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Soweit so gut, ich wollte aber jetzt zumindest noch ansprechen, ob es hier auf eine Beteiligung von Betriebsrat noch ankommt, oder nicht, die die Wirksamkeit der Anfechtung nochmals beeinträchtigen könnte.
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III.5 arglistige Täuschung § 123 BGB - trifft m. E. durch Unterlassen des A hier zu!
VI. 2 Problem: Vorliegen eines Arbeitsvertrages, rückwirkende Nichtigkeit nicht gegeben, nur ab dem Zeitpunkt der Anfechtung (ex-nunc), vorher gilt ein sog. faktisches Arbeitsverhältnis
Hallo in die Runde,
Kann mir jemand sagen warum im Arbeitsvertragsrecht bei einer Anfechtung erst der § 119 und danach der § 123 BGB geprüft wird?
Mir ist das jetzt bei Mario aufgefallen und in meinen Fallbüchern ist das auch so. Leider habe ich keine Idee warum das so ist. In BGB I wurde immer Wert darauf gelegt, dass zuerst der §123 und danach der § 119 BGB geprüft wurde...![]()
Darf ich mal ganz dumm fragen wie du das mit der Formulierung hinbekommen hast?
Denn ich tue mich momentan damit sehr schwer ohne auf die schwierige Rückabwicklung der finanziellen Art einzugehen.
Und die würde ich gerne erst in der zweiten Aufgabe anbringen.
Also, ich habe zuerst § 123 und dananch 119 geprüft. In Musterfällen habe ich das genau so gefunden.
Ich habe das auch erst in Aufgabe 2.
Ich denke auch dass dies nicht in teil 1 gehört. Da wurde ja nur nach der Möglichkeit der Anfechtung gefragt.
Hast du dann nur geschrieben, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde?
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Kann mir jemand sagen warum im Arbeitsvertragsrecht bei einer Anfechtung erst der § 119 und danach der § 123 BGB geprüft wird?
Mir ist das jetzt bei Mario aufgefallen und in meinen Fallbüchern ist das auch so. Leider habe ich keine Idee warum das so ist. In BGB I wurde immer Wert darauf gelegt, dass zuerst der §123 und danach der § 119 BGB geprüft wurde...![]()
Aber die Rechtsfolge ist ja die Beendigung... und den Zeitpunkt einfach weg fallen zu lassen... damit tue ich mich auch ein wenig schwer...Sinngemäß habe ich das so beantwortet. Die Aufgabenstellung lautet ja, dass man Stellung nehmensoll, ob das Arbeitsverhältnis durch Anfechtung beendet wurde. Wenn ich die Rechtsfolge noch diskutiere, weiß ich ganz ehrlich nicht, was ich noch bei Aufgabe 2 schreiben soll.
Hallo,
vielleicht geht es ganz einfach darum, weil "Nummer" nach "Nummer" in der Reihenfolge geprüft wird. In den Lehrbüchern ist es auch in dieser Reihenfolge dargestellt. Bei BGB I im letzten Semester wurde das im "Goofy" Fall auch so in der Musterlösung gemacht. In vielen Musterlösungen steht allerdings dabei, dass die Prüfungsreihenfolge auch anders sein könnte. Hauptsache es ist schlüssig.
Ich habe es in beiden Aufgaben ebenso in dieser Reihenfolge (119, 123) gemacht.
Was schreibst du denn dann in Aufgabe 2?
Aber die Rechtsfolge ist ja die Beendigung... und den Zeitpunkt einfach weg fallen zu lassen... damit tue ich mich auch ein wenig schwer...
Das muss ich erst mal sacken lassen und drauf rum denken...
Aber die Rechtsfolge ist ja die Beendigung... und den Zeitpunkt einfach weg fallen zu lassen... damit tue ich mich auch ein wenig schwer...
Das muss ich erst mal sacken lassen und drauf rum denken...
Du bist demnach auch nicht auf den Zeitpunkt eingegangen...?Eben. Das Ergebnis der Anfechtung ist, dass sie wirksam ist. PUNKT. Aber was folgt dann daraus?