Einsendeaufgaben EA 1 IPR SS 2017

Ich habe auch nochmal zwei Kommentare zu Art.4 III Rom II-VO gelesen. Dort ist eine Anknüpfung an den Vertrag bei Verkehrsunfällen im Rahmen von z.B. Beförderungsverträgen oder Fahrgemeinschaften mit einem Gesellschaftsvertrag erwähnt. Einen Kaufvertrag heranzuziehen, aufgrund dessen jemand ohne Notwendigkeit bei dem Gegner vorbeifährt und sein Auto anfährt, halte ich da nicht als ausreichend für eine offensichtlich engere Verbindung.
 
Und wenn, würde das was ändern? Rom II ist ja nur für den Schadensersatzanspruch relevant. Die Fallfrage aber lautet "nach welchem recht bestimmt sich die Zulässigkeit der Aufrechnung"
 
Grundsätzlich finde ich euren Lösungsweg auch eher wahrscheinlicher, als meinen. Nur irgendwie kommt mir das so problemlos und schnell vor. Mir kommt da irgendwie noch das Problem rund um den SE-Anspruch zu kurz vor. Aber naja, vermutlich liege ich ja falsch, wenn die Mehrheit hier einen anderen Weg einschlägt... würde mich auch nicht wundern, wenn die Einsendearbeiten dieses Moduls nur auf genaue Gesetzeslektüre ausgerichtet sind.
 
Ich komme, was ich jetzt schon sehe, mit eurer Lösung nicht auf die selbe Länge, wie mit meiner vorherigen. Allerdings soll das nichts heißen. Ich kann mir nur beim besten Willen immernoch nicht vorstellen, dass man die Prüfung von ROM II ganz weglässt. Es liegt hier ja auch nicht das Paradebeispiel vor, dass zwei vertragliche Ansprüche aufgerechnet werden. Da muss es doch noch irgendein Problem zu geben, dass hier ein außervertraglicher Anspruch mit einem vertraglichen aufgerechnet werden soll.
 
Ich werde Rom II doch kurz prüfen, der Länge halber. Und inzwischen befürchte ich, dass ich das "Problem" entdeckt habe: diese Lösung schön elegant und strukturiert aufzubauen, ohne Wiederholungen und doch ausführlich genug, im bilderbuchmäßigen Gutachtenstil.:bugeye:
 
Ja...also im Endeffekt so, wie Adi es am Anfang schon vorgemacht hat. Bei Anspruch untergegangen noch den SEA von A gegen B prüfen, bevor man dann sagt, dass die Aufrechnung sich gem. Art.17 Rom I-VO nach französischem Recht bestimmt.
 
Kann es sein, dass Prinz von .... eine leichte sarditische Ader hat, habe von keinem Modul von solchen Durchfallquoten gehört. Vielleicht sollte man mal die Mitglieder der Qualitätskommision darauf hinweisen!
 
Scheint so zu sein. Mir grault's auch ein bisschen vor der Bewertung der Einsendearbeiten und der Klausur hinterher, nach dem, was ich hier lesen musste bzw. gehört habe.
 
Kann es sein, dass Prinz von .... eine leichte sarditische Ader hat, habe von keinem Modul von solchen Durchfallquoten gehört. Vielleicht sollte man mal die Mitglieder der Qualitätskommision darauf hinweisen!
Psssssssst... Tochter studiert an der Fernuni Rewi... kein Spaß - vielleicht weilt sie längst unter uns und verpetzt uns alle ;-)
 
also er ist jetzt sicherlich nicht mein favorit bei den profs, aber in BGB IV fand ich die klausur echt sehr fair gestellt.
 
So, ich habe fertig. Harte Nummer gewesen irgendwie, aber ich bin jetzt ganz zufrieden und auf 9 Seiten gekommen.

Ich habe dann irgendwie auch Bauchschmerzen gehabt, die Rom II gänzlich zu ignorieren und habe daher zunächst einmal geprüft ob nicht evtl. beide Forderungen gleichen Rechtsordnungen unterliegen (was klar war, dass es nicht der Fall ist, aber der Form halber halt).

Also:
A gegen B = Rom II
Kaufvertrag = CISG
Dann Regelungslücke CISG zur Aufrechnung
Verweis auf Rom I
Art. 17 verweist auf Recht das auf die Forderung, gegen die aufzurechnen ist anwendbar ist
die hab ich dann nach Art 3/4 Rom I bestimmt
Am Ende habe ich für die Aufrechnung französisches Recht anwendbar erklärt
 
Passt. Hab ich jetzt auch so. Auch wenn ich nicht kapiere, was du da jetzt noch mit Art.3 und 4 Rom I rumhantierst. :D
LG
 
9 Seiten? Ich hab glaube ich irgendwas vergessen, komme auf knapp 6 Seiten. hier meine Gliederung, kann mir jemand helfen- wo ist der Fehler???

A. Ermittlung des anwendbaren Rechts

I. Sachverhalt mit Auslandsberührung

II. Materielles Einheitsrecht

1. Anwendbarkeit

a. Sachlicher Anwendungsbereich

aa. Kaufvertrag über Waren

bb. Ausnahmen

b. räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

c. Abwahl des CISG, Art. 6 CISG

d. Regelungsbereich, Art. 4, 5 CISG

III. Internationales Privatrecht

1. Qualifikation

2. Qualifikation nach Rom I-VO, Art. 12, 17 Rom I-VO hier "Streit" um die Aufrechnung" richtet sich nachch Hauptforderung

2. Anwendbarkeit Rom I-VO

a. Sachlicher Anwendungsbereich

b. Räumlicher Anwendungsbereich

c. zeitlicher Anwendungsbereich

3. Bestimmung des anwendbaren Rechts

a. Rechtswahl, Art. 3 Rom I-VO

b. Art. 17 Rom I-VO

c. Rechtsfolge

B.Gesamtergebnis
 
hm.. also fallfrage ist die zulässigkeit der aufrechnung, diese richtet sich nach der hauptforderung, so erschließt sich meine gliederung. keine großen sätze wie die aufrechnung wirkt bzw zu einzelnen forderungen. das wäre m.A. an der Fallfrage vorbei
 
Hallo Zusammen, ich scheitere leider schon an der Prüfung ob CISG anwendbar ist oder nicht. Die PArteien haben es ja nicht ausgeschlossen. Kann mir hier jemand weiterhelfen und sagen, wie er das geprüft hat und auf welches Ergebnis man kommt?

LG, Marlen
 
Hallo Zusammen, ich scheitere leider schon an der Prüfung ob CISG anwendbar ist oder nicht. Die PArteien haben es ja nicht ausgeschlossen. Kann mir hier jemand weiterhelfen und sagen, wie er das geprüft hat und auf welches Ergebnis man kommt?

Hallo Marlen,
du hast recht, das CISG wurde nicht ausgeschlossen und ist daher auf den Kaufvertrag anwendbar. Wie weiter oben aber schon geschrieben wurde, enthält es keine Regelungen zur Aufrechnung, so dass hier nach Art. 7 II CISG wieder die Rom I-VO einschlägig ist.
LG Steffi
 
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