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Ja, daddeln wir das mal durch.
"Dann müsste K Eigentümer und B Besitzer ohne Recht zum Besitz sein."
B als Bote wird doch hier wie ein Empfangsbote behandelt, oder? Damit konnte er aber keine eigene WE für die Einigung auf Eigentumsübertragung abgeben. Ich würde daher sagen, dass die Kisten die B behalten hat nie in sein Eigentum übergingen.
Ich habe den Besitz aus dem vorher in diesem Beitrag bereits Gesagte vorausgesetzt.
Die 2. Prüfung ist dann aber auf alle Fälle, ob K noch Eigentümer der Kisten ist.
Da haben sich die Beiträge überschnitten.
Mit der Übergabe der Zigarren an den A wäre das Eigentum übergegangen, aber dazu kam es nie, da B diese Übergabe nicht durchgeführt hat.
Folge: Herausgabeanspruch aus § 985 BGB i.R. EBV!
Ich folge die Logik durch und durch. Aber B hat lt. SV dem A zwei Kisten übergegeben.
...
Aber nicht das Kistchen, welches wir eben geprüft haben, dasjenige, welches noch im Besitz des B gewesen war.
Also gut, nehmen wir jetzt das zweite Kistchen dran.
Fangen wir mit dem an, welches der A noch hat?
???
Jetzt kann ich Dir leider nicht folgen ...
Wollen wir jetzt das Kistchen durchprüfen, welches der A noch hat, oder ein anderes?
Wenn nicht das des A, dann schlage bitte ein anderes vor, drei sind ja noch übrig!