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Gut, welches ist denn das nächste Kästchen??? A hat zwei von B ausgehändigt bekommen, für diese beiden Kisten wurde dann also die Übereignung an A durch Aushändigung vollzogen, also kein Anspruch des K aus § 985 BGB.
Da der Kaufvertrag unwirksam ist, hätten wir also gegen A einen Anspruch nach § 812 BGB. A hat eine Kiste an Y verschenkt, entreichert nach § 818 III BGB, darum Anspruch nach § 812 BGB nur für eine Kiste.
Gegenüber Y ein Anspruch auf Herausgabe aus § 822 BGB?!?
Hehe, nein, Fragen kann ich wie der Beste ;) Und gleich mal eine Frage. Ich bin gerade dabei, den Anspruch aus § 985 zu prüfen (zuerst habe ich das Zustandekommen eines Kaufvertrages beneint aufgrund des Einigungsmangels). Ich bin mir nicht sicher, wie ich bei diesem Herausgabeanspruch vorzugehen habe. Momentan ist mein Lösungsweg:
Anspruch K gegen B aus § 985
I. Eigentum des Anspruchsstellers
K könnte Eigentum aufgegeben haben
1. Übergabe gem. § 929 S. 1
a. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber
1) WE des K (+)
2) WE des A --> B als Bote (+)
3) Zwischenergebnis --> Einigung liegt vor
b. Übergabe der Sache an den Erwerber
1) Vollständige Besitzaufgabe des K (+)
2) Besitzerwerb auf Erwerberseite (-)
a) B als Besitzdiener, sofortige Besitzübergang an A bei Übergabe an B (-)
b) B als Vertreter (-)
c) B als Bote (+) --> (verbotene Eigenmacht B, § 858?) --> kein Übergabe an A, somit kein Besitzerwerb auf Erwerberseite
3) Zwischenergebnis
Eigentum nicht von K auf A übergegangen. Folglich bleibt K Eigentümer
II. Besitz des Anspruchsgegners (+)
III. Fehlendes Recht zum Besitz (+)
IV. Ergebnis: Herausgabeanspruch aus § 985
Ich weiss nicht genau warum, aber nach Schuldrecht fällt mir Sachenrecht nicht leicht :/ (und es ist nicht besonderes hilfreich, dass deutsch nicht meine Muttersprache ist :/)
Ich glaube, wenn man einmal die Eigentumsverhältnisse geklärt hat (Herausgabeanspruch aus § 985 des K gegen B), kann man immer wieder danach verweisen bei der Prüfung der anderen Ansprüche.
Und über § 1007: ich weiß eigentlich nicht so gut was ich damit machen soll. Es gibt jedenfalls einen Anspruchskonkurrenz mit § 985 (lt Palandt: § 1007 kommt in Betracht, wenn Herausgabe aus § 985 nicht möglich ist). Dazu müsste der Erwerber beim Besitzerwerb bosgläubig sein. B hat sich jedoch erst später überlegt, die Kisten nicht alle dem A zu übergeben. Wieder Palandt, § 1007 Rn 5: spätere Bosgläubigkeit ist unerheblich. Da wir einen Anspruch aus § 985 haben und es zumindest zweifelhaft ist ob B ja oder nein bosgläubig war, ist es mMn sinnlos § 1007 weiter zu verfolgen.
Anspruch K gegen B aus § 985
I. Eigentum des Anspruchsstellers
K könnte Eigentum aufgegeben haben
1. Übergabe gem. § 929 S. 1
a. Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber
1) WE des K (+)
2) WE des A --> B als Bote (+)
3) Zwischenergebnis --> Einigung liegt vor
Ich möchte noch einmal etwas Fragen zum Einigung iSd § 929 1. Bis jetzt habe ich die Einigung eigentlich ohne Meckern bejaht, aber die Gedanke, dass das Falsch ist, wird immer stärker.
A hat seine WE mittels Bote B abgegeben. K hat seine WE dem B gegenüber abgegeben, aber eine WE geht beim Einsatz eines Boten erst zu, wenn dem Empfänger die WE zugeht (§ 130 I 1).
Also, meine Gedanke ist, dass die WE des K, das Eigentum der zwei Kisten Zigarren (die B für sich behalten hat) dem A zu übereignen, dem A überhaupt nicht zugegangen ist. B erklärt dem A, die zwei fehlenden Kisten kommen später. Das sind denn neue Kisten, weil B die zwei Kisten für sich behalten hat. Also ist die WE dem A nicht zugegangen und liegt eine Einigung iSd § 929 1 nicht vor.
Was meint ihr dazu?
"K müsste ferner der Eigentümer sein."
Am Anfang - historische Prüfung - war das Kistchen Zigarren im Eigentum des K.
Sein Eigentum könnte er aber verloren haben.
In Frage kommt eine Übereignung an den A/B im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft.
Wichtig: Abstraktionsprinzip beachten!
Der Kaufvertrag bewirkt nie den Eigentumsübergang, sondern eine Einigung und der Übergang des Besitzes.
Hier kommt eine Einigung mit dem B nicht in Betracht, K hatte nie den Willen, dem B Eigentum zu verschaffen.
K wollte dem A Eigentum verschaffen und übergab hierzu die Zigarren dem B.
Mit der Übergabe der Zigarren an den A wäre das Eigentum übergegangen, aber dazu kam es nie, da B diese Übergabe nicht durchgeführt hat.
Also sind, wie richtig erkannt, die Zigarren noch im Eigentum des K.
Hallo Belgarath, ich sehe da doch einen Unterschied: tatsächliche Übergabe vs. das nicht Übermitteln der WE des K. Ich habe irgendwo gelesen, dass die Regeln über WE grds. auch gelten für die Einigung iSd § 929, so dass die WE des K über die zwei Kistchen dem A überhaupt nicht zugegangen ist. Dass B die Kistchen danach nicht an den A übergeben hat, wird denn vielleicht unwichtig. Ich kann jedenfalls keine gute juristische Begründung dafür finden, dass das Fehlen der Übergabe eine Einigung im Wege steht.