Ha, Dissens und § 155 BGB war das richtige Stichwort, Danke

. Ich habe mal recherchiert und ein Urteil des OLG Düsseldorf aus 2008 gefunden. Darin steht
"...Aus § 120 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges. Wird eine Willenserklärung durch die Person, die zu ihrer Übermittlung eingesetzt ist, dem Empfänger unrichtig übermittelt, so kann die Erklärung zwar gemäß § 120 BGB unter den weiteren Voraussetzungen des § 119 BGB wegen Irrtums angefochten werden. Daraus folgt, dass der Erklärende die von seinem Boten fehlerhaft übermittelte Erklärung grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss. Daraus kann hier jedoch nichts für die Klägerin gewonnen werden. Denn nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung ... setzt § 120 BGB voraus, dass die übermittelte Willenserklärung noch als Erklärung des Auftraggebers angesehen werden kann. Keine Übermittlung einer Willenserklärung liegt aber dann vor, wenn der Übermittler bewusst eine andere als die aufgetragene Willenserklärung abgibt; diese bewusst verfälschte Erklärung ist für den Erklärenden nicht verbindlich .... Einer Anfechtung bedarf es nicht.
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Die der Klägerin übermittelte Willenserklärung hatte auf diese Weise einen anderen als den von der Beklagten geäußerten Erklärungsinhalt. Die abgegebene und die zugegangene Willenserklärung waren infolge der betrügerischen Manipulationen des Vermittlers und Lieferanten K. nicht identisch und deshalb für die Beklagte nicht bindend.
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Die Regelung des § 155 BGB greift ein, wenn die Parteien glauben, sich über den gesamten Vertragsinhalt geeinigt zu haben, obwohl sie sich in Wirklichkeit nicht in allen Punkten einig geworden sind und gleichzeitig auch kein objektiv eindeutiger Vertragssinn vorliegt, auf den sich eine Partei nach Treu und Glauben verlassen kann .... Fallen die Erklärungen bereits ihrem Wortlaut nach auseinander, handelt es sich um einen "Erklärungsdissens".... Das Vorliegen eines solchen versteckten Dissenses hat nach § 155 BGB grundsätzlich zur Folge, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist...
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Die Parteien haben auf diese Weise äußerlich voneinander abweichende Erklärungen abgegeben, die auch ihrem Inhalt nach auseinandergehen; da ihnen dies verborgen geblieben ist, ist der Tatbestand des §155 BGB erfüllt...."
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2008/I_24_U_175_07beschluss20080624.html
Meiner Meinung nach können wir über den Dissens den Kaufvertrag aushebeln. Was meint Ihr?