Nun, wenn der Besitzdiener des A zu einem Verkäufer V geht, um dort im Auftrag des A etwas zu kaufen, dann kann der A als Besitzdiener des A nicht nur die tatsächliche Herrschaft über alles ausüben, was der A ihm mitgibt, sondern auch über das, was ihm für den A übergeben wird!
Das heißt, der A würde sobald der K dem B die Kistchen aushändigt unmittelbarer Besitzer der Kistchen und der B bliebe Besitzdiener.
Mit der Erlangung des Besitzes durch den A und dem Willen zur Übereignung wäre dann aber alles Erforderliche getan, damit der A sofort auch Eigentümer der vier Kistchen würde.
Denn er hätte jetzt den Besitz und beide, A und K, sind sich ja ohnehin einig, daß das Eigentum übergehen soll.
Oder anders ausgedrückt: Da sich A und K einig sind, daß das Eigentum an den Zigarren auf den A übergehen soll, fehlt es jetzt nur noch am Besitz des A an den Zigarren, um den Eigentumsübergang wirksam werden zu lassen.
Ist der B Bote des A, wird dies erst wirksam, wenn der B dem A die Sachen tatsächlich aushändigt.
Agiert der B aber als Besitzdiener des A, und das geht wie gesagt in beide Richtungen, dann wird der Eigentumsübergang in dem Moment wirksam, wie der A über die Funktion des Besitzdieners B in den Besitz der Zigarren gelangt.