EA 1 55108 Abgabetermin 23.10.2012

Zur Kiste im Besitz des X werfe ich mal etwas in den Raum. Aber ohne Gewähr!:unsure:

K gegen X aus § 985 BGB auf Herausgabe
Voraussetzung: B Eigentümer und X Besitzer ohne
X Besitzer (+)
B Eigentümer (-)
Prüfung, ob K Eigentum durch Übereignung des B an X verloren hat
Eigentumserwerb durch X von B
Einigung (+)
Übergabe (+)
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)
Berechtigung des Veräußerers B
Erwerb vom Berechtigten (-)
Erwerb vom Nichtberechtigten mit Befugnis nach § 185 (-)
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (+)
Ergebnis:
K hat durch Übereignung des B Eigentum verloren, Herausgabeanspruch K gegen X besteht nicht.
 
Hallo, ich würde mal in die Diskussion einsteigen wollen - super Forum übrigens.

Bezüglich der Kiste, die B an den X verkauft hat, würde ich mal spontan sagen, dass - bei einer Prüfung eines Anspruchs des K aus § 985 BGB - der K das Eigentum hieran verloren hat wegen gutgläubigem Erwerbs vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB, also kein Herausgabeanspruch aus § 985. Aber vielleicht ein Anspruch auf Herausgabe der 50,00 € nach § 816 BGB gegen B.
 
Zur Kiste im Besitz des X werfe ich mal etwas in den Raum. Aber ohne Gewähr!:unsure:

Gute Idee, schaun wir mal, ich schreib immer so dazwischen, ich hoffe, es bleibt übersichtlich!

K gegen X aus § 985 BGB auf Herausgabe
Voraussetzung: B Eigentümer und X Besitzer ohne
X Besitzer (+)
B Eigentümer (-)


Warum prüfst Du den B?

Wenn der K die Herausgabe aus § 985 BGB verlangt, dann musst Du auch das Eigentum des K prüfen. Möglicherweise ist es aber auch nur ein Tippfehler ...

Ursprünglich Eigentum des K? -> +
Verlust durch Übergabe von K an B? Kein Wille zum Eigentumsübergang -> -
Verlust durch Übergabe von B an X? Hier gutgläubiger Erwerb wie von Dir geschildert! -> +

Prüfung, ob K Eigentum durch Übereignung des B an X verloren hat
Eigentumserwerb durch X von B
Einigung (+)
Übergabe (+)
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)
Berechtigung des Veräußerers B
Erwerb vom Berechtigten (-)
Erwerb vom Nichtberechtigten mit Befugnis nach § 185 (-)
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (+)
Ergebnis:
K hat durch Übereignung des B Eigentum verloren, Herausgabeanspruch K gegen X besteht nicht.


Gut, bis dahin sind wir uns einig.

Was prüfen wir als die nächste Konsequenz in der Reihenfolge der Ansprüche?
 
Hallo, ich würde mal in die Diskussion einsteigen wollen - super Forum übrigens.

Bezüglich der Kiste, die B an den X verkauft hat, würde ich mal spontan sagen, dass - bei einer Prüfung eines Anspruchs des K aus § 985 BGB - der K das Eigentum hieran verloren hat wegen gutgläubigem Erwerbs vom Nichtberechtigten nach § 932 BGB, also kein Herausgabeanspruch aus § 985. Aber vielleicht ein Anspruch auf Herausgabe der 50,00 € nach § 816 BGB gegen B.


genau! :-)

Super Beitrag übrigens! ;-)


Magst Du die Prüfung des § 816 I 1 BGB mal für uns vornehmen?
 
Gut, versuch ich mal:

K könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Verkaufserlöses in Höhe von 50,00 € aus § 816 I 1 BGB haben.

Voraussetzungen:

I. entgeltliche Verfügung (+)
II. durch Nichtberechtigten (+), da B nicht Eigentümer
III. wirksam gegenüber dem Berechtigten -> hier gutgläubiger Erwerb des X vom Nichtberechtigten B nach § 932 BGB (+)
IV. Bereicherung des Nichtberechtigten -> B hat 50,00 € erhalten (+)
V. kein Ausschluss nach § 818 III (Empfänger nicht mehr bereichert) (+)

Rechtsfolge: K hat gegen B Anspruch auf Herausgabe "des durch die Verfügung Erlangten"

Fraglich, ob der erzielte Gewinn von 25,00 € hiervon mit umfasst ist: nach h.M. ist der gesamte Erlös, einschließlich Gewinn herauszugeben, nach a.A. lediglich der objektive Wert, mit dem Argument, dass ein durch Verhandlungsgeschick des Nichtberechtigten erzielter Gewinn nicht dem Entreicherten zustehen kann. Für die herrschende Meinung spricht allerdings der Wortlaut des § 816 BGB "des durch die Verfügung Erlangten" und außerdem die Tatsache, dass ein Recht zur - auch gewinnbringenden - Veräußerung nur dem Berechtigten, her also Eigentümer, zusteht.

Ergebnis also: K hat Anspruch auf Herausgabe der vollen 50,00 €.
 
Sehr schön!

Wobei hier der B ja keine "Unkosten" von 25 Euro, dem Wert der Zigarren, gehabt hat, denn er hat ja keinerlei Kaufpreis aufgewendet.

Das würde ihm aber nach der h.M. und Rechtsprechung nichts nutzen, die 50€ müsste er abliefern! :-)


Das einzige, wo ich mir jetzt nicht sicher bin, ist es, ob sich der B, sollte er die 50€ versoffen haben, auf die Entreicherung berufen kann ...
 
Hier wird aber nichts in den Sachverhalt gedichtet - der Fall ist auch so schon blöd genug!!! ;-) Abgesehen davon: Geld hat man zu haben...
 
Jep - es ist auch nur für die Frage von Interesse, ob man der Vollständigkeit halber die Entreicherung noch kurz anprüft oder nicht...


Wir wollen ja fürs Leben lernen, nicht nur für den Fall! ;-)

Das werde ich aber heute abend noch mal versuchen, nachzulesen, ob es für die Inanspruchnahme nach § 816 I 1 BGB eine Möglichkeit zur Entreicherung gibt, denn der "Nichtberechtigte" ist ja nicht der "Empfänger", sprich, ob es die Möglichkeit der analogen Anwendung des § 818 III BGB überhaupt beim Nichtberechtigten gibt.

Sollte man also, wie Du schon richtig erwähnst, verpflichtet sein, "Geld zu haben", dann könnten wir Deinen Punkt V. einvernehmlich streichen ...
 
Ich dachte eigentlich Entreicherung gilt nicht bei Luxus und bei Lebensunterhalt. Spricht jetzt aber nur das "50 € versoffen" an.
 
Setze das "versoffen" getrost mit "ausgegeben" gleich.

Mir ging es nur darum, ob sich der Nichtberechtigte seiner Ablieferungspflicht des "Erlangten" nach § 816 I 1 BGB dadurch einfach entziehen kann, daß er das Erlangte ausgibt und sich so mit dem Ziel entreichert, dem "Empfänger" gleichgesetzt durch analoge Anwendung des § 818 III BGB um die Herausgabe herumzukommen ... :cautious:
 
Wie gesagt, ich behaupte nicht, daß dem so sei - oder nicht so sei!

Ich möchte das nur gerne mal gelegentlich klären, solange weise ich nur darauf hin, daß das möglicherweise noch eine offene Baustelle ist, bevor das jetzt jemand unter Umständen falsch in seinem Gutachten aufnimmt!
 
Ich bin nur beim Lesen über Bereicherungsanspruch im Plate darauf gestoßen, dass bei bestimmten Verwendungen der Bereicherung es eben nicht zu einer Entreicherung kommt.
Im Plate würde diese Thematik ab Seite 1398 abgehandelt.

B hat sich doch um 50 € rechtsgrundlos bereichert, das sehe ich doch richtig?
Kann aber auch sein, dass ich es total verkehrt verstehe.
 
Ja, das ist schon klar.

Bei der ungerechtfertigten Bereicherung wird grundsätzlich ja der Empfänger der Bereicherung abgeschöpft, übrigens auch der Gutgläubige.

Beim 816 I 1 geht es allerdings um den Unberechtigten, der über fremdes Eigentum mit Wirkung für den Betroffenen verfügt, und nicht um den Empfänger.

Daher ist fraglich - meines Erachtens - ob diesem überhaupt auch nur die regulären Schutzfunktionen der Entreicherung zukommen sollen.

Insoweit als der "normale" Gutgläubige schon nicht geschützt ist - ich vermute, daß Du darauf hinaus willst - dann kann der bösgläubige Nichtberechtigte erst Recht nicht geschützt sein.
 
Gut, welches ist denn das nächste Kästchen??? A hat zwei von B ausgehändigt bekommen, für diese beiden Kisten wurde dann also die Übereignung an A durch Aushändigung vollzogen, also kein Anspruch des K aus § 985 BGB.

Da der Kaufvertrag unwirksam ist, hätten wir also gegen A einen Anspruch nach § 812 BGB. A hat eine Kiste an Y verschenkt, entreichert nach § 818 III BGB, darum Anspruch nach § 812 BGB nur für eine Kiste.

Gegenüber Y ein Anspruch auf Herausgabe aus § 822 BGB?!?
 
Ja, das ist schon klar.

Bei der ungerechtfertigten Bereicherung wird grundsätzlich ja der Empfänger der Bereicherung abgeschöpft, übrigens auch der Gutgläubige.

Beim 816 I 1 geht es allerdings um den Unberechtigten, der über fremdes Eigentum mit Wirkung für den Betroffenen verfügt, und nicht um den Empfänger.

Daher ist fraglich - meines Erachtens - ob diesem überhaupt auch nur die regulären Schutzfunktionen der Entreicherung zukommen sollen.

Insoweit als der "normale" Gutgläubige schon nicht geschützt ist - ich vermute, daß Du darauf hinaus willst - dann kann der bösgläubige Nichtberechtigte erst Recht nicht geschützt sein.
Genau, da Du ja oben was von analoger Anwendung des § 818 III BGB geschrieben hattest.
 
Ich habe übrigens wegen der noch offenen Frage der Entreicherung gerade mal den Palandt gewälzt.

Palandt gesteht dem Nichtberechtigten in § 816 Rn 25 tatsächlich zu, sich auf die Entreicherung nach § 818 III BGB zu berufen und verweist auf BGH 9, 333! :-(
 
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