EA 1 Arbeitsvertragsrecht SS 2014 Termin 6.5.2014

Mal so ein naiver Gedankengang am Rande und eine Frage an diejenigen die die Aufgabe 2 großteils schon fertig haben.
In Aufgabe 1 wird ja ein "umfangreiches Rechtsgutachten" erwartet. In Aufgabe 2 steht ja nichts von "umfassend"...
Irgendwie beschleicht mich so langsam der Eindruck, dass die Lösung zu der 2. Aufgabe nicht "kürzer" wird als die Lösung zu Aufgabe 1.
Täuscht mich mein momentaner Eindruck? Oder sind eure Lösung zu Aufgabe 2 von der Länge her mit Aufgabe 1 identisch?
Vor der Bearbeitung bin ich ganz naiv davon ausgegangen, dass Aufgabe 1 sehr umfangreich werden wird und Aufgabe 2 eher "kurz"...
 
Bei mir sind beide acht Seiten. Morgen werde ich das ganze aber mit den Tipps überdenken. Gelesen hatte ich die Stellen aus dem Skript auch, aber irgendwie andere Schlüsse gezogen.
 
Ich habe teil 2 erst grob, aber ich verweise sehr oft auf Teil 1. Teil 2 ist bisher um einiges kürzer.

Mir stellt sich immer noch die Frage, dass ich nicht weiß auf welche Problematik das Ganze eigentlich hinaus laufen soll. Die einzigen Unterschiede, die ich bisher zu Teil 1 gefunden habe, ist einerseits, dass die Beendigung durch einen Gesellschafter ausgesprochen wird und zum anderen, dass ich noch eine Kündigung anspreche.

Geht es euch anders?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ääh, also mein zweiter Teil ist auch wesentlich kürzer. Vielleicht hab ich auch was vergessen.
 
Ich habe teil 2 erst grob, aber ich verweise sehr oft auf Teil 1. Teil 2 ist bisher um einiges kürzer.

Mir stellt sich immer noch die Frage, dass ich nicht weiß auf welche Problematik das Ganze eigentlich hinaus laufen soll. Die einzigen Unterschiede, die ich bisher zu Teil 1 gefunden habe, ist einerseits, dass die Beendigung durch einen Gesellschafter ausgesprochen wird und zum anderen, dass ich noch eine Kündigung anspreche.

Geht es euch anders?

Als groben Unterschied sehe ich hier nur, dass der § 119 II BGB hier keine Rolle spielt. Oder?
 
Für mich war das durch das Wort "Betrug" eindeutig, den nicht zu prüfen. Eventuell liege ich aber verkehrt.
 
§ 119 II BGB gilt doch nur für dauerhafte "Störungen".

Den Führerschein kann der Typ doch jederzeit machen.
 
Wenn ich in der zweiten Aufgabe Anfechtung und Kündigung prüfe, muss ich zwei Obersätze bilden oder kann ich das mit einem machen? Bis jetzt habe ich das so, dass Anfechtung und Kündigung unter dem gedachten Punkt "Anspruch untergegangen" nacheinander geprüft wurden und ich ein Gesamtergebnis habe. Hat das jemand anders?
 
Ich würde zwei getrennte Obersätze bilden.

Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen gibt es in unserem Fall übrigens keine, lass Dich nicht von der völlig unsinnigen "Diskussion" in Moodle verwirren.

Hier geht es nicht um die Durchsetzung von Ansprüchen, sondern jeweils um die Feststellung eines Zustands - ist die Anfechtung wirksam, besteht ein Arbeitsverhältnis?
 
Das gibts ja gar nich. Der Unterschied von Anspruch und Gestalltungsrecht ist mir klar. Ich glaub ich fang jetzt nur an, vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr zu sehen.

Okay ein Grund mehr die Sache bald zu beenden. Egal was bei rauskommt.
 
Ich prüfe beim 2. Sachverhalt die Kündigung gar nicht.
Und wenn, dann würde ich sie wegen fehlender Schriftform verneinen.
 
Die Diskussion in Moodle ist, zumindest in ihren aktuellen Zügen, weder hilfreich noch zielführend, sieht man vom allerletzten Beitrag - Stand 15.30 Uhr - einmal ab.

Die Prüfung der Fallfrage, ob ein konkreter Zustand existiert oder nicht, bzw. ob eine bestimmte Erklärung rechtswirksam ist oder nicht, mit Gewalt in das Korsett der Prüfung von Anspruchsgrundlagen pressen zu wollen, wirkt nur noch hilflos und ungewollt komisch...

Erschreckend ist zudem, daß fehlende fachliche Kompetenz durch strammes Auftreten ersetzt wird, so daß viele, die es besser wissen, gar nicht erst posten ...

Noch viel erschreckender, aber auch ein Grund, nicht dort in die Diskussion einzugreifen:

Ein einziger Blick in ein Lehrbuch zum Arbeitsrecht oder eine Fallsammlung würde jeden Diskussionsteilnehmer mühelos über das anzuwendende Schema in Kenntnis setzen. Wer diese Mühe scheut und sich lieber auf unausgegorene Ratschläge zweifelhafter Art verlässt, der lernt eben dann auf die etwas härtere Tour - das bleibt dann aber auch für den Rest des Studiums und der beruflichen Laufbahn mental präsent! :-)
 
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