Sonstiges BGB II/2 - keine Klausur bei damaliger Belegung?

Im Grunde genommen ist es doch ganz einfach:

Halten wir uns an das, was wir gelernt haben (sollten), wir wenden einfach das geltende Recht an - und da dürfte das PA schlechtere Karten haben, da es da nix drin gibt mit Modulen mit 5 ECTS usw.
 
Und auf keinen Fall dieses Semester Arbeitsvertragsrecht schreiben, da gibt es nur 5 ECTS, sondern erst nächstes Semester wenn es wieder 10 ECTS dafür gibt.
 
Und auf keinen Fall dieses Semester Arbeitsvertragsrecht schreiben, da gibt es nur 5 ECTS, sondern erst nächstes Semester wenn es wieder 10 ECTS dafür gibt.

Naja, das ist ja das unverständliche, ich hab dafür ja im November meine 10 ECTS erhalten - getreu der geltenden PO!

Das ist ja ein Misch-Masch ohne Ende...
 
Naja, das ist ja das unverständliche, ich hab dafür ja im November meine 10 ECTS erhalten - getreu der geltenden PO!

Das ist ja ein Misch-Masch ohne Ende...
Das Risiko nur 5 zu bekommen trotz Anspruchs auf 10 und dann sich mit der Fernuni streiten zu müssen um die weiteren 5, das wäre mir beim jetzigen Ducheinander viel zu groß. Da würde ich nie in diesem Semester Arbeitsvertragsrecht schreiben, wenn es ein Semester später auf jeden Fall die 10 ECTS dafür gibt.

Was bin ich froh, dass ich diese ganzen Module schon vor den ganzen Änderungen bestanden habe.
 
Ich würde auch ins Auge fassen, BGB II/2 nicht zu schreiben, sondern wenn alle anderen Module bestanden sind und man 210 ECTS hat, die Ausstellung des Bachelorzeugnisses zu beantragen.

Wenn das abgelehnt würde, wird es spannend, zu lesen, wie die Uni im dann erforderlichen rechtsmittelfähigen Bescheid begründet, wie 210 ECTS nicht ausreichen ...

Und wenn man dann nicht obsiegt, dann macht man eben BGB II/2 noch die Klausur nach.
 
Ich würde auch ins Auge fassen, BGB II/2 nicht zu schreiben, sondern wenn alle anderen Module bestanden sind und man 210 ECTS hat, die Ausstellung des Bachelorzeugnisses zu beantragen.

Wenn das abgelehnt würde, wird es spannend, zu lesen, wie die Uni im dann erforderlichen rechtsmittelfähigen Bescheid begründet, wie 210 ECTS nicht ausreichen ...

Und wenn man dann nicht obsiegt, dann macht man eben BGB II/2 noch die Klausur nach.
Richtig, genau so würde ich es machen, wenn ich betroffen wäre.
 
Hallo zusammen,

nachdem ich nun Arbeitsrecht und die HA in BGB II/1 bestanden habe, werden jeweils 10 ECTS im Prüfungsportal ausgewiesen. In einer Antwort vom PA vom 27.Juli diesen Jahres hieß es (ich hatte ausdrücklich danach gefragt, ob ich die Klausur belegen muss oder nicht):

"Sie müssen BGB II/2 nicht mehr bearbeiten, da Sie schon die „großen“ Module BGB II und Arbeitsvertragsrecht vor dem SS 2015 belegt und bearbeitet haben."

Werde da nun nochmals nachhaken, vielleicht erhält man ja endlich mal eine verbindliche Antwort, momentan bin ich jedenfalls recht verwirrt...
 
Warum willst Du nachhaken?

Bei so einer - für Dich doch klaren Aussage - würde ich auch nichts mehr nachfragen...
 
Hallo zusammen,

nachdem ich nun Arbeitsrecht und die HA in BGB II/1 bestanden habe, werden jeweils 10 ECTS im Prüfungsportal ausgewiesen. In einer Antwort vom PA vom 27.Juli diesen Jahres hieß es (ich hatte ausdrücklich danach gefragt, ob ich die Klausur belegen muss oder nicht):

"Sie müssen BGB II/2 nicht mehr bearbeiten, da Sie schon die „großen“ Module BGB II und Arbeitsvertragsrecht vor dem SS 2015 belegt und bearbeitet haben."

Werde da nun nochmals nachhaken, vielleicht erhält man ja endlich mal eine verbindliche Antwort, momentan bin ich jedenfalls recht verwirrt...
Bloss nicht nachhaken, sondern die E-Mail sehr gut aufbewahren!
 
In meinem Fall, wurde ja die Hausarbeit als 2. Versuch für meine damalige Klausur gewertet.
Ich wollte eigentlich die Klausur ausgleichen oder zumindestens die Möglichkeit dazu haben.

Normalerweise müsste ich jetzt BGB 2/1 für HA bestanden haben und die Klausur aus dem WS 14/15 müsste als 1. Versuch für BGB 2/2 stehen und somit könnte ich ausgleichen.


Nun ja, dann werde ich mich wohl noch weiter mit dem Prüfungsamt auseinandersetzen müssen.
 
Ich hatte im Juli 2015 auch so einen Aussage vom Prüfungsamt ReWi erhalten:
"Sie müssen BGB II/2 nicht mehr bearbeiten, da Sie schon die „großen“ Module
BGB II und Arbeitsvertragsrecht vor dem SS 2015 belegt und bearbeitet haben."

Ich werde es dabei belassen.
 
Klare Aussage vom Prüfungsamt HEUTE: BGB 2/1 UND BGB 2/2 müssen absolviert werden! Die andere Auskunft (bei mir im gleichen Wortlaut verfasst) war falsch.
 
Im Grunde hilft das überhaupt nichts...

Denn wenn heute die vorletzte offizielle Auskunft des Prüfungsamtes von ihm selbst als "falsch" eingestuft wird, wer garantiert denn, daß nicht nächstes Jahr das Prüfungsamt die heutige Auskunft wiederum ganz offiziell als "falsch" beurteilt und dann erneut etwas ganz anderes als "richtig"? :dead:

Insbesondere denjenigen Kommilitonen, die jetzt bereits 10 ECTS zuerkannt bekamen, und dies wohlgemerkt in Übereinstimmung mit der Prüfungsordnung (!), wird man diese ja kaum wieder aberkennen können.

Müssen die aber jetzt trotz vorhandener 10 ECTS jeweils für BGB II/1 und ArbVertrR noch in die Klausur von BGB II/2, dann müssen sie dafür ja auch ECTS kriegen und landen dann bei mehr als 210 ECTS - was aber gar nicht vorgesehen ist.

Es bleibt spannend, zu beobachten, wie sich die Fernuni aus dem Chaos, das sie angerichtet hat, wieder herausschummeln wird ...
 
Das ist echt ne saublöde Situation, ich will halt nur nicht ein extra Semester anhängen müssen, weil die Uni dann doch plötzlich auf die Klausur in BGB II/2 besteht. Für mich ist die Aussage der Email des Prüfungsamtes jedoch auch eindeutig und ich finde es auch bedenklich, dass anscheinend der Fehler intern erkannt wurde, aber die Studenten nicht darüber aufgeklärt werden. DIe Verteilung der ECTS ist mir auch ein Rätsel, mir wurden wie gesagt bereits 2x10 Punkte angerechnet...
Hat hier jemand bereits Erfahrung sammeln können/müssen hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit von Aussagen/Emails des Prüfungsamtes?

PS. Achtet bei der vergangenen HA auf die Punkte/Note, bei mir wurde trotz 95 Punkten "nur" eine 1,3 eingetragen. Irgendwie scheint es zZ drunter und drüber zu gehen beim Prüfungsamt.
 
... im Zweifel verstiesse doch die e-Mail-Auskunft - mehr kann es ja wohl nicht sein! - gegen die aktuell (immer noch geltende) Prüfungsordnung bezüglich der ECTS-Verteilung. Und wenn man es genau nimmt, ist eine e-Mail-Auskunft kein Bescheid, der mit Rechtsmitteln versehen wurde, sondern nur ein informeller Realakt, oder?

Anders für diejenigen, in dessen E-Mail-Bestätigung durch das Prüfungsamt von einer durchgeführten Einzelfallprüfung/Einzelfallentscheid die Rede ist.

"Komplizierter" wird es wohl erst mit der mittlerweile als Bescheid erfolgten Notengebung, die angeblich einige Kommilitonen aufgrund der neuen Lage "fälschlicherweise" - so der Lehrstuhl und das Prüfungsamt - zugesprochen und im Notenspiegel mit jeweils 10 ECTS aufgeführt wurden.

Hier frage ich mich aber schon, warum das Prüfungsamt und der Lehrstuhl nach der "negativen Auskunft" an @Anja00 und nach ihren diversen Interventionen Ende August 2015 nicht alle Betroffenen auf den angeblichen Irrtum des Prüfungsamtes hingewiesen hat. Man hätte erwarten dürfen, dass das Prüfungsamt/Lehrstuhl aber zumindest diejenigen wieder anschreibt, denen das Prüfungsamt "fälschlicherweise" mitteilte, sich von der angemeldeten Klausur 55106 (BGB II/2) wieder abzumelden zu müssen/dürfen.

Dass sich da jetzt jemand nachträglich "irren musste" (Bauernopfer?) liegt wohl eher an der Fakultät und deren Kommunikation mit dem Prüfungsamt sowie gegenüber den betroffenen Studierenden bezüglich der mit heisser Nadel gestrickten "Zwischenlösung".

Ich bin gespannt, wie man diejenigen im SS 2016 behandeln wird, die schon zuvor 55105 und Einführung in die WiWi mit jeweils 10 ECTS bestanden haben und im SS 2016 nur die Klausur 55106 (BGB II/2 = 10 ECTS) ohne Hausarbeit schreiben wollen, also die BGB-Hausarbeit auf das WS 2016/17 verschieben. Denn dann soll es jeweils wieder 10 ECTS für BGB-Hausarbeit, 55106 und 55105 geben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann "dröseln" wir doch mal auf:

Uralte Variante : BGB2 (Quorum Einsendeaufgaben + bestandene Klausur) = 10 LP + Arbeitsvertragsrecht (bestandene Klausur) = 10 LP + Einführung WIWI (bestandene Klausur) = 10 LP ==> 30 LP

Alte Variante: BGB2 (Hausarbeit zum Erlangen der Klausurberechtigung + Klausur) = 10 LP + Arbeitsvertragsrecht = 10 LP + Einführung WIWI = 10 LP ==> 30 LP

Zwischenvariante (mit EWIWI) : BGB 2/1 (Hausarbeit) = 10 LP ; Klausur BGB2/2 = 0 LP + AVR = 10 LP + EWIWI =10LP ==> 30 LP

Neue Variante (Der Logik folgend ohne EWIWI:) BGB2/1 = 10 LP + BGB 2/2 = 10 LP + AVR = 10 LP ==> 30 LP

Für BGB 2 (alte wie zwischen wie neue Variante) gilt folglich: Hausarbeit UND Klausur müssen absolviert werden!
Der Student kann sich dann entscheiden, ob er mit /ohne EWIW ab 2016 auf 30 LP kommt.

@Tomcat: Interventionen: das Quorum bestandener EAs (Rechtsakt!) wird aberkannt als Leistung/Hausarbeit!!!
Falsch: es gibt keine "Einzelfallentscheidungen", nur gültige Prüfungsordnung(en) [mit/ohne EWIWI] für ALLE Studenten.
Absolut richtig, dass die Fehlinformation des PA (keine BGB2/2 Klausur muß geschrieben werden) allen Betroffenen zukommen muß!
 
Anja, das kann man so nicht ganz stehen lassen, denn in der "Zwischenvariante" sieht es ja seitens des PA eher so aus:

BGB II/1 (HA) = 10 LP, Klausur BGB II/2 = 5 LP, Klausur ArbR = 5 LP, und Klausur EWIWI = 10 LP ==> 30 LP.

Wenn nun diejenigen, die unter diese Zwischenvariante eigentlich fallen müssten, nun aber zB für ArbR ihre 10 LP erhalten haben, fällt BGB II/2 tatsächlich hinten runter, denn sonst kommen in der Summe dann 215 LP raus - und 210 LP reichen nach jeder PO (zumindest aus der derzeit in Rede stehenden Möglichkeiten) aus, um den LL.B. abschließen zu können.

Es hatte hier schon mal jemand in ähnlicher Weise geschrieben:

Wenn ich meine 210 LP voll habe, und keine Klausur in BGB II/2 geschrieben habe, dann möchte ich mal das PA sehen, dass mir das Abschlusszeugnis verweigert!
 
Ich rate euch dringend, alle "Amtliche Mitteilungen" runterzuladen.

http://www.fernuni-hagen.de/arbeite...hschulrecht/amtliche_mitteilungen/index.shtml

Da könnt ihr im Falle eines Rechtsstreites schön nachweisen, was die FU wann geändert hat. In den "Amtlichen Mitteilungen" werden u. a. die Prüfungsordnungen bzw. deren Änderungen bekanntgegeben. Ohne eine Veröffentlichung in den "Amtlichen Mitteilungen" treten diese nämlich nicht in Kraft.
 
Ja, und da habe ich auf den ersten Blick jetzt in 2014 und 2015 nichts gefunden, die eben diese Zwischenlösung mit den 5ECTS und BGB II/2 auf eine juristische Grundlage stellen würde...

Bitte aber auch noch mal nachschauen und verifizieren - besser is dat...
 
Ich habe auch nichts gefunden.

In einen informellen Gespräch mit dem PA wurde seitens des PA erwähnt, dass es keine wirklich rechtlich haltbare Grundlage geben würde.
 
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