EA 1 55108 Abgabetermin 23.10.2012

Ein Bote übermittelt doch lediglich einen fremden Willen. Der fremde Wille, also A's Wille wäre aber hier doch gewesen, B solle für ihn 4 Kisten holen und bezahlen. B hat aber nicht bezahlt, sondern anschreiben lassen. Hat B hier dann überhaupt noch als Bote des A gehandelt?
Im Falle eines Boten findet die Willensbildung doch bei A statt und der Bote B muß diesen gebildeten Willen nur mehr übermitteln. B hat das aber nicht 1:1 gemacht.


Richtig - B hat den Willen des A gar nicht "übermittelt", sondern er hat ihn "verfälscht", in Teilen frei dazuerfunden!
 
Haben wir also überhaupt korrespondierende, in Bezug aufeinander abgegebene kongruente Willenserklärungen von A und K vorliegen?

Über die essentialia negotii würde ich es bejahen. Abweichend sind die WE im Hinblick auf die Zahlungsart => Nebenpunkt... Es ist m.E. auch davon auszugehen, dass A den Kauf auf Kredit abgelehnt hätte, da er B bereits das Gelb gegeben hatte. Allerdings könnte der K es nicht wissen...

Hätte K aber in dem Wissen, dass A Bar zahlen wollte, den von B angeforten Kredit gewährt, könnte eine Kollusion vorliegen, so dass m.E. hier davon auszugehen wäre, dass der Vertrag nicht geschlossen worden wäre.

§ 155 BGB wäre demnach sicherlich anwendbar...
 
Ha, Dissens und § 155 BGB war das richtige Stichwort, Danke :-). Ich habe mal recherchiert und ein Urteil des OLG Düsseldorf aus 2008 gefunden. Darin steht
"...Aus § 120 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wird eine Willenserklärung durch die Person, die zu ihrer Übermittlung eingesetzt ist, dem Empfänger unrichtig übermittelt, so kann die Erklärung zwar gemäß § 120 BGB unter den weiteren Voraussetzungen des § 119 BGB wegen Irrtums angefochten werden. Daraus folgt, dass der Erklärende die von seinem Boten fehlerhaft übermittelte Erklärung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss. Daraus kann hier jedoch nichts für die Klägerin gewonnen werden. Denn nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung ... setzt § 120 BGB voraus, dass die übermittelte Willenserklärung noch als Erklärung des Auftraggebers angesehen werden kann. Keine Übermittlung einer Willenserklärung liegt aber dann vor, wenn der Übermittler bewusst eine andere als die aufgetragene Willenserklärung abgibt; diese bewusst verfälschte Erklärung ist für den Erklärenden nicht verbindlich .... Einer Anfechtung bedarf es nicht.
...
Die der Klägerin übermittelte Willenserklärung hatte auf diese Weise einen anderen als den von der Beklagten geäußerten Erklärungsinhalt. Die abgegebene und die zugegangene Willenserklärung waren infolge der betrügerischen Manipulationen des Vermittlers und Lieferanten K. nicht identisch und deshalb für die Beklagte nicht bindend.
...
Die Regelung des § 155 BGB greift ein, wenn die Parteien glauben, sich über den gesamten Vertragsinhalt geeinigt zu haben, obwohl sie sich in Wirklichkeit nicht in allen Punkten einig geworden sind und gleichzeitig auch kein objektiv eindeutiger Vertragssinn vorliegt, auf den sich eine Partei nach Treu und Glauben verlassen kann .... Fallen die Erklärungen bereits ihrem Wortlaut nach auseinander, handelt es sich um einen "Erklärungsdissens".... Das Vorliegen eines solchen versteckten Dissenses hat nach § 155 BGB grundsätzlich zur Folge, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist...
...
Die Parteien haben auf diese Weise äußerlich voneinander abweichende Erklärungen abgegeben, die auch ihrem Inhalt nach auseinandergehen; da ihnen dies verborgen geblieben ist, ist der Tatbestand des §155 BGB erfüllt...."
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2008/I_24_U_175_07beschluss20080624.html

Meiner Meinung nach können wir über den Dissens den Kaufvertrag aushebeln. Was meint Ihr?
 
So, nachdem vertragliche Ansprüche ausgeschlossen und vertragsähnliche nicht zu sehen sind, sollten wir uns mit den dinglichen Ansprüchen beschäftigen.

"Am Anfang schuf Gott Himmel, Erde und Eigentum, und so gehörten die Zigarren dem K."

Wie sieht das mit dem Eigentumsübergang aus, als der K die Zigarren dem B anvertraute.

Wollte er dem B über den Besitz hinaus auch das Eigentum an den Zigarren übertragen, oder wollte er das nicht?

Gab es eine Einigung nach § 929 BGB?
 
Zunächst einmal - Super-Forum mit äußerst konstruktiven und absolut hilfreichen Beiträgen. Weiter so!

Dann habe ich eine Frage:
Wie bringe ich den Dissens in der Prüfung, ob ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung besteht, unter? Muss ich zunächst durchprüfen, ob B Stellvertreter oder Bote ist, ob er mit Vertretungsmacht gehandelt hat etc. und erst dann auf den Dissens eingehen? So wirklich fehlt mir hier das dazu passende Schema.

Danke im Voraus!

LG
Sandy
 
Hallo Sandy,

erst einmal ganz herzlich willkommen bei uns im Forum, und vielen Dank für Dein Kompliment!
a090.gif


Ich denke, man prüft die Wirksamkeit des Kaufvertrages.

Vielleicht in etwa so? "Der A hat dem K gegenüber keine Willenserklärung abgeben. Möglicherweise kann ihm die Erklärung des B aber zuzurechnen sein. Das wäre dann der Fall, wenn ..."

Dann würde ich erst den Vertreter prüfen, und mangels selbstständigen Entscheidungsspielraumes verneinen.

Dann den Boten, und den Bejahen.

Danach problematisieren, daß die Erklärung des B aber vom Willen des A eklatant abweicht. Und daraus entwickeln, daß die beiden WE so divergieren, daß eben ein Dissens vorliegt und deshalb nach § 155 kein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist.

Ein vorgegebenes Schema wird man wohl nicht finden, aber was meinst Du zu diesem Ansatz?

Was meinen die anderen?
 
Die Fragestellung lautet doch: "Welche Ansprüche hat K?" und nicht "Hat K einen Anspruch auf Herausgabe der 4 Kisten Zigarren?"
In solchen Fälle prüft man alle möglichen Ansprüche der Reihe nach. Oder?
 
Den Ansatz finde ich sehr gut. Klingt auch logisch so. Hilft mir für den Einstieg erst einmal extrem weiter. Danke dafür!
 
Die Fragestellung lautet doch: "Welche Ansprüche hat K?" und nicht "Hat K einen Anspruch auf Herausgabe der 4 Kisten Zigarren?"
In solchen Fälle prüft man alle möglichen Ansprüche der Reihe nach. Oder?

Du hast recht, ich habe mich unglücklich ausgedrückt!

Da sollten wir doch mal die möglichen Ansprüche durchgehen, oder?
 
Der Ansatz klingt gut. Allerdings gibt es für mich noch die Frage nach den Ansprüchen.

Wenn hier die Frage des Anspruchs von K gegen A gefragt ist, wird dann konkret sofort der Anspruch aus z.B. § 812 I 1 1.Alt BGB genannt, oder gehe ich noch auf weiter Ansprüche ein?


Nein, Du bleibst in der oben bereits dargestellten Reihenfolge.

Der bereicherungsrechtliche Anspruch ist der letzte, den Du prüfst!
 
Vielleicht sollten wir, bevor wir in die Prüfung der vier Einzelfälle einsteigen, aber erst ein für alle Mal klären, wie die Eigentumsverhältnisse denn nun wirklich aussehen.

Danach sollten wir uns dann die gutachterliche Aufarbeitung vornehmen, wenn wir alles Essentielle geklärt haben.

Oder möchte jemand es anders aufziehen?

Ich bin da völlig flexibel bis hin zur völligen Charakterlosigkeit ... ;-)
 
Ich muß doch auch auf Herausgabe nach § 985 BGB prüfen, und dafür brauche ich erstmal die Eigentumsverhältnisse, bzw. die Nichtigkeit oder nicht Nichtigkeit der Übereignung. Stimmt doch?
 
Die Frage, ob durch die Übergabe der 4 Kisten von K an B das Eigentum auf B übergegangen ist oder nicht stellt sich in allen vier Fällen. Da bietet es sich doch an dies zuerst durchzugehen und sobald wir da zu einem Ergebnis gekommen sind anschließend die Ansprüche in Bezug auf die 4 Kisten getrennt zu diskutieren.

Ich fange mal an und konkretisiere Xueshengs Frage: Wenn B Bote war, geht dann das Eigentum durch die Übergabe an den Boten B auf B oder A über? Meiner Meinung nach nein, meiner Erinnerung nach geht das Eigentum bei einem Boten erst von K auf A über wenn der Bote die Kisten seinem Auftraggeber aushändigt.
 
Das sehe ich auch so.

Der K hat kein Interesse daran, dem B Eigentum zu verschaffen, also wird er auch keinen Willen diesbezüglich haben.

Sein Wille ist es vielmehr, dem A Eigentum zu verschaffen. Und dieser will das Eigentum an den Zigarrren schließlich auch erwerben.

Man wird aber wohl nicht umhin kommen, kurz zu prüfen, ob der B vielleicht Besitzdiener des A sein könnte, denn das würde den Eigentumsübergang sofort mit der Übergabe an den B erfolgen lassen ...
 
Dafür hätte er ausschließlich auf Weisung des A Handeln müssen, nach § 855 BGB. Das hat er ja nicht getan.
 
Ich stimme Dir zu, die Prüfung des Besitzdieners muss hier rein. Mein Vorschlag: Prüfung ob Besitzdiener, dann Prüfung ob Vertreter und dann Prüfung ob Bote. Und wenn wir bejahen, dass B Bote war Prüfung wann das Eigentum beim Boten übergeht. Den nicht zustandegekommenen Kaufvertrag darf ich hier meiner Meinung nach nicht mitansprechen (Abstraktionsprinzip), d.h. reine Beschränkung auf den Eigentumsübergang.
 
Zurück
Oben