der Rspr. im Regelfall nicht vor, wenn der Kläger völlig neuen Streitstoff einführt und das bisherige Ergebnis des Prozesses nicht mehr verwendet werden kann.
 
Das ist richtig, es handelt sich nach h.M. nicht um eine Klagehäufung, sondern um eine Klageänderung, vgl. BGH NJW 2015, 1608, 1609; NJW 2014, 3314, 3315.
Ich habe nun die Sachdienlichkeit im Klageantrag zu 2 bejaht. Im Klageantrag zu 3 habe ich die Sachdienlichkeit verneint. Bezüglich der mehreren Ansprüche, die in Betracht kommen, habe ich nun die alternative Klagehäufung verneint. Wenn ich Klageantrag zu 2 bejahe und Klageantrag zu 3 verneine, liegt dann trotzdem eine Klagehäufung (=Klageänderung) für den Klageantrag 2 vor? Ist dann die Klage an sich unzulässig oder ist die Klage teilweise zulässig?
 
Ich habe nun die Sachdienlichkeit im Klageantrag zu 2 bejaht. Im Klageantrag zu 3 habe ich die Sachdienlichkeit verneint. Bezüglich der mehreren Ansprüche, die in Betracht kommen, habe ich nun die alternative Klagehäufung verneint. Wenn ich Klageantrag zu 2 bejahe und Klageantrag zu 3 verneine, liegt dann trotzdem eine Klagehäufung (=Klageänderung) für den Klageantrag 2 vor? Ist dann die Klage an sich unzulässig oder ist die Klage teilweise zulässig?
Ich habe auch Klageantrag 2 (+) und Klageantrag 3 (-)
Bei 2 habe ich noch argumentiert, dass man eine vermutete Einwilligung § 267 ZPO annehmen könnte. Zwar rügt der Anwalt zu Beginn die verspätete Einreichung, nimmt aber im Laufe der Verhandlung darauf Bezug - wie ich das im SV zumindest verstehe - und widerspricht nicht ausdrücklich (wie etwa bei Klageantrag 3).
 
@monika :
Im Sacherhalt wird deutlich Bezog genommen, dass der Klageantrag 1 und 2 ausschließlich auf die außervertragliche Haftung gerichtet ist im letzten Teil. Ist das dementsprechend nicht eventuell ein indirekter Ausschluss der vertraglichen Ansprüche für KLageantrag 1 und 2 ?

Ich habe bei Klageantrag 2 264 Nr.2 ZPO bejaht, weil er ja durch die formelle und materiell wirksame Abtretung selber Anspruchsinhaber ist. Das einzige was sich zu Klageantrag verändert hat, ist ja nur die Höhe des Zahlungsanspruches dann.

Bei Klageantrag 3 habe ich die Sachdienlichkeit auch verneint.
 
Wie baut ihr den Prüfungspunkt mit der anderweitigen Rechtshängigkeit auf?

Ich habe das aktuell wie folgt (bin mir hier aber unsicher)

A. Keine anderweitige Rechtshängigkeit
-> könnte sich durch Verbandsklage/MFK (§ 41 Abs. 1 VDuG) beim OLG Hamm ergeben
-> Sperrwirkung für Individualklagen, § 11 Abs. 2 VDuG

I. Rechtshängigkeit der Verbandsklage
(+), ist rechtshängig durch Erhebung Klage am 16.10.23 durch Verbraucherverband, zugestellt bei U am 20.10.23

II. Erfolgreiche Anmeldung der V zum Klageregister (+)

III. Parteiidentität (+)

IV. Identischer Streitgegenstand (+)

V. P: Austragung vom Klageregister
-> § 46 Abs. 4 VDuG?
-> Sache ist entscheidungsreif (siehe Bearbeitervermerk), also Möglichkeit der Individualklage?
 
Verstehe ich das richtig, dass die Sperrwirkung der MFK für den K (da er ja noch angemeldet ist) somit umgangen wird, da die Abtretung seiner Ansprüche an die V wirksam und sie somit Anspruchsinhaberin ist?
 
ich habe nicht mehr so viele Zeichen, sodass ich überlege das Problem der Austragung vorzuziehen. Also § 46 II Nr. 6 wird durch V ja nicht ganz eingehalten bzw. man müsste da echt nochmal viel zu schreiben. Ich habe nun überlegt zu sagen, er müsste sich da wirksam eingetragen haben. Fraglich ob die Begründung dann auch Nr. 6 erfüllt. Aber das bleibt unerheblich wenn er sich ohnehin wirksam ausgetragen hat.
und prüfe dann die wirksame Austragung

So spare ich bestimmt 1500 Zeichen, weiß aber nicht ob ich dann ein Problem außen vorlasse.
 
@monika :
Im Sacherhalt wird deutlich Bezog genommen, dass der Klageantrag 1 und 2 ausschließlich auf die außervertragliche Haftung gerichtet ist im letzten Teil. Ist das dementsprechend nicht eventuell ein indirekter Ausschluss der vertraglichen Ansprüche für KLageantrag 1 und 2 ?

Ich habe bei Klageantrag 2 264 Nr.2 ZPO bejaht, weil er ja durch die formelle und materiell wirksame Abtretung selber Anspruchsinhaber ist. Das einzige was sich zu Klageantrag verändert hat, ist ja nur die Höhe des Zahlungsanspruches dann.

Bei Klageantrag 3 habe ich die Sachdienlichkeit auch verneint.
Danke für die Infos. Eine Anmerkung: bei der "V" handelt es sich um eine "sie", nicht um einen "er". Ich will nicht zu pedantisch sein. Ist mir nur aufgefallen.
 
Wie begründet ihr, dass sich V wirksam in die MFK eingetragen hat? Bei mir hat sie sich nicht wirksam angemeldet wegen der unzureichenden Begründung.
 
Verstehe ich das richtig, dass die Sperrwirkung der MFK für den K (da er ja noch angemeldet ist) somit umgangen wird, da die Abtretung seiner Ansprüche an die V wirksam und sie somit Anspruchsinhaberin ist?
Der Anspruch kann nach Rechtshändigkeit (hier MFK) abgetreten werden. Durch die Abtretung ist K nicht mehr berechtigt Nutzen aus dem MFK zu ziehen, sondern V. Wenn man aber sagt, dass durch die Anmeldung des K die Verjährungshemmung eintritt, dann macht es doch sinn auch zu sagen, dass der ehemalige Anspruch des K durch die Anhängigkeit des MFK immer noch gesperrt wird oder?
Also in etwa so: Ja zu Klageänderung Antrag2, aber bei der Prüfung der Zulässigkeit kommt die Rechtsspeere, dh. derzeit unzulässig. Weswegen V nur Antrag1 zulässig ist. (wenn man Antrag3 als Klageänderung ablehnt)

Andere Sache: Wie viele Quellen (literatur) gibt ihr an? 15 oder 20? Oder wurde irgendwo erwähnt wie viel quellen man minimum haben muss?

Nachtrag: Was aber auch eine Möglichkeit sein könnte: Da die Anspruchshöhe (bei Anmeldung) im MFK nur eine Sollvorschrift darstellt, wäre die Anmeldung von V und ihre Abmeldung Verjährungshemmend für den gesamten Anspruch. Das heißt nicht nur die 2400 € oder die angemeldeten 3000 € unterliegen der Verjährungshemmung, sondern alle Ansprüche der V aus dieser Lebenssachverhalt. Das würde bedeuten, dass sowohl die 2400 € als auch die 2350 € nicht der Verjährung unterliegen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe das ähnlich wie du user.
Die Rechtsfolge der Abtretung ist nur der Gläubigerwechsel. Die Forderung bleibt davon unberührt, sodass aufgrund der fehlenden Rücknahme der Klageantrag zu 2 eigentlich eine anderweitige Rechtshängigkeit hat und daher nicht zulässig ist.
Dann muss in der Begründetheit auch nur den Anspruch des V gegen U AG prüfen
 
Was sagt ihr den zur Prozessführungsbefugnis bei dem Antrag zu 2? Er macht laut Sachverhalt in seiner Klage auch nur außervertragliche Ansprüche geltend. Da sehe ich das problem der Prozessstandschaft.
 
Was sagt ihr den zur Prozessführungsbefugnis bei dem Antrag zu 2? Er macht laut Sachverhalt in seiner Klage auch nur außervertragliche Ansprüche geltend. Da sehe ich das problem der Prozessstandschaft.
Ich habe den § 265 ZPO verneint, da er sich auf Fälle bezieht, bei denen die Abtretung der streitbefangenen Sache während eines laufenden Prozesses erfolgte. Ich weiß aber nicht, ob das richtig weil, weil ja grds. die MFK als Prozess lief, wo noch K eingetragen war und den Anspruch hatte, aber eben noch nicht die Klage der V beim AG Essen eingereicht wurde.
 
Ich habe den § 265 ZPO verneint, da er sich auf Fälle bezieht, bei denen die Abtretung der streitbefangenen Sache während eines laufenden Prozesses erfolgte. Ich weiß aber nicht, ob das richtig weil, weil ja grds. die MFK als Prozess lief, wo noch K eingetragen war und den Anspruch hatte, aber eben noch nicht die Klage der V beim AG Essen eingereicht wurde.
Hast Du was zur Drittschadensliquidation wegen dem außervertraglichen Anspruch gemacht? Vertragliche macht er ja nicht geltend in seiner Klage. Da hänge ich gerade an der Einwilligung des K.
 
Welche Klageart ist eurer Meinung nach statthaft? Ich finde Argumente, die sowohl für die eine als auch die andere sprechen, was mich gerade ziemlich unsicher macht 🙈
 
Welche Klageart ist eurer Meinung nach statthaft? Ich finde Argumente, die sowohl für die eine als auch die andere sprechen, was mich gerade ziemlich unsicher macht 🙈
Ich habe die Leistungsklage als statthafte Klageart, da sie die Zahlung/Erstattung ihrer Heilbehandlungskosten von U AG begehrt.
 
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