EA 1 BGB I WS 2014/15 Abgabetermin 23.10.2014

Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo,

wie ist eure Meinung zur aktuellenHausarbeit zum BGB I? Hat jermand ein Schema parat? Frage 1 scheint mir doch sehr seltsam. Danke. :-)
 
Hallo,

wie ist eure Meinung zur aktuellenHausarbeit zum BGB I? Hat jermand ein Schema parat? Frage 1 scheint mir doch sehr seltsam. Danke. :-)

Manchmal überschlagen sich ja die Entwicklungen, und als Alumnus des BoL krieg ich ja auch längst nicht alles mit - aber ist es nicht so, daß in BGB I keine Hausarbeit, sondern Einsendearbeiten verlangt werden?
 
Vllt. ist es an dieser Stelle erstmal besser, kurz meine Meinung anzuschneiden:

Invitatio da Zeitungsanzeige, V dreht Angebot (§150 BGB) ;-), K nimmt an. :-D
 
In der EA dreht es sich vornehmlich um das Personenverhältnis K. und V.
Allerdings frage ich mich, ob nicht zumindest K. gegen A. auch geprüft werden muß,
gem. § 480 BGB gelten für den Tausch die Vorschriften über den Kauf.
A. macht doch ein Angebot zum Tausch.
 
Der Zuspruch hält sich in Grenzen, da versuche ich mich mal mit einem "Rohentwurf":

1)
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Lessi Stickers ... gem. § 433 II BGB haben, wenn zwischen den beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Def.: Vertrag
2 übereinstimmende WE:
Def.: WE
Angebot
Def.: Angebot
V könnte ein Angebot ... weil Inserat
-> invitatio ad offerendum
Erg.: kein Angebot des V.

K. könnte ein Angebot... Telephonat mit V.
Def.: Angebot
Aussage des K enthält essentialia negotii, eindeutig an V adressiert ... müßte nur zusagen
Problem: Gesprächsabbruch
Erg.: kein rechtskräftiges Angebot, da Empfänger nicht erreicht

K könnte ein Angebot ... Telephonat am Nachmittag
(Problem: "teilt mit, einen Sticker..." , genau genug?)
Def.: Angebot
Erg.: K hat ein Angebot abgegeben.

Kaufvertrag, wenn V annimmt.
V erklärt, keine Sticker mehr zu besitzen..
Erg.: Keine Annahme, kein Vertrag

K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines Lessi Stickers.

2)
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Chonaldo Stickers ... gem. § 433 II BGB haben, wenn zwischen den beiden ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Def.: Vertrag
Def.: WE
V könnte ein Angebot ... indem er als Ersatz
Aussage des V so präzise, daß durch Angabe der essentialia negotii K. nur noch "ja" sagen müßte.
V hat ein Angebot abgegeben.

K könnte angenommen haben
Def.: Annahme unter Anwesenden
K bittet um Bedenkzeit, ändert Angebot ab: keine Annahme

K könnte Angebot gemacht haben indem er erklärte, er werde nachdenken
Def.: Angebot
K ist unentschlossen, will sich nicht da binden: kein Angebot

V könnte Angebot gemacht haben, indem er sein voriges Angebot modifiziert, indem er Frist setzt und Kommunikationsweg zur Annahme festlegt

Annahme durch K:
Def.: Annahme
K erklärt ohne inhaltliche Änderung seine Annahme und benutzt den vorgegebenen Weg, auch hält er Termin ein-
K hat Annahme erklärt

Vertrag könnte zustande gekommen sein, Zugang fehlt zunächst

Benachrichtigung: Annahme könnte in Machbereich Empfänger
Streitstand: keine direkte Knntnisnahme
Rechtzeitgkeit vereitelt -> Zurechnung
Vertrag ist zustande gekommen.
K hat Anspruch auf Übergabe und Übereignung
 
Ich bin auch mit dabei!

@aquila Würde ich auch so sehen - meine Gliederung sieht ähnlich aus! Wie ausführlich würdest du denn die gewillkürte Schriftform miteinbeziehen (Brief an Postadresse der Freundin...)?

Hintenraus bin ich mir unsicher wie zu prüfen ist: Verletzung der Sorgfaltspflicht nach §242 durch Nichtabholen? Analogie zu §168? Beides in Verbindung?
 
Hallo Basströte,
schön, daß wenigstens einer antwortet.
Und dann zu so einer unchristlichen Zeit!

Ähnliche Gliederung bedeutet, daß Du einiges anders siehst?

§ 242 bezieht sich auf eine zu erbringende Leistung. Ich sehe da eine Hauptleistungspflicht angesprochen.

Für § 168 BGB sehe ich keine Verwendung, weil ich im Sachverhalt keine Vollmacht erkennen kann.

Nach meiner unbedeutenden Meinung ist es ein neues Angebot, weil die Bedingungen geändert sind.
Die Sache mit "Nichtabholung von Einschreiben" ist ein Klassiker, da kannst Du im Netz recherchieren.
Auf jeden Fall werde ich thematisieren, ob die Verwendung des Briefkastens einer Dritten rechtlich
Bedeutung hat, es ist schließlich nicht seiner.

Wahrscheinlich sollen wir im Zusammenhang mit der verspäteten Abholung einen "Streitentscheid" in die EA einbauen.
Einerseits die Nichtkenntnis des Inhalts durch V., aber andererseits die vorsätzliche Nichtkenntnisnahme zum gesetzten Zeitpunkt,
ergo Zurechnung, speziell weil diese Kommunikationsform Teil des Angebotes ist die K. faktisch annahmen muß.
-> Zugangsvereitelung! Er wußte ja , was kommt.
 
Hallo Basströte,
schön, daß wenigstens einer antwortet.
Und dann zu so einer unchristlichen Zeit!

Ja - naja...wann findet man sonst Zeit für's Fernstudium? ;)

Ähnliche Gliederung bedeutet, daß Du einiges anders siehst?

Das Problem mit
(Problem: "teilt mit, einen Sticker..." , genau genug?)
hab ich so nicht gesehen. Für mich war aufgrund der vorherigen Verhandlung das Angebot direkt gegeben! Ansonsten ist meine Gliederung genauso

§ 242 bezieht sich auf eine zu erbringende Leistung. Ich sehe da eine Hauptleistungspflicht angesprochen.

Für § 168 BGB sehe ich keine Verwendung, weil ich im Sachverhalt keine Vollmacht erkennen kann.

Entschuldige - ich meinte §162 und nicht 168! Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts. Mit Vollmacht hat der Fall nun wirklich nichts am Hut! :)

Nach meiner unbedeutenden Meinung ist es ein neues Angebot, weil die Bedingungen geändert sind.
Die Sache mit "Nichtabholung von Einschreiben" ist ein Klassiker, da kannst Du im Netz recherchieren.
Auf jeden Fall werde ich thematisieren, ob die Verwendung des Briefkastens einer Dritten rechtlich
Bedeutung hat, es ist schließlich nicht seiner.
Das hab ich auch getan und entschieden, dass der Briefkasten nicht im unmittelbaren Machtbereich liegt - zumindest nicht in einer Postfiliale

Wahrscheinlich sollen wir im Zusammenhang mit der verspäteten Abholung einen "Streitentscheid" in die EA einbauen.
Einerseits die Nichtkenntnis des Inhalts durch V., aber andererseits die vorsätzliche Nichtkenntnisnahme zum gesetzten Zeitpunkt,
ergo Zurechnung, speziell weil diese Kommunikationsform Teil des Angebotes ist die K. faktisch annahmen muß.
-> Zugangsvereitelung! Er wußte ja , was kommt.

Genauso hab ich im Hinblick auf Treu und Glauben i.V.m. bzw. analog zu §162 Abs. 1 argumentiert - er hätte dafür Sorge tragen müssen, das Einschreiben von K zu erhalten, da er die Frist und v.a. die gewillkürte Schriftform verlangt. Daher handelt er wider Treu und Glauben und der Zugang der WE innerhalb der Frist wird fingiert.

So würde ich das sehen....
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Baßtröte,
hallo alle!

Wegen des Stickers scheint mir Deine Meinung ok. Der V bietet nur diesen Lessi an, so daß eine ausreichende Präzisierung des Kaufgegenstandes gegeben ist.

Den § 162 BGB habe ich natürlich mal geprüft.
Er scheint mir nicht einschlägig. S. 1 sagt, ...zu deren Nachteil herbeigeführt...
Aber der V will doch ein Geschäft machen und dazu Verträge schließen.

Der Knackpunkt scheint mir wirklich der Briefkasten zu sein.
Evtl. sollte auch hier ein Streitentscheid erfolgen.
Einerseits hat er als Geschäftsmann nur 1 Weg angegeben (Bedingung), und der führt nicht mal zum geschäftlichen bzw. Firmenbriefkasten.
Andererseits ist nicht ersichtlich, daß wg Eigentum der Freundin, zu der er fährt ...
Gerade weil er zur Freundin ...
So würde ich den ollen Kasten schließlich doch dem Machtbereich des V zurechnen.

Die Diskussion wg Nichtabholung des Einschreibens würde ich nach:
"Vertrag ... aus Angebot und Annahme...
Angebot ist ..., in den Rechtsverkehr ..., Annahme des Angebots ... Machtbereich des Empfängers.." und dann den Streitentscheid

P. S.
Hast Du schon einen Zugang zur FernUni Bibliothek eingerichtet?
Darüber hast Du Zugang zum Online - Angebot des Beck Verlages!
Hier kannst Du im Münchener Kommentar zum BGB (im Original ca. 2 laufende Meter) sehr umfangreiche Kommentare zu den §§ einsehen.
Nach meiner Eischätzung ein perfektes Lehrbuch!
Übrigens gibt es einen Mentor, der sagt, dieser Kommentar werde bei der Erstellung von Fällen beigezogen ;-)
 
Hallo Baßtröte,
Den § 162 BGB habe ich natürlich mal geprüft.
Er scheint mir nicht einschlägig. S. 1 sagt, ...zu deren Nachteil herbeigeführt...
Aber der V will doch ein Geschäft machen und dazu Verträge schließen.

Direkt einschlägig nicht, aber das BGB regelt ja die Nichtabholung bzw. Zugangsvereitelung nicht. Da hätte ich dann nach dem Rechtsgedanken in §162 argumentiert.

Der Knackpunkt scheint mir wirklich der Briefkasten zu sein.
Evtl. sollte auch hier ein Streitentscheid erfolgen.
Einerseits hat er als Geschäftsmann nur 1 Weg angegeben (Bedingung), und der führt nicht mal zum geschäftlichen bzw. Firmenbriefkasten.
Andererseits ist nicht ersichtlich, daß wg Eigentum der Freundin, zu der er fährt ...
Gerade weil er zur Freundin ...
So würde ich den ollen Kasten schließlich doch dem Machtbereich des V zurechnen.

Was meinst du mit Geschäftsmann? Unternehmer im Sinne des BGB ist er ja nicht.
Ich würde den Briefkasten schon als Machtbereich sehen, aber eben die Postfiliale, in der das Einschreiben liegt nicht - er hat keinen 24h-Zugang und ist somit an die Öffnungszeiten gebunden. Anders wäre das ggf. bei einem Postfach, das zugänglich wäre. So würde ich aber sagen, das Schreiben gelangt erst nach Abholung in seinen Machtbereich.

Die Diskussion wg Nichtabholung des Einschreibens würde ich nach:
"Vertrag ... aus Angebot und Annahme...
Angebot ist ..., in den Rechtsverkehr ..., Annahme des Angebots ... Machtbereich des Empfängers.." und dann den Streitentscheid

Irgendwie musst du ja aber die Fiktion der innerhalb der Frist zugegangenen WE begründen...genau da tu ich mir schwer. Ich hätte nach §242 bzw. analog §162 Abs.2 argumentiert: Er will nicht leisten und führt wider Treu und Glauben die Annahme nach Ablauf der Frist herbei - also wird der Zugang der Annahme innerhalb der Frist fingiert.

P. S.
Hast Du schon einen Zugang zur FernUni Bibliothek eingerichtet?
Darüber hast Du Zugang zum Online - Angebot des Beck Verlages!
Hier kannst Du im Münchener Kommentar zum BGB (im Original ca. 2 laufende Meter) sehr umfangreiche Kommentare zu den §§ einsehen.
Nach meiner Eischätzung ein perfektes Lehrbuch!
Übrigens gibt es einen Mentor, der sagt, dieser Kommentar werde bei der Erstellung von Fällen beigezogen ;-)

Na aber sicher! ;)
 
Bei mir ist der LKW defekt, aber was erlaubt Dir mitten in der Woche hier zu schreiben? ;-)

Soweit ich sachlich vorgedrungen bin scheint mir der § 130 BGB der einschlägige.
Der Zugang wird fingiert.
 
§130 gilt ja nur für den Zugang sagt aber nichts über die Fiktion bei Zugangsvereitelung.

Mir erlaubt's der Internetanschluss auf der Arbeit ;)
 
Ich vermutete Dich hinter Batterien von Reagenzgläsern, aber ... nun gut. :wein:

Natürlich bin ich Anfänger, meine aber, daß der § 130 einschlägig ist:

"Fraglich ist, ob mit dem Einwurf der Nachricht durch den Postboten ..."

Dann die Diskussion, einerseits ...nicht abgeholt ... keine Kenntnis vom Inhalt ... Teile der Rechtsprechung und Lehre nehmen einen Nichtzugang an---

andererseits Schutz des Rechtsverkehrs... K von V auf diesen Weg verwiesen ... V mußte Antwort erwarten...---

Im Ergebnis sollte der Mehrheitsmeinung gefolgt werden...Schutz des im Sinne der Rechtsordnung Handelnden hat Priorität...V hat kein schutzwürdiges Interesse ... mit Vorsatz handelt

Diskussion immer: Gegenmeinung - eigene Meinung - Im Ergebnis das stärkste Argument.

Mein Eindruck ist, daß Du einen Paragraphen suchst, der irgendwie eine Art von Schuld gegen den V beinhaltet was imho nicht erforderlich ist.
Es scheint, daß die Übungen so aufgebaut sind, daß nach Möglichkeit ein Meinungsstreit drin ist. Das schließt die Existenz eines "passenden §" aus.

Allerdings bin ich für Gegenmeinungen offen.
 
Die Sache ließ mir keine Ruhe,

insbesondere muß ich den § 162 BGB prüfen.
Hier verunsichert mich der Text, weil da was vom Nachteil steht, aber der V will ja verkaufen, nur so hat er die Anzeige veröffentlicht.
Allerdings will er jetzt nicht mehr ...
 
Hallo zusammen,

obwohl Eure Diskussion bereits weiter fortgeschritten ist als meine Frage, stelle ich sie jetzt doch einfach mal.

Ich bin nun am Ende der Aufgabe 1: Handelt es sich bei der Ablehnung des Angebots durch V, da er keinen Sticker mehr von Lessi besitzt, um eine Ablehnung gem. § 150 BGB, also verbunden mit einem neuen Angebot, dem Sticker von Chinaldo?
 
Hallo Hushabye,
es ist nicht genau ersichtlich, an welcher Stelle des Sachverhaltes Du gerade bist.
Sofern Du die tel. Aussage des V, er habe keinen Lessi mehr, biete aber Chonaldo ist nach meiner Auffassung der § 150 II BGB einschlägig.
 
Natürlich greift § 150 Abs. 2 BGB! Und im Weiteren hat K das Angebot dann angenommen, und zwar frist und formgerecht zum 19.06. - V wusste um den Inhalt des Briefes bzw. musste Kraft Schuldverhältnis mit der Annahme rechnen und hatte den Brief deswegen nicht abgeholt, weil er mit eben dieser Erklärung rechnete. -> d.h. Botschaft wohl am 19.06. angekommen -> V täuscht (§ 242 BGB). ;-)

Anspruch besteht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben