EA 1 Arbeitsvertragsrecht SS 2014 Termin 6.5.2014

Ihr habt alle so viele Seiten, ich habe Aufgabe 1 auf 3 Seiten gelöst. Größe 12 calabria (oder wie die schrift heißt). muss denn der §119 geprüft werden? es heißt doch "nichts überflüssiges ins gutachten" und meiner meinung nach drängt sich der §123 ja regelrecht auf.
 
Ich hatte erst auch nicht so viele Seiten, bis ich den Zeilenabstand geändert hatte....
Bezüglich § 119 (verkehrswesentliche Eigenschaft) habe ich sowohl Fälle gefunden, in denen er geprüft wurde, wie auch Fälle ohne § 119. Ich habe ihn daher mit aufgenommen.
Wegen der Seitenzahl würde ich mir nicht so viele Gedanken machen. Wenn Du das Wichtigste drin hast, sind die Prüfer auch froh, wenn sie nicht so viele lesen müssen! ;-)
Ich habe die EA jetzt abgeschickt. Für 50 Punkte müsste es eigentlich reichen. Und wenn nicht, dann muss ich wirklich noch nacharbeiten.
Viel Erfolg weiterhin.

Gruß, elho
 
Ihr habt alle so viele Seiten, ich habe Aufgabe 1 auf 3 Seiten gelöst. Größe 12 calabria (oder wie die schrift heißt). muss denn der §119 geprüft werden? es heißt doch "nichts überflüssiges ins gutachten" und meiner meinung nach drängt sich der §123 ja regelrecht auf.

Also... mit deiner Schriftart und Schriftgröße bei einem Zeilenabstand von 1 würde ich auf etwas mehr als 16 Seiten kommen.
Meine EA habe ich in Arial, 11 Punkt mit einfachem Zeilenabstand geschrieben und komme auf 14 Seiten.

Und ich habe beide Paragraphen geprüft.
 
puuhhh 14 seiten sind ja fast ne hausarbeit... ich hab mich jetzt doch dazu entschieden, den §119 zu prüfen. grund: wenn man genau in den sv guckt, dann sieht man, dass ganz bewusst die formulierung vermieden wurde, der A habe das zeugnis aktiv gefälscht. wohl um zu vermeiden, in strafrechtliche problematiken zu rutschen und auch, um nicht zu sehr auf den §123 zu verweisen. (eigene interpretation).
ich gebe später mal rückmeldung, wieviele punkte ich mit meinen spartanischen paar seiten erreicht hab. :)
 
Ich komme bei beiden Sachverhalten auf jeweils knapp 5 Seiten.

Den § 119 II BGB habe ich in beiden Sachverhalten nach dem § 123 I BGB geprüft.
Stand so in einen Fallbuch.
 
habe nun doch 119 und 123 in beiden fällen geprüft. fall 1 bereitet mir auch keine größeren probleme.
aber sagt mal, wie seht ihr das mit der "verkehrswesentlichen eigenschaft" im fall 2? hier komme ich nicht weiter an der stelle, ob die tatsache, dass der M keinen führerschein hat, ein "dauerhafter zustand" per definitionem ist. er könnte das ja jederzeit ändern. ich tendiere momentan dazu, dass zwar ein irrtum vorliegt, allerdings nicht über eine verkehrswesentliche eigenschaft und somit der anfechtungsgrund nach §119 II NICHT vorliegt.
(die tatsache, dass M nicht gewillt ist, den umstand zu ändern, ist meines erachtens, belanglos)

der §123 I geht in beiden fällen durch, es liegt jeweils eine arglistige täuschung vor.
 
Ich würde den Aufbau davon abhänig machen wo deine Prüfungsergebnisse dich hinführen...

Bei der verkehrswesentlichen Eigenschaft, kann man ja entweder zu einem ja oder zu einem nein kommen oder es offen lassen.

1. Möglichkeit:
Wenn du bei der verkehrswesentlichen Eigenschaft zu einem ja kommst, würde ich darunter den Prüfungspunkt setzen "Dauerhaftigkeit der Eigenschaft" Die Dauerhaftigkeit würde ich dann verneinen, da ich auch der Meinung bin, dass man den Führerschein jederzeiit machen kann.

2. Möglichkeit:
Wenn du zu dem Ergenis kommst, dass es keine verkehrswesentliche Eigenschaft ist, dann musst du ja nicht zwingend auf die Dauerhaftigkeit eingehen...

3.Möglichkeit:
Wenn du dir bei der verkehrswesentlichen Eigenschaft nicht sicher bist (ob ja oder nein), würde ich das mit der Dauerhaftigkeit alles in einem Punkt prüfen, die verkehrswesentlichen Eigenschaft offen lassen und es an der Dauerhaftigkeit scheitern lassen.
 
danke für deine antwort, sammy! allerdings... die dauerhaftigkeit ist doch gerade TEIL der definition der verkehrswesentlichen eigenschaft. sie ist kein eigener prüfungspunkt.
ich komme nun zu der ansicht, die tatsache einen führerschein zu besitzen sei eine verkehrswesentliche eigenschaft; die tatsache KEINEN zu besitzen sei KEINE. :wall: ehhh und an dieser stelle bekomm ich einen knoten im gehirn...
 
Wer oder was hält dich den davon ab, den Prüfungspunkt zu unterteilen?

Es ist doch dein Gutachten. Demnach liegt der Aufbau doch auch in deinem Ermessen. ;-)

Du kannst doch erst einen Gliederungspunkt machen in dem du z.B. die "verkehrswesentliche Eigenschaft" prüft (diese dann z.B. grundsätzlich bejahst) und dann einen Unterpunkt "Dauerhaftigkeit der Eigenschaft" (diese dann verneinst) und dann zu dem Ergebnis kommst, dass kein Irrtum über eine dauerhafte verkehrswesentliche Eigenschaft vorliegt.

Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte.

Ich persönlich entscheide mich immer wieder von Fall zu Fall wie ich die Gliederungspunkte setze.
Wichtig ist doch nur, dass alles drin ist.

Ich hoffe, dass hilft dir ein wenig weiter.
 
habe nun doch 119 und 123 in beiden fällen geprüft. fall 1 bereitet mir auch keine größeren probleme.
aber sagt mal, wie seht ihr das mit der "verkehrswesentlichen eigenschaft" im fall 2? hier komme ich nicht weiter an der stelle, ob die tatsache, dass der M keinen führerschein hat, ein "dauerhafter zustand" per definitionem ist. er könnte das ja jederzeit ändern.

hallo zusammen,
bin auch noch dabei, die EA fertig zustellen;
ich habe mich für eine verkerhrswesentliche Eigenschaft entschieden, da M ja keinen Führerschein machen möchte, da er "überzeugter Umweltschützer" ist. Und zu den wesentlichen Eigenschaften im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB können u.a. das Geschlecht und das Alter, die Konfession, Sachkunde und Zuverlässigkeit zählen. Also schliesse ich mal aus, dass sich dieser Zustand nur um einen vorübergehenden handelt. oder ist es eh egal, da arglistige Täuschung ja eh durchgeht?

Zum anderen Thema:Fall 2
Ich will unbedingt das mit dem Gehalt, welches der G nicht zahlen möchte unterbringen. Es steht ja nix umsonst da ;)
Jetzt hab ich mir überlegt, dass ich es vielleicht erwähne bei ex tunc- ex nunc.

"Bei den Rechtsfolgen einer Anfechtung muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden, nämlich der Anfechtung vor Vollzug des Arbeitsverhältnisses und der Anfechtung nach Vollzug des Arbeitsverhältnisses.

Vor Vollzug des Arbeitsverhältnisses gelten die allgemeinen Regeln zur Nichtigkeit der Anfechtung. Der Arbeitsvertrag ist von Anfang an nichtig (ex tunc). Nach Vollzug des Arbeitsverhältnisses geht die herrschende Meinung von der Entstehung eines sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses aus. Dieses faktische Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nicht mehr rückwirkend durch die Anfechtung beseitigt werden. Sofern der Arbeitsvertrag nichtig war, kann sich jede Partei aber duch einseitige Erklärung für die Zukunft vom Arbeitsverhältnis lösen (ex nunc
Da M ja seine Hauptpflicht schon erfüllte (Januar) kann nur noch ex nunc als rechtsfolge bestehen.

stimmt das denn dann so? :confused:

LG Andrea
 
Allerdings stellt sich mir die Frage ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis entstanden ist? Da nur ein Vertragpartner bis dadurch den Vertrag erfüllt hat (M)!!!

Denn in irgendetwas muss sich ja sachverhalt 1 von 2 unterscheiden....
 
Hallo,

meiner Meinung nach ist das Arbeitsverhältnis entstanden. Ich habe mich dabei auf die Definition eines in Funktion gesetzten Arbeitsvertrages berufen: "In Funktion gesetzt ist ein Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber erschienen ist, seinen Arbeitsplatz zugewiesen
bekommen und die Arbeit aufgenommen hat (BAG 18.4.1968 AP Nr. 32 zu § 63 HGB)."

Lg Lari
 
@Andrea. Nur um Missverständnisse zu vermeiden...
Dein Posting #130 bezieht sich doch ausschließlich auf Fall 2, oder?
Ich bin gerade ein wenig verwirrt, weil du schriebst: "Zum anderen Thema: Fall 2"
Denn der Führerschein, ist doch auch Fall 2.
 
Neu
@Andrea. Nur um Missverständnisse zu vermeiden...
Dein Posting #130 bezieht sich doch ausschließlich auf Fall 2, oder?
Ich bin gerade ein wenig verwirrt, weil du schriebst: "Zum anderen Thema: Fall 2"
Denn der Führerschein, ist doch auch Fall 2.

Ja natürlich, da hab ich mich unnötig doppelt ausgedrückt. Sorry :hammer:
 
Hallo,

meiner Meinung nach ist das Arbeitsverhältnis entstanden. Ich habe mich dabei auf die Definition eines in Funktion gesetzten Arbeitsvertrages berufen: "In Funktion gesetzt ist ein Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber erschienen ist, seinen Arbeitsplatz zugewiesen
bekommen und die Arbeit aufgenommen hat (BAG 18.4.1968 AP Nr. 32 zu § 63 HGB)."

Lg Lari
Hallo,

ist das denn als Problem anzusehen, ob es ein Arbeitsverhältnis gab, das angefochten werden kann?

Ich habe das in beiden Sachverhalten mit einem Satz als unstrittig abgetan, da sich dort für mich keinerlei Probleme aufgetan haben.
 
Es ist nicht danach gefragt, ob das AV wirksam zustande gekommen ist.
Also müssen wir davon ausgehen.
 
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