- Studiengang
- Bachelor of Laws
- ECTS Credit Points
- 190 von 210
Ich habe auch nochmal zwei Kommentare zu Art.4 III Rom II-VO gelesen. Dort ist eine Anknüpfung an den Vertrag bei Verkehrsunfällen im Rahmen von z.B. Beförderungsverträgen oder Fahrgemeinschaften mit einem Gesellschaftsvertrag erwähnt. Einen Kaufvertrag heranzuziehen, aufgrund dessen jemand ohne Notwendigkeit bei dem Gegner vorbeifährt und sein Auto anfährt, halte ich da nicht als ausreichend für eine offensichtlich engere Verbindung.