Sonstiges BGB II/2 - keine Klausur bei damaliger Belegung?

Das wurde mir gegenüber auch schon mal erwähnt... und es bestätigt die Auffassung von vielen hier, aber anscheinend gibt es da auch andere Meinungen zu :-)
 
Und da ich keinen Bock auf so eine SCHEIßE (anders kann man es wirklich nicht bezeichnen) habe, habe ich mich aus dem BoL verabschiedet und mache in aller Seelenruhe meinen Master WiWi fertig.
 
Anja, das kann man so nicht ganz stehen lassen, denn in der "Zwischenvariante" sieht es ja seitens des PA eher so aus:

BGB II/1 (HA) = 10 LP, Klausur BGB II/2 = 5 LP, Klausur ArbR = 5 LP, und Klausur EWIWI = 10 LP ==> 30 LP.

...., da muss ich @MarioW53 vollkommen beipflichten. Die Vergabe der gekürzten ECTS wurde lang und breit rechtzeitig in der "Hagener Depesche" bekanntgemacht.- Zu klären bleibt aber, ob die "Hagener Depesche" eine formelle oder informelle Bekanntmachung der Fakultät Jura ist.

Ist die "Hagener Depesche" nur eine informelle Bekanntmachung - wovon ich ausgehe! -, dann käme es darauf an, ob die ECTS-Punktänderung in der aktuellen Prüfungsordnung rückwirkend oder vor Beginn des betreffenden Semesters (Beginn der "Zwischenlösung") bekanntgemacht wurde. Hier wäre m.E. u.a. der Hebel zu finden, denn eine Bekanntmachung und Anwendung im selben Semester ist m.E. nicht statthaft.

Problematisch erscheint mir aber vielmehr die Willkür der ECTS-Vergabe bezüglich des internationalen europäischen Standards zu sein, denn jeder ECTS-Punkt ist mit einem bestimmten Arbeitsaufwand bewertet und versehen, um gerade "Vergleich- und Anrechenbarkeit" von ECTS-Studienleistungen zu schaffen resp. zu gewähren..

Nehmen wir einen Referenzrahmen "Präsenzunis": Dort werden i.d.R. 12 Vorlesungen zuzüglich eines Leistungsnachweises (Klausur, Seminararbeit und/oder Hausarbeit etc.) in einem Semester angeboten. Dieses angewandt auf BGB II/2 (55106), wären das z.B. 10 ECTS und nicht die Hälfte, also 5 ECTS! Schaue Dir einmal die Video-Vorlesungen BGB II/2 bezüglich der Menge und des Umfangs an. Und ab SS 2016 wird es hierfür auch 10 ECTS geben; zusätzlich zu BGB II/1.

Über 55105 liesse sich trefflich streiten, zumal m.W. das ehemalige fünfte und Teile aus dem vierten Skript nicht geprüft werden, was bisher auch schon nie der Fall gewesen sein soll.

Betrachtet man die "Zwischenlösung" bezüglich 55106 und 55105, so wird schnell offensichtlich, dass die ECTS-Vergabe nicht bezüglich der Minder- und Mehrbelastung im Umfang stattfand, sondern um "schlicht" zwischenzeitlich zu gewährleisten, dass das LL.B.-Abschlusszeugnis genau 210 ECTS ausweisen muss.
 
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Ist die "Hagener Depesche" nur eine informelle Bekanntmachung - wovon ich ausgehe! -, dann käme es darauf an, ob die ECTS-Punktänderung in der aktuellen Prüfungsordnung rückwirkend oder vor Beginn des betreffenden Semesters (Beginn der "Zwischenlösung") bekanntgemacht wurde. Hier wäre m.E. u.a. der Hebel zu finden, denn eine Bekanntmachung und Anwendung im selben Semester ist m.E. nicht statthaft

Es kann nur eine informelle Bekanntmachung sein, ich sehe dies als eine Art Hochschulzeitung an, in der Dinge angekündigt werden. Auf dieser Bekanntmachung hat es nie eine Änderung in der PO gegeben - wie man auf der Download-Seite der Fakultät sehen kann, aber auch auf der Seite der amtlichen Bekanntmachungen.

Ich halte das Gezeter zwischen PA und Lehrstühlen einerseits (intern), aber auch zwischen PA und Studierenden (extern) inzwischen für eine Farce - sollten wirklich Studierende gezwungen werden, BGB II/2 noch belegen und abschließen zu müssen.

Das hätte für mich lediglich den Sinn, die Wichtigkeit von BGB II/2 auch vor dem SS 2016 und den damit wohl ordnungsgemäß verbundenen Änderungen durch eine gültige PO zu untertsreichen, damit der betreffende Lehrstuhl auch für die Vergangenheit und für eine (Viel)Zahl von Studierenden nicht komplett in der Versenkung verschwindet.
 
Falsch: es gibt keine "Einzelfallentscheidungen", nur gültige Prüfungsordnung(en) [mit/ohne EWIWI] für ALLE Studenten.
.... @Anja00, es ist mir bekannt (Hörensagen), dass Kommilitonen beim Prüfungsamt nachgefragt haben, warum diese jetzt so genannte "Falschinformation des Prüfungsamtes" nicht allen Studierenden damals bekanntgemacht wurde.Die Antwort war: Es handelt sich hier um eine Einzelfallprüfung im Rahmen der PO.

Mit anderen Worten, es gibt Kommilitonen unter uns, die die günstige Regelung des Prüfungsamtes (jetzt "Falschinformation") aufgrund einer Einzelfallprüfung zugesprochen bekamen, die offensichtlich mit einem nachfragenden E-Mail konkludent "beantragt" wurde. Diese Kommilitonen haben m.E. sehr gute Karten, wenn dort etwas von Einzelfallprüfung im positiven Beantwortungs-E-Mail steht.
 
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