dann käme die Frage, ob die Bürgschaft des B im Rahmen seines Handelsgeschäftes (Zugehörigkeit zum Betrieb) erfolgte, denn sonst wäre es eine Gefälligkeit, die wegen Verstoß gegen Formforschrift nichtig wäre. Es sei denn, man käme irgendwie über die Vermutung im § 344 HGB zur wirksamen Bürgschaft.