Hallo Baßtröte,
hallo alle!
Wegen des Stickers scheint mir Deine Meinung ok. Der V bietet nur diesen Lessi an, so daß eine ausreichende Präzisierung des Kaufgegenstandes gegeben ist.
Den § 162 BGB habe ich natürlich mal geprüft.
Er scheint mir nicht einschlägig. S. 1 sagt, ...zu deren Nachteil herbeigeführt...
Aber der V will doch ein Geschäft machen und dazu Verträge schließen.
Der Knackpunkt scheint mir wirklich der Briefkasten zu sein.
Evtl. sollte auch hier ein Streitentscheid erfolgen.
Einerseits hat er als Geschäftsmann nur 1 Weg angegeben (Bedingung), und der führt nicht mal zum geschäftlichen bzw. Firmenbriefkasten.
Andererseits ist nicht ersichtlich, daß wg Eigentum der Freundin, zu der er fährt ...
Gerade weil er zur Freundin ...
So würde ich den ollen Kasten schließlich doch dem Machtbereich des V zurechnen.
Die Diskussion wg Nichtabholung des Einschreibens würde ich nach:
"Vertrag ... aus Angebot und Annahme...
Angebot ist ..., in den Rechtsverkehr ..., Annahme des Angebots ... Machtbereich des Empfängers.." und dann den Streitentscheid
P. S.
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