Klausurbesprechung E-Klausur WS 2019/20

Was hatte es mit Frage 2 auf sich?

Haftung der Gesellschafter, obwohl laut Fragestellung Gesellschaftsverbindlichkeit nicht vorliegt? Hä?! Was war hier der Clou?
 
Das frage ich mich auch. Das hat mich derart verunsichert ... habe da nichts sinnvolles hingeschrieben fürchte ich.
Und als ich OHG und die dritte Frage gelesen hatte war ich noch frohen Mutes...
 
Was hatte es mit Frage 2 auf sich?

Haftung der Gesellschafter, obwohl laut Fragestellung Gesellschaftsverbindlichkeit nicht vorliegt? Hä?! Was war hier der Clou?
H
Was hatte es mit Frage 2 auf sich?

Haftung der Gesellschafter, obwohl laut Fragestellung Gesellschaftsverbindlichkeit nicht vorliegt? Hä?! Was war hier der Clou?
ich glaube da ging es um die Schein OHG, hoffe ich zumindest
 
Also wenn das echt so ist, find ich das ziemlich heftig:

Die Scheingesellschaft wird nur minimal in Skript 4 Rn 226-228 angesprochen. Und der Fall Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, aber mit Mängeln ist nochmal kürzer und wird null erläutert, was man damit in einer Klausur macht? Und habe auch keinen einzigen Fall gesehen.

In Frage 1 habe ich eine GbR angenommen. Aber woher wissen wir, wie jetzt Scheingesellschafter haften? Ich wäre auf das Wort nicht mal gekommen.
 
Also wenn das echt so ist, find ich das ziemlich heftig:

Die Scheingesellschaft wird nur minimal in Skript 4 Rn 226-228 angesprochen. Und der Fall Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, aber mit Mängeln ist nochmal kürzer und wird null erläutert, was man damit in einer Klausur macht? Und habe auch keinen einzigen Fall gesehen.

In Frage 1 habe ich eine GbR angenommen. Aber woher wissen wir, wie jetzt Scheingesellschafter haften? Ich wäre auf das Wort nicht mal gekommen.
Ich habe die GbR abgelehnt.
Frage 2 fand ich auch merkwürdig aber außer Schein OHG fiel mir nix dazu ein..was hast du denn geschrieben
Ach ja ... ich habe noch nie mit den Skripten gelernt ..
 
Ich habe die GbR abgelehnt.
Frage 2 fand ich auch merkwürdig aber außer Schein OHG fiel mir nix dazu ein..was hast du denn geschrieben
Ach ja ... ich habe noch nie mit den Skripten gelernt ..

Sondern womit?

Ich habe bei mir zu Hause nen kleinen Fall liegen, da hatten zwei Computerheinis ne OHG gründen wollen, aber war halt klein, also Kannkaufmann. Die Eintragung war noch nicht erfolgt, also wurde laut Lösung GbR angenommen. Und das sah für mich sehr ähnlich aus.
 
Ich versteh nur einfach nich, wie soll man auf die Idee kommen, das zu lernen, wenn man nirgends einen Hinweis hat? Nichts im Skript, Einsendeaufgaben usw...
 
Sondern womit?

Ich habe bei mir zu Hause nen kleinen Fall liegen, da hatten zwei Computerheinis ne OHG gründen wollen, aber war halt klein, also Kannkaufmann. Die Eintragung war noch nicht erfolgt, also wurde laut Lösung GbR angenommen. Und das sah für mich sehr ähnlich aus.
GbR habe ich abgelehnt wegen 123 Absatz 2, die Gesellschafter müssten dem Geschäftsbeginn zustimmen, was sie ja nicht tun...
 
Ist mir neu, dass die Zustimmung der Gesellschafter zum Geschäftsbeginn eine Voraussetzung zur Entstehehung einer GbR ist....

Das ist doch eher relevant für die Frage, ob der Vertrag der Gesellschaft zuzurechnen ist.
 
GbR habe ich abgelehnt wegen 123 Absatz 2, die Gesellschafter müssten dem Geschäftsbeginn zustimmen, was sie ja nicht tun...

In diesem Fall wird eine GbR angenommen:

A und B wollen einen Autohandel als offene Handelsgesellschaft betreiben. Ohne Einwilligung des B kauft A noch vor Eintragung in das Register und vor dem geplanten Geschäftsbeginn im Namen der „A & B Autohandel OHG“ von V eine komplette Büroeinrichtung für das Büro des Autohandels für 20.000 Euro. Als B von dem Auftrag erfährt, trennt er sich von seinem Geschäftspartner. Von wem kann V sein Geld verlangen?


Sehe auch in keinem Schema, dass für die Entstehung der GbR erforderlich wäre, dass die Gesellschafter der Geschäftsaufnahme zustimmen, davon habe ich noch nie gehört.
 
In diesem Fall wird eine GbR angenommen:

A und B wollen einen Autohandel als offene Handelsgesellschaft betreiben. Ohne Einwilligung des B kauft A noch vor Eintragung in das Register und vor dem geplanten Geschäftsbeginn im Namen der „A & B Autohandel OHG“ von V eine komplette Büroeinrichtung für das Büro des Autohandels für 20.000 Euro. Als B von dem Auftrag erfährt, trennt er sich von seinem Geschäftspartner. Von wem kann V sein Geld verlangen?


Sehe auch in keinem Schema, dass für die Entstehung der GbR erforderlich wäre, dass die Gesellschafter der Geschäftsaufnahme zustimmen, davon habe ich noch nie gehört.
Der ist ziemlich ähnlich
 
Mir ist nix besseres eingefallen .. Vl liege ich auch komplett daneben
In diesem Fall wird eine GbR angenommen:

A und B wollen einen Autohandel als offene Handelsgesellschaft betreiben. Ohne Einwilligung des B kauft A noch vor Eintragung in das Register und vor dem geplanten Geschäftsbeginn im Namen der „A & B Autohandel OHG“ von V eine komplette Büroeinrichtung für das Büro des Autohandels für 20.000 Euro. Als B von dem Auftrag erfährt, trennt er sich von seinem Geschäftspartner. Von wem kann V sein Geld verlangen?


Sehe auch in keinem Schema, dass für die Entstehung der GbR erforderlich wäre, dass die Gesellschafter der Geschäftsaufnahme zustimmen, davon habe ich noch nie gehört.
Jetzt habe ich extra für dich nochmal im Skript nachgeschaut .. guck mal in Teil 4 auf Seite 13 ganz unten das Beispiel
 
Also ich habe bei Frage 2 so ziemlich das geschrieben, was bei Juraindividuell unter
III. Anspruch des V gegen A und B als Gesellschafter einer GbR aus § 433 II BGB i.V.m. § 128 I HGB analog

als "Notlösung" beschrieben wurde, falls man sich verrant hat, also das mit den beiden Theorien.

Nur habe ich anders als in der Lösung die Haftung für beide Theorien verneint, weil ja laut Frage, keine Gesellschaftsverbindlichkeit besteht, in der hier genannten Lösung geht man hilfsweise aber vom Bestehen der Gesellschaftsverbindlichkeit aus.

Ich dachte lieber dem Prüfer noch hilfsweise Kenntnisse beweisen als nix schreiben.
 
Jetzt habe ich extra für dich nochmal im Skript nachgeschaut .. guck mal in Teil 4 auf Seite 13 ganz unten das Beispiel

Welche Randnummer? In Teil 4 Seite 13 steht bei mir:

Damit ist die Gefahr umschrieben, dass den Gläubigern des bisherigen Einzelunternehmens
durch dessen Einbringung in eine rechtlich selbständige Gesellschaft in erheblichem
Umfange Haftungsmasse entzogen wird, wenn nicht durch eine entsprechende Anwen-
 
Zurück
Oben