EA 1 55101 Abgabetermin 25.04.2013

Es gibt übrigens keinen zuverlässigen linearen Zusammenhang zwischen frühem Einreichen und frühem Wiederbekommen der Einsendearbeiten.

Ganz allgemein hat es sich meiner Erfahrung nach grundsätzlich bewährt, mit dem Einsenden abzuwarten, ob die Diskussionen in den Foren nicht möglicherweise noch neue Gesichtspunkte hervorbringen, die man möglicherweise übersehen haben könnte ...
 
Ganz allgemein hat es sich meiner Erfahrung nach grundsätzlich bewährt, mit dem Einsenden abzuwarten, ob die Diskussionen in den Foren nicht möglicherweise noch neue Gesichtspunkte hervorbringen, die man möglicherweise übersehen haben könnte ...

Dazu kann ich auch nur dringend raten!!! Schnell hat mal etwas vergessen und kurz vor Ende kommen hier Fragen wo man erstmal denkst "was soll das denn jetzt..." und dann merkt man dass man wirklich selber etwas vergessen hat bzw. es einfach nicht wusste...
 
Hallo nochmal,

hat vielleicht einer eine Antwort auf meine Frage? Wäre super und mir wirklich bei geholfen:) danke
 
Ich schubse dann die Frage der Kommilitonin noch mal in den Kreis der EA-LöserInnen ... wer weiß Rat?


Hallo,

danke für die Hilfe:)

ich hab da nochmal eine Frage, da ich leicht verwirrt bin. Bin nun dabei bei a) die Annahme zu bearbeiten und nun bin ich mir nicht sicher ob der objektive Tatbestand nicht vorliegt oder der Handlungswille als subjektiver Tatbestand. Aber eigentlich doch beides nicht oder? Und muss ich beides dann prüfen? Wäre doch dann eigentlich die gleiche Begründung da oder? Bin leicht verwirrt :D
 
Meiner Meinung nach liegt der objektive Tatbestand vor, da für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers der Schluss auf einen dahinter stehenden Rechtsbindungswillen gegeben ist.

Beim subjektiven Tatbestand (Willenstatbestand) ist zu prüfen, ob die geäußerte Erklärung auch dem inneren Willen entspricht. Das ist hier in dem Fall zu verneinen.
 
Hallo nochmal,

hat vielleicht einer eine Antwort auf meine Frage? Wäre super und mir wirklich bei geholfen:) danke

Der Belgarath hatte dir die Frage doch so toll beantwortet, siehe #34
Wenn du uns verräst was dir an dieser Erklärung noch fehlt oder welche Frage noch offen ist, können wir gerne versuchen dir zu helfen.
Nur so weiß ich leider momentan nicht was dir unklar ist, vielleicht steh ich aber auch auf dem Schlauch ;-)
 
Nein, ich hatte ihr die Frage ja versehentlich hinsichtlich des Angebotes und nicht der Annahme beantwortet.

Mea Culpa, ich hatte das "Annahme" irgendwie überlesen gehabt ...
 
Danke Leroda:)

aber beim objektiven Tatbestand fällt doch dann auch der Widerruf per Mail rein oder nicht? Damit hat K doch seine Willenserklärung widerrufen und somit kommt keine Annahme zustande oder bin ich da falsch?
 
Du musst jede Willenserklärung für sich prüfen!

Also einmal die Annahmeerklärung, und dann ggf. den Widerruf!

Das bedeutet, daß der Widerruf bei der Prüfung der objektischen Tatbestandsmäßigkeit der Annahmeerklärung noch nichts verloren hat!
 
Wie interpretiert ihr eigentlich die Rolle der Ehefrau? Vertreter oder Bote?

LG
 
Also ich hab hier §120bgb Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung angewendet. Bin mir aber auch nicht 100% sicher.
 
Anfechtung sollten wir nicht prüfen. Die Prüfung der Anfechtung käme doch auch erst nach Vorliegen der WE.
 
Seh grad hatte das ff hinter §119 übersehen, von daher bin ich nur davon ausgegangen dass nur §119 nicht angewendet werden soll
 
Vielleicht liegt es ja an der Uhrzeit... aber ich habe noch ein kleines Problem beim Erklärungsbewusstein.

Ich gehe konform in der Ansicht, dass das aktuelle Erklärungsbewusstsein des V zu verneinen ist und auch, dass der § 116 hier zu prüfen ist, frage mich jedoch, ob ich vor dem § 116 auch auf das potenzielle Erklärungsbewusstsein zu sprechen kommen muss. :confused:

Vielleicht sehe ich aber auch den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr... :dead:
 
Ich bin der Reihe ach auf Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille eingegangen.
 
Wie interpretiert ihr eigentlich die Rolle der Ehefrau? Vertreter oder Bote?

LG

Könnte mir irgendwer hier auf die Sprünge helfen.

Ich kann mich nicht entscheiden ob E als Erklärungsbote gehandelt hat oder ob § 1357 BGB anzuwenden ist. Da habe ich aber Skepsis wegen dem Fehlen der eigenen WE.
 
Es gibt einige Musterfälle, die sich mit versehentlich übermittelten Nachrichten und ihrer Wirksamkeit befassen, auch in den alten Briefen von Herrn Holzhauer gabe es mindestens einen Fall - deren Lektüre kann ausgesprochen hilfreich sein.

Leider bin ich im Moment auf Dienstreise und habe nur eine schlechte Webanbindung, deshalb kann ich nicht für Euch recherchieren; aber schaut Euch mal im Web um!

Und vielleicht hat ja noch jemand die Schreiben des ehemaligen virtuellen Mentors auf dem Rechner und hilft aus! :thumbsup:
 
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