Anja, das kann man so nicht ganz stehen lassen, denn in der "Zwischenvariante" sieht es ja seitens des PA eher so aus:
BGB II/1 (HA) = 10 LP, Klausur BGB II/2 = 5 LP, Klausur ArbR = 5 LP, und Klausur EWIWI = 10 LP ==> 30 LP.
...., da muss ich
@MarioW53 vollkommen beipflichten. Die Vergabe der gekürzten ECTS wurde lang und breit rechtzeitig in der "Hagener Depesche" bekanntgemacht.- Zu klären bleibt aber, ob die "
Hagener Depesche" eine formelle oder informelle Bekanntmachung der Fakultät Jura ist.
Ist die "Hagener Depesche" nur eine informelle Bekanntmachung - wovon ich ausgehe! -, dann käme es darauf an, ob die
ECTS-Punktänderung in der aktuellen Prüfungsordnung rückwirkend oder vor Beginn des betreffenden Semesters (Beginn der "Zwischenlösung") bekanntgemacht wurde. Hier wäre m.E. u.a. der Hebel zu finden, denn eine Bekanntmachung
und Anwendung
im selben Semester ist m.E. nicht statthaft.
Problematisch erscheint mir aber vielmehr die
Willkür der ECTS-Vergabe bezüglich des internationalen europäischen Standards zu sein, denn jeder ECTS-Punkt ist mit einem bestimmten Arbeitsaufwand bewertet und versehen, um gerade "Vergleich- und Anrechenbarkeit" von ECTS-Studienleistungen zu schaffen resp. zu gewähren..
Nehmen wir einen Referenzrahmen "Präsenzunis": Dort werden i.d.R. 12 Vorlesungen zuzüglich eines Leistungsnachweises (Klausur, Seminararbeit und/oder Hausarbeit etc.)
in einem Semester angeboten. Dieses angewandt auf
BGB II/2 (55106), wären das z.B. 10 ECTS und nicht die Hälfte, also 5 ECTS! Schaue Dir einmal die Video-Vorlesungen BGB II/2 bezüglich der Menge und des Umfangs an. Und ab SS 2016 wird es hierfür auch 10 ECTS geben; zusätzlich zu BGB II/1.
Über 55105 liesse sich trefflich streiten, zumal m.W. das ehemalige fünfte und Teile aus dem vierten Skript nicht geprüft werden, was bisher auch schon nie der Fall gewesen sein soll.
Betrachtet man die "Zwischenlösung" bezüglich 55106 und 55105, so wird schnell offensichtlich, dass die ECTS-Vergabe nicht bezüglich der Minder- und Mehrbelastung im Umfang stattfand, sondern um "schlicht" zwischenzeitlich zu gewährleisten, dass das LL.B.-Abschlusszeugnis genau 210 ECTS ausweisen muss.