EA 1 55108 Abgabetermin 23.10.2012

Fangen wir aber doch schon einmal mit ganz logischen Überlegungen an:

Legt man die Prüfungsreihenfolge im Zivilrecht

I. Vertragliche Ansprüche
II. Vertragsähnliche Ansprüche (Quasi-Vertragliche Ansprüche)
III. Dingliche Ansprüche
IV. Deliktische Ansprüche
V. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung

zugrunde, dann müssen wir uns also zunächst einmal Gedanken zu den vertraglichen Ansprüchen machen.

Wir befinden uns nicht im Schuld-, sondern im Sachenrecht, wir müssen uns des schuldrechtlichen Anspruchs des K aus Vertrag also erst einmal entledigen.

Sprich: Wir brauchen die Unwirksamkeit des Kaufvertrages!
 
Sprich: Wir brauchen die Unwirksamkeit des Kaufvertrages!

So wie es aussieht, handelte der B anscheinend als Bote von A. Möglicherweise hat er seine "Botenmacht" überschritten? Dies würde den Kaufvertrag und somit das Verpflichtungsgeschäft betreffen. Durch das Abstraktionsprinzip könnte A dennoch Eigentümer geworden sein.
 
Grundsätzlich könnte der B ja als Vertreteter des A gehandelt haben.

Immerhin hat er ja einen Kreditvertrag ausgehandelt und im Namen des A abgeschlossen.

Man wird also nicht umhin kommen, zu untersuchen, ob B Bote oder Vertreter war.

Der Vertreter hat eigenen Verhandlungs- und vor allem Entscheidungsspielraum, der Bote überbringt - und empfängt - nur eine Nachricht.

Hier geht aus dem Sachverhalt recht klar hervor, daß der B nichts anderes zu tun hatte, als vier Kistchen Zigarren zu einem bestimmten Preis zu kaufen; das Geld hatte ihm der A gleich mitgegeben. Hatte er eigenen Entscheidungsspielraum - etwa hinsichtlich Marke, Qualität, Preis, Konditionen?


Von einem Entscheidungsspielraum ist also nicht die Rede, womit der Vertreter ausscheidet.

Der Bote B tut aber gar nicht wie geheißen, überschreitet nicht nur seinen Auftrag, sondern überbringt auch eine falsche Nachricht.

Man muß also prüfen, wie man mit einem Boten umgeht, der nicht nur seine Macht überschreitet, sondern auch noch vorsätzlich und wissentlich eine falsche Erklärung überbringt.

Welche Auswirkung hat das auf einen Vertrag?
 
Die analoge Anwendung liegt nahe, das würde eine schwebende Unwirksamkeit bedeuten.

Dann hätten wir aber das Problem, daß solange der K nicht den A zu einer Entscheidung auffordert und der A nicht seinerseits die Genehmigung verweigert, der Vertrag noch nicht, und erst recht nicht etwa automatisch, unwirksam wäre.

Solange könnte der K also nur auf Erfüllung des Vertrags, sprich, Bezahlung des Kaufpreises, pochen.

Das ist sicherlich nicht das, was wir wollen ...

Man muß sich also um den Teil des Geschäfts kümmern, in dem der B nicht nur ohne Verhandlungsmacht agiert, sondern ganz klar eine falsche Erklärung des A übermittelt, und die Konsequenzen daraus!
 
Da im Sachverhalt nichts hilfreiches zur schwebenden Unwirksamkeit steht (keine "Aufforderung des K an A" o.ä.) will der Lehrstuhl auf was anderes hinaus. D.h. es muss noch eine andere Möglichkeit geben den Vertrag zu kippen oder gar nicht zustande kommen zu lassen. Kommt überhaupt ein wirksamer Vertrag zwischen A und K zustande, wenn der vom Boten B mit K geschlossene Vertrag etwas anderes enthält als vom Auftraggeber A des Boten B beauftragt? Hallo Leute mit frischem BGB I Wissen, her damit.
 
Hier liegt eindeutig eine Sittenwidrigkeit des B vor. Wäre der Vertrag nicht auch irgendwie darüber endgültig zu kippen ?
Ball zurück an die Erfahrerenen. :-)
 
Der B mag ja durchaus sittenwidrig gehandelt haben, in dem er frech gelogen hat.

Aber sind die Bestandteile des Vertrages selbst wirklich sittenwidrig? Verstösst der Vertrag gegen die guten Sitten, stehen Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander? :cautious:
 
Ist denn möglicherweise ein Vertrag zwischen B und K zustande gekommen (durch das Überschreiten seiner Botenmacht) und nicht zwischen K und A :O_o: ?
 
Es geht darum, daß A den ihm bekannten B zum Zigarrenholen schickt, ihn beauftragt, vier Kistchen Zigarren der Marke "Morgenhusten" für ihn beim K zu kaufen, er gibt ihm 100€ dafür mit.

B sagt dem K aber, er sei beauftragt, die vier Kistchen auf Kredit für den A zu besorgen. K, der den A gut kennt, gibt dem B die Kistchen. B nimmt die vier Kistchen, verzockt die 100€ selbst.

Danach überlegt er sich, dem A nur zwei von den vier Kistchen zu geben, den Rest müsse der K erst noch beschaffen und er würde dann nachliefern.

Eine Kiste behält er, die andere vertickt der dem X, dem er vorschwindelt, dies seien besonders erlesene Zigarren, für 50€.

Als die Sache auffliegt, hat B noch das letzte Kistchen Zigarren, der X hat seine aufgeraucht, der A hat noch ein Kistchen, ein weiteres hat der A der Y geschenkt.

Soviel in etwa zum Sachverhalt, die Frage: Welche Ansprüche hat der K?
 
Wobei Du dann erst einmal klären musst, wen der B geschädigt hat - den A oder den K?


Wenn
der K nämlich einen gültigen Vertrag mit dem A haben sollte, dann kann K keinen Anspruch gegen B, sondern nur gegen A haben - aus § 433 II BGB!


Ich erinnere nochmal an die Anspruchsreihenfolge ... Vertrag vor vertragsähnlich vor dinglich vor Delikt!

Wir wollen ja zu einem dinglichen Anspruch gelangen.
 
Das sind nur Bruchgedanken gewesen. Meine Grundidee war, sich zu fragen, ob der Bote durch sein Verhalten nicht das Geschäft an sich gezogen hat... :dejection:

Als problematisch sehe ich dennoch, dass B Erklärungsbote des A ist. Da trägt A m.E. das Risiko für seine Botenwahl.
 
Ein Bote übermittelt doch lediglich einen fremden Willen. Der fremde Wille, also A's Wille wäre aber hier doch gewesen, B solle für ihn 4 Kisten holen und bezahlen. B hat aber nicht bezahlt, sondern anschreiben lassen. Hat B hier dann überhaupt noch als Bote des A gehandelt?
Im Falle eines Boten findet die Willensbildung doch bei A statt und der Bote B muß diesen gebildeten Willen nur mehr übermitteln. B hat das aber nicht 1:1 gemacht.
 
Das sind nur Bruchgedanken gewesen. Meine Grundidee war, sich zu fragen, ob der Bote durch sein Verhalten nicht das Geschäft an sich gezogen hat...
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Als problematisch sehe ich dennoch, dass B Erklärungsbote des A ist. Da trägt A m.E. das Risiko für seine Botenwahl.

Aber wir haben ja durchaus ein Regulativ:

Einmal könnte bei analoger Anwendung der Regeln für den Vertreter ohne Vertretungsmacht der A die Genehmigung des Geschäftes ablehnen, dann könnte sich der K nur noch an den B wenden.

Es fehlt aber an einer solchen Erklärung im Sachverhalt, also gilt es zu überlegen, wie wir sonst zur Unwirksamkeit des Vertrages gelangen können.

Der Vertrag selbst dürfte nicht sittenwidrig sein, die Umstände des Zustandekommens sind zwar sicherlich anrüchig, aber mittels der vorhandenen Rechtsmittel zu heilen.

Bleibt die Frage, ob denn überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Den Hinweis von Schnecke zu elementaren Zusammenhängen aus dem Bereich BGB I aufgreifend, die Frage:

Sind denn überhaupt übereinstimmende Willenserklärungen ausgetauscht worden, oder haben wir nicht möglicherweise einen Dissens in den Erklärungen von A und K?

Und welche Auswirkungen könnte ein solcherart möglicher Dissens denn haben? :rolleyes:
 
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